Entscheidungen zu § 20 Abs. 1 ErbStG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 61-63 von 63

RS Vwgh 1959/11/3 1631/57

Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §20 Abs1;
Rechtssatz: Die Erbschaftssteuer ist eine Steuer von der durch den Erbanfall eintretenden Bereicherung des Erben. Deshalb sind Honorarforderungen, die beim Ableben des Erblassers (eines Angehörigen eines freien Berufes) vorhanden waren, zwar in die Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer einzubeziehn; von dieser Bemessungsgrundlage ist aber die auf diese Hon... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 03.11.1959

RS Vwgh 1955/3/2 3507/53

Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §20 Abs1; Beachte y10885;
Rechtssatz: Die mit seiner Schenkung verbundene Auflage, einen Teil der geschenkten Sache bei Eintritt einer Bedingung einem Dritten auszufolgen, rechtfertigt keine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer. * E 2.3.1955, 3507/53 #1 VwSlg 1113 F/1955 European Case Law Identifier (E... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 02.03.1955

RS Vwgh 1953/4/29 1943/52

Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §2 Abs1 Z1;ErbStG §20 Abs1;ErbStG §20 Abs4; Beachte y10407; yk10747
Rechtssatz: Fanden Vermächtnisse, die aus einem Nachlaß bezahlt wurden, in dem in der Hauptinventur nach Verkehrswerten festgesetzten Nachlaßwert Deckung, so unterliegen sie der Erbschaftsteuer auch dann, wenn der Nachlaß bei Bewertung seiner Teile nach Einheitswerten überschuldet wär... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 29.04.1953

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