Index: L66457 Landw Siedlungswesen Tirol40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AgrVG §15;LSLG Tir 1969 §1;LSLG Tir 1969 §2 Z7;
Rechtssatz: Erfolgt die Vermögensübertragung als Folge einer freiwilligen Feilbietung nicht in einem Verfahren vor der Agrarbehörde, sondern hat letztere lediglich im Nachhinein einen Bescheid erlassen, wonach die im Feilbietungsverfahren ergangene Amtsurkunde den Grundsätzen der §§ 1 und 2 Z 7 ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AgrVG §15;
Rechtssatz: Ziel des § 15 AgrVG ist es nicht, alle die Landwirtschaft fördernden Maßnahmen von öffentlichen Abgaben jedweder Art zu befreien. Gegenstand der Gebührenbefreiung können vielmehr nur die in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Fälle sein. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986160041.X07 ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AgrVG §15;GrEStG 1955 §4 Abs1 Z4 lita idF 1969/277;GrEStG 1955 §4 Abs1 Z4 lita;GrEStG 1955 §4 Abs1 Z5 lita idF 1956/178;
Rechtssatz: Die Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 4 Abs 1 Z 4 lit a GrEStG 1955 (in der Stammfassung) setzt nach Ansicht des VwGH behördliche Maßnahmen voraus, durch die oder in deren Verlauf eine Übertragung von Grundstücken sta... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AgrVG §15;GGG 1984 TP9 lita;
Rechtssatz: Die Befreiungsvorschrift des § 15 AgrVG 1950 erstreckt sich nicht auf die Gerichtsgebühren für Eingaben (Protokollaranträge) um Eintragungen in das Grundbuch nach TP 9 lit a GGG iVm § 1 Abs 1 GGG. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AgrVG §15;GEG §9 Abs2;
Rechtssatz: Aus dem Umstand, daß ein Feilbietungsverfahren nicht der Gebührenfreiheit nach § 15 AgrVG teilhaftig wird, ergibt sich, daß ein Nachlaß nach § 9 Abs 2 GEG nicht generell als im öffentlichen Interesse gelegen betrachtet werden kann. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWG... mehr lesen...