RS OGH 1998/6/25 2Ob123/98x, 3Ob254/98v, 1Ob268/02x, 3Ob90/09w, 6Ob145/13m, 6Ob118/14t, 9Ob34/16i, 7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1998
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Norm

ABGB §140 Cb
FamLAG idF des StrukturanpassungsG BGBl 1996/201 §2 Abs1 litb bb

Rechtssatz

Eine durch Art 72 des Strukturanpassungsgesetzes BGBl 1996/201 herbeigeführte Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes idF BGBl 1992/311 ist dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht eindeutig budgetären Gründen zugeordnet werden kann. Demnach ist nunmehr die während der einzelnen Studienabschnitte zurückgelegte Studienzeit zu berücksichtigen. Hingegen kommt es für den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht auf das für den Anspruch auf Familienbeihilfe maßgebende Höchstalter und ferner auch nicht auf das gemäß § 2 Abs 1 lit b bb FamLAG idF des StruktAnpG zum Verlust des Anspruchs auf Familienbeihilfe führende Überschreiten der für einen Studienabschnitt vorgesehenen Studienzeit um ein Semester an, weil für diese Regelungen offensichtlich budgetäre Gründe ausschlaggebend waren. Entscheidend bleibt vielmehr weiterhin die durchschnittliche Studiendauer, wobei diese allerdings nunmehr infolge der durch das StruktAnpG herbeigeführten Änderungen des FamLAG auf die einzelnen Studienabschnitte abzustellen ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 123/98x
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 2 Ob 123/98x
  • 3 Ob 254/98v
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 3 Ob 254/98v
  • 1 Ob 268/02x
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 268/02x
    Vgl; Beisatz: Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind hat so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, was in der Regel zu bejahen ist, wenn die durchschnittliche Studiendauer für das betreffende Fach nicht überschritten wird. Auch wenn dabei im allgemeinen auf die einzelnen Studienabschnitte abzustellen ist, kommt es dann auf die Dauer des Gesamtstudiums an, wenn das Kind von der für einzelne Studienzweige eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, nach Beendigung des vorangehenden Studienabschnitts Prüfungen des folgenden Abschnitts abzulegen, dies in ausreichendem Ausmaß geschieht und die Beendigung des Studiums in der durchschnittlichen Dauer nicht ernstlich in Frage gestellt ist. (T1)
  • 3 Ob 90/09w
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 90/09w
    Ähnlich
  • 6 Ob 145/13m
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 145/13m
    Beisatz: Für eine „fiktive“ Anrechnung der ? in Wahrheit nicht mehr zustehenden ? Familienbeihilfe besteht kein Raum, zumal das in § 2 FamLAG normierte Höchstalter in keinem Zusammenhang mit dem Unterhaltsrecht steht. Die Familienbeihilfe ist vielmehr nur so lange anzurechnen, als sie tatsächlich gewährt wird. (T2)
  • 6 Ob 118/14t
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 118/14t
    Vgl aber; Beisatz: Eine starre Differenzierung danach, ob das Studium in Studienabschnitte gegliedert ist, würde zu völlig unsachlichen Ergebnissen führen, beruht die Gliederung eines Studiums in Studienabschnitte einerseits oder in ein (nicht weiter untergliedertes) Bachelor- und Masterstudium andererseits doch teilweise auf völlig zufälligen Umständen, ohne dass dem der Sache nach ein entsprechender Unterschied zugrunde läge. (T3)
    Beisatz. Daher kann auch bei in Studienabschnitten gegliederten Studien eine eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen. (T4)
  • 9 Ob 34/16i
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 Ob 34/16i
    Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch auf Unterhalt erlischt nicht, wenn die durchschnittliche Studiendauer erreicht wird, jedoch besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen. (T5)
    Beisatz: Die Studiendauer für das Bachelorstudium und das Masterstudium sind getrennt zu beurteilen. (T6)
    Beisatz: Das Bachelorstudium ist als selbständiges ordentliches Studium zu betrachten, weshalb bei der Beurteilung, ab wann der Antragsteller von seiner Unterhaltspflicht enthoben ist, auf die durchschnittliche Studiendauer des Bachelorstudiums abzustellen ist. (T7)
    Beisatz: Zwar ist nicht grundsätzlich auszuschließen, dass bei einem „vorweggenommenen“ Masterstudium eine Verlängerung der Dauer des Bachelorstudiums als berechtigt angesehen werden kann, die Antragsgegnerin hat von dieser Möglichkeit hier aber gar keinen Gebrauch gemacht. (T8)
  • 7 Ob 131/19v
    Entscheidungstext OGH 18.09.2019 7 Ob 131/19v
    Beis wie T1
  • 4 Ob 130/21b
    Entscheidungstext OGH 21.10.2021 4 Ob 130/21b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110596

Im RIS seit

25.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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