RS Vwgh 1987/6/11 86/16/0041

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Veröffentlicht am 11.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §15;

Rechtssatz

Ziel des § 15 AgrVG ist es nicht, alle die Landwirtschaft fördernden Maßnahmen von öffentlichen Abgaben jedweder Art zu befreien. Gegenstand der Gebührenbefreiung können vielmehr nur die in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Fälle sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160041.X07

Im RIS seit

11.06.1987

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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