RS Vwgh 1987/6/11 86/16/0041

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Veröffentlicht am 11.06.1987
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Index

L66457 Landw Siedlungswesen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §15;
LSLG Tir 1969 §1;
LSLG Tir 1969 §2 Z7;

Rechtssatz

Erfolgt die Vermögensübertragung als Folge einer freiwilligen Feilbietung nicht in einem Verfahren vor der Agrarbehörde, sondern hat letztere lediglich im Nachhinein einen Bescheid erlassen, wonach die im Feilbietungsverfahren ergangene Amtsurkunde den Grundsätzen der §§ 1 und 2 Z 7 Tir LSLG entspreche, liegen die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nach § 15 Agrarverfahrensgesetz nicht vor. Die Abgabenfreiheit nach § 15 AgrVG gilt nur für Verträge, die vor den Agrarbehörden abgeschlossen werden, nicht jedoch auch für Fälle, in denen dem Erwerb lediglich eine bescheidmäßige Erklärung laut Gesetz folgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160041.X04

Im RIS seit

11.06.1987

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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