Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Nora H*****, vertreten durch Mag. Robert Stadler, Rechtsanwalt in Gallneukirchen, gegen den Antragsgegner Dr. Rainer H*****, vertreten durch Dr. Harald W. Jesser, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragsge... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Unterhaltssache des Antragstellers N***** B*****, vertreten durch Dr. Roswitha Ortner, Rechtsanwältin in Villach, gegen den Antragsgegner Dr. M***** B*****, vertreten durch Dr. Walter Niederbichler, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den B... mehr lesen...
Begründung: Mit seinem am 29. Oktober 2007 eingelangten Antrag begehrte der (damals unvertretene) Antragsteller, den Antragsgegner (seinen Vater) rückwirkend ab 1. Mai 2007 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 510 EUR zu verpflichten. Er habe ab dem Wintersemester 2007 an der Technischen Universität Graz das Bachelorstudium Maschinenbau begonnen und sei deshalb nicht selbsterhaltungsfähig. Im Rahmen der Tagsatzung vom 13. Dezember 2007 einigten sich die Parteien „vorerst" au... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller Ing. Maximilian B***** ist der Vater des am 3. 11. 1981 geborenen Antragsgegners Mag. Norbert O*****. Er verpflichtete sich in einem praetorischen Vergleich, seinem Sohn ab 1. 1. 2007 bis zu dessen Selbsterhaltungsfähigkeit einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 429 EUR zu leisten. Der Antragsgegner hat als einer von wenigen Studenten der Johannes-Kepler-Universität Linz das Diplomstudium der Wirtschaftsinformatik mit Auszeichnung abgeschlossen. Für ei... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsgegner (folgend: Vater) war zuletzt verpflichtet, dem Antragsteller (folgend: Sohn) einen monatlichen Unterhalt von 174,41 EUR zu leisten. Der am 21. 10. 1986 geborene Sohn begehrte, seinen Vater ab 1. 12. 2002 zu einem (erhöhten) Unterhaltsbeitrag von monatlich 500 EUR zu verpflichten. Der Vater beantragte Antragsabweisung und im Zuge des weiteren Verfahrens wegen behaupteter Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes die Enthebung von der Unterhaltspflicht ab 1. 1... mehr lesen...
Begründung: Die am ***** 1984 geborene, volljährige Antragstellerin und Antragsgegnerin Nadine F***** (im Folgenden kurz Antragstellerin) ist die Tochter des Antragsgegners und Antragstellers Karl Willibald P***** (im Folgenden kurz Antragsgegner). Die Antragstellerin wechselte im Wintersemester 2005/2006 vom abgebrochenen Diplomstudium der Ernährungswissenschaften auf das Bakkalaureatsstudium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft. Dieses Bakkalaureatsstudium war an der Un... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Nikolaus G*****, vertreten durch Dr. Sacha Pajor, Rechtsanwalt in Mödling, gegen den Antragsgegner Ing. Peter G*****, vertreten durch Mag. Alexander Bauer, Rechtsanwalt in Baden, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antrags... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hatte der Beklagten, der im Haushalt ihrer Mutter lebenden Tochter des Klägers, wider diesen zur Hereinbringung rückständigen und laufenden Unterhalts die Forderungsexekution bewilligt. Mit seiner Oppositionsklage begehrt er, den betriebenen Anspruch für erloschen zu erklären. Dieses Begehren stützte er auf die - zumindest fiktive - Selbsterhaltungsfähigkeit der Beklagten, da diese die Ausbildung zur Kindergärtnerin mit Matura abgeschlossen habe. In der F... mehr lesen...
Norm: FamLAG §2 Abs1FamLAG §2 Abs8KBGG §2 Abs1 Z1BAO §26
Rechtssatz: Allgemeine Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe ist nach § 2 Abs 1 FLAG, dass der Anspruchswerber einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Begriffe „Wohnsitz" und „gewöhnlicher Aufenthalt" bei der Beurteilung eines Anspruches nach dem FLAG sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 30.1.1990, Zl 8... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 CbFamLAG idF BGBl 1992/311 §2 Abs1 litb
Rechtssatz: Bei in Studienabschnitten gegliederten Studien mag die Regelung des § 2 Abs 1 lit b FLAG weiterhin eine geeignete Orientierungsgrundlage für die Frage, ob das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, bilden. Fehlt jedoch eine derartige Gliederung in Studienabschnitte, so muss die erforderliche Kontrolle des periodischen Studienfortgangs durch eigenständige Beurteilung ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 CbFamLAG idF des StrukturanpassungsG BGBl 1996/201 §2 Abs1 litb bb
Rechtssatz: Eine durch Art 72 des Strukturanpassungsgesetzes BGBl 1996/201 herbeigeführte Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes idF BGBl 1992/311 ist dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht eindeutig budgetären Gründen zugeordnet werden kann. Demnach ist nunmehr die während der einzelnen Studienabschnitte zurückgelegte Studienzeit zu berücksichtigen. Hing... mehr lesen...