Rechtssatz: Zum Wertungskriterium der Verwerflichkeit der Tat ist festzuhalten, dass die Begehung dieser Delikte wegen der damit verbundenen Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen einen besonders schweren Eingriff in die Rechtssphäre dritter Personen darstellt, insbesondere in deren körperliche Unversehrtheit und deren Vermögensrechte. Besonders verwerflich ist, dass der Berufungswerber des Verbrechens des schweren Raubes (unter Verwendung einer mit einer Platzpatrone geladenen S... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Frage, ob der Berufungswerber am 7.9.2003 eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung begangen hat, ist im Verwaltungsstrafverfahren als Hauptfrage zu entscheiden. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bildet diese Frage eine Vorfrage, und zwar, weil eine solche Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 1 leg cit gilt. Laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes spielt für die Ermessensübu... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die Kraftfahrbehörde an den
Spruch: des rechtskräftigen Strafbescheides gebunden ist und vorliegend die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet feststand, ist das Führerscheinentzugsverfahren einzuleiten und die Dauer des Führerscheinentzuges mit zwei Wochen als gesetzliche Folge gerechtfertigt. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2003, Zahl: 2003/11/0297-4, womit die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates ... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Berufungswerber innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten wiederholt eine strafbare Handlung gemäß § 14 Abs. 5 FSG begangen, so liegt ein zweiter Verstoß gegen diese Vorschrift im relevanten Zeitraum und eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z FSG vor und ist daher nach § 26 Abs. 4 FSG die Lenkberechtigung für mindestens drei Wochen zu entziehen. Der Berufungswerber war als nicht mehr verkehrszuverlässig iSd § 7 Abs. 1 Z 1 FSG anzusehen. Schlagworte strafbare H... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den nunmehrigen Berufungswerber ein Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und von Invalidenkraftfahrzeugen auf der Rechtsgrundlage der §§ 32 Abs 1 Z 1, 7 Abs 1 Z 1 a und Abs 3 Z 7 a, 25 Abs 3 und 35 Abs 1 FSG auf die Dauer von 18 Monaten verhängt, sowie gemäß § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diese Maßnahme im Interesse des öffentlichen Wohles und... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen nach § 32 Abs 1 Z 1 FSG kann nicht auf die alleinige Tatsache gestützt werden, dass der Betroffene während der vorangegangenen 18-monatigen Entziehung seiner Lenkberechtigung für die Gruppe B dreimal einen Personenkraftwagen gelenkt hatte und hiefür rechtskräftig bestraft wurde. Die Verkehrssicherheit erfordert ein solches Lenkverbot nicht (sondern gegebenenfalls weitere Maßna... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 26 Abs. 2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO begangen wird. Diese Bestimmung steht jedoch der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Solche Ums... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Begehung einer strafbaren Handlung gemäß § 28 Abs. 2 und 3 Suchtmittelgesetz gilt als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 1 FSG, auf Grund derer die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 Z 2 Führerscheingesetz ? somit aufgrund der berechtigten Annahme, dass sich der Berufungswerber wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird ? nicht mehr gegeben ist. Im Rahmen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat die Erstinstanz auch eine Wertung § 7 Abs. 4 FSG vorgenommen und dabei zutreffend dem langen Deliktszeitraum (Jänner 1995 bis Oktober 2002) ein entscheidendes Gewicht beigelegt und auch die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers, den Umstand, dass die Tatbegehung unter dem Einfluss der eigenen Suchtgiftergebenheit erfolgte, die Art der Suchtgifterzeugung (?Mohnkapseltee") sowie den Umstand, dass das Suchtgift zum Eigenkonsum bestimmt, hinreichend berücksichtigt, wi... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 km/h auf der Autobahn, wo auf der Teilstrecke der Tat eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h angeordnet war, ist der Entzug des Führerscheins für 14 Tage eine gesetzliche Folge von § 7 Abs. 3 Z 4 Führerscheingesetz. Schlagworte Führerschein, Führerscheinentzug, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, Geschwindigkeit, Geschwindigkeitsüberschreitung, Höchstgeschwindigkeit, 51 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung mehr lesen...
Rechtssatz: Der Führerscheinentziehungsgrund gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 FSG liegt dann vor, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn rechtskräftig durch Straferkenntnis die Geschwindigkeitsübertretung festgestellt ist. Schlagworte Führerschein, Führerscheinentz... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Besitzer der Lenkberechtigung gerichtsstrafrechtlich wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 (4. Fall) und Abs. 3 (1. und 2. Fall) Suchtmittelgesetz, des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 (2. Fall) Suchtmittelgesetz und des Vergehens nach § 27 Abs. 2 Z 2 Suchtmittelgesetz als Beteiligter nach § 11 (3. Fall) StGB rechtskräftig verurteilt, wobei über ihn eine Freiheitsstrafe von drei Jahren (zwei Jahre wurden bedingt nachgesehen) verhängt wurde, so ist er als besonders verkehr... mehr lesen...
Rechtssatz: Das dem Entziehungsverfahren zugrunde liegende Verkehrsdelikt - vorliegend Einhalten überhöhter Geschwindigkeit auf der Autobahn - gilt als eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 4 des Führerscheingesetzes, welche die Verkehrszuverlässigkeit von Gesetzes wegen ausschließt. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen dem Führerscheinentzug als Erziehungsmaßnahme - etwa dass der Berufungswerber bis zum Vorfallszeitpunkt absolut verkehrszuverlässig unterwegs gewesen und keinesfalls... mehr lesen...