RS Vwgh 1959/11/3 1631/57

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Veröffentlicht am 03.11.1959
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §20 Abs1;

Rechtssatz

Die Erbschaftssteuer ist eine Steuer von der durch den Erbanfall eintretenden Bereicherung des Erben. Deshalb sind Honorarforderungen, die beim Ableben des Erblassers (eines Angehörigen eines freien Berufes) vorhanden waren, zwar in die Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer einzubeziehn; von dieser Bemessungsgrundlage ist aber die auf diese Honorarforderungen entfallende Umsatzsteuer und Einkommenssteuer auch dann abzuziehen, wenn der Erblasser seinen Gewinn nicht durch Vermögensvergleich, sondern nach der Einnahmen-Ausgabenrechnung ermittelt hat (Hinweis E 16.1.1959, 1307/58).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1957001631.X01

Im RIS seit

03.11.1959

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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