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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AgrVG §15;Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß ein Feilbietungsverfahren nicht der Gebührenfreiheit nach § 15 AgrVG teilhaftig wird, ergibt sich, daß ein Nachlaß nach § 9 Abs 2 GEG nicht generell als im öffentlichen Interesse gelegen betrachtet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160041.X09Im RIS seit
11.06.1987Zuletzt aktualisiert am
17.09.2009