RS UVS Kärnten 2003/08/27 KUVS-1351/3/2003

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Veröffentlicht am 27.08.2003
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Rechtssatz

Gemäß § 26 Abs. 2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO begangen wird. Diese Bestimmung steht jedoch der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Solche Umstände liegen dann vor, wenn der Berufungswerber den für die Erfüllung des Tatbestandes des § 99 Abs. 1 lit a StVO 1960 maßgeblichen Wert des Atemluftalkoholgehaltes von 0,8 mg/l erheblich überschritten hat. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem derart stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zur Nachtzeit ist besonders verwerflich und gefährlich, wobei zur Wertung auch andere Tatsachen herangezogen werden können, die noch nicht getilgt sind.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, Alkoholisierung, Alkoholgehalt, Gefährlichkeit, Entziehungsdauer, Nachtzeit, Verkehrszuverlässigkeit, Wertungskriterien, ungetilgte Tatsache
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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