Entscheidungen zu § 6 Abs. 1 KfzStG 1992

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-6 von 6

TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/16 91/15/0042

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 24. und 25. April sowie 8. Mai 1989 als unbegründet ab, wobei gemäß § 289 Abs. 2 BAO eine Abänderung der erstinstanzlichen Bescheide bei der Abgabenerhöhung wie folgt vorgenommen wurde: Während die erste Instanz für das Konto 89/36/nnnn, Fahrzeug W nn1 bei einer Kraftfahrzeugsteuer von... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 16.09.1991

RS Vwgh 1991/9/16 91/15/0042

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §167 Abs2;KfzStG §6 Abs1;KfzStG §6 Abs3;KfzStG §8 Abs4 litb;
Rechtssatz: Ausf, daß die vom Bf vorgelegten Quittungen verschiedener Trafikanten weder einen Beweis dafür darstellen, daß der Bf Kraftfahrzeugsteuermarken angekauft hat, noch dafür, daß die allenfalls angekauften Kraftfahrzeugsteuermarken gesetzmäßig zur Entrichtung der ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 16.09.1991

RS Vwgh 1991/9/16 91/15/0042

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §167 Abs2;KfzStG §6 Abs1;KfzStG §6 Abs3;KfzStG §8 Abs4 litb;
Rechtssatz: Kopien von Kraftfahrzeugsteuerkarteninnenseiten tun keineswegs dar, daß es sich dabei um Kopien der Kraftfahrzeugsteuerkarten für die Kraftfahrzeuge handelt, betreffend welche die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer nachzuweisen versucht wird. ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 16.09.1991

TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/10 90/15/0140

Mit Bescheid vom 15. März 1989 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers mit dem Kennzeichen W nnn.nnn betreffend den Steuerzahlungszeitraum Oktober 1987 bis September 1988 Kraftfahrzeugsteuer in der Höhe von S 2.160,-- und eine Steuererhöhung von gleichfalls S 2.160,-- fest. Begründet wurde die Abgabenfestsetzung damit, daß für das Kraftfahrzeug weder eine Kraftfahrzeugsteuerkarte abgegeben noch anderweitig der Nachweis d... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 10.06.1991

RS Vwgh 1991/6/10 90/15/0140

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §167 Abs2;KfzStG §6 Abs1;KfzStG §6 Abs2;KfzStG §6 Abs3;KfzStG §8 Abs3;KfzStG §8 Abs4 litb;
Rechtssatz: Ausf, daß der belBeh nicht entgegengetreten werden konnte, wenn sie im vorliegenden Fall (keine Angaben des Bf über Zeitpunkt und nähere Umstände des behaupteten Einwurfs der in erster Linie als Beweismittel in Betracht kommenden ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 10.06.1991

RS Vwgh 1991/6/10 90/15/0140

Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: KfzStG §6 Abs1;KfzStG §6 Abs2;KfzStG §6 Abs3;KfzStG §8 Abs3;KfzStG §8 Abs4 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/15/0130 E 19. Juni 1989 RS 1 Stammrechtssatz Für den Fall, daß ein Steuerpflichtiger die KfzSt durch Anbringen und Entwerten der Stempelmarken im gebotenen Nennwert auf der Steuerkarte entrichtet hat und die Steuerkarte danach aus irendeinem Grund in Verlust gerät, ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 10.06.1991

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