RS Vwgh 1991/9/16 91/15/0042

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Veröffentlicht am 16.09.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §167 Abs2;
KfzStG §6 Abs1;
KfzStG §6 Abs3;
KfzStG §8 Abs4 litb;

Rechtssatz

Ausf, daß die vom Bf vorgelegten Quittungen verschiedener Trafikanten weder einen Beweis dafür darstellen, daß der Bf Kraftfahrzeugsteuermarken angekauft hat, noch dafür, daß die allenfalls angekauften Kraftfahrzeugsteuermarken gesetzmäßig zur Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer für die beschwerdegegenständlichen Kraftfahrzeuge verwendet wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991150042.X02

Im RIS seit

16.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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