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L66457 Landw Siedlungswesen TirolNorm
AgrVG §15;Rechtssatz
Erfolgt die Vermögensübertragung als Folge einer freiwilligen Feilbietung nicht in einem Verfahren vor der Agrarbehörde, sondern hat letztere lediglich im Nachhinein einen Bescheid erlassen, wonach die im Feilbietungsverfahren ergangene Amtsurkunde den Grundsätzen der §§ 1 und 2 Z 7 Tir LSLG entspreche, liegen die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nach § 15 Agrarverfahrensgesetz nicht vor. Die Abgabenfreiheit nach § 15 AgrVG gilt nur für Verträge, die vor den Agrarbehörden abgeschlossen werden, nicht jedoch auch für Fälle, in denen dem Erwerb lediglich eine bescheidmäßige Erklärung laut Gesetz folgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160041.X04Im RIS seit
11.06.1987Zuletzt aktualisiert am
17.09.2009