RS UVS Kärnten 2002/06/05 KUVS-407/6/2002

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Veröffentlicht am 05.06.2002
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Rechtssatz

Hat die Beschuldigte schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sie der Auffassung war, dass die zuständige Aufsichtsbehörde der vorübergehenden Verwendung des verfahrensgegenständlichen Motorrades, trotz der nicht ausreichenden Motorleistung, gemäß § 12 Abs 3 FSG und § 7 Abs 1 Fahrprüfungsverordnung zugestimmt hat und diese Verantwortung durch ein Schreiben der Aufsichtsbehörde bestätigt wird, so ist der Tatvorwurf, die Beschuldigte habe vorsätzlich einer anderen Person die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, nicht erweislich. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Fahrschulinhaberin, Fahrschulprüfungskommissär , Fahrprüfung, Motorrad, Motorradleistung, Beihilfe, Aufsichtsbehörde, Behördenbestätigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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