Entscheidungen zu § 7 Abs. 1 FSG

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RS UVS Kärnten 2002/06/05 KUVS-407/6/2002

Rechtssatz: Hat die Beschuldigte schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sie der Auffassung war, dass die zuständige Aufsichtsbehörde der vorübergehenden Verwendung des verfahrensgegenständlichen Motorrades, trotz der nicht ausreichenden Motorleistung, gemäß § 12 Abs 3 FSG und § 7 Abs 1 Fahrprüfungsverordnung zugestimmt hat und diese Verantwortung durch ein Schreiben der Aufsichtsbehörde bestätigt wird, so ist der Tatvorwurf, die Beschuldigte habe vorsätzlich einer anderen Person die... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 05.06.2002

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