Norm
BAO §139Rechtssatz
Bewirkt die Verletzung der Pflicht nach § 139 BAO keine Abgabenverkürzung, sondern sichert sie nur deren Fortbestehen, so ist der Tatbestand des § 35 Abs 2 FinStrG nicht hergestellt.Bewirkt die Verletzung der Pflicht nach Paragraph 139, BAO keine Abgabenverkürzung, sondern sichert sie nur deren Fortbestehen, so ist der Tatbestand des Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG nicht hergestellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0053304Dokumentnummer
JJR_19751030_OGH0002_0090OS00083_7400000_002