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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AgrVG §15;Rechtssatz
Ziel des § 15 AgrVG ist es nicht, alle die Landwirtschaft fördernden Maßnahmen von öffentlichen Abgaben jedweder Art zu befreien. Gegenstand der Gebührenbefreiung können vielmehr nur die in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Fälle sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160041.X07Im RIS seit
11.06.1987Zuletzt aktualisiert am
17.09.2009