RS Vwgh 1987/6/11 86/16/0041

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Veröffentlicht am 11.06.1987
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §15;
GEG §9 Abs2;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß ein Feilbietungsverfahren nicht der Gebührenfreiheit nach § 15 AgrVG teilhaftig wird, ergibt sich, daß ein Nachlaß nach § 9 Abs 2 GEG nicht generell als im öffentlichen Interesse gelegen betrachtet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160041.X09

Im RIS seit

11.06.1987

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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