TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/10 90/15/0140

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

BAO §167 Abs2;
KfzStG §6 Abs1;
KfzStG §6 Abs2;
KfzStG §6 Abs3;
KfzStG §8 Abs3;
KfzStG §8 Abs4 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro sowie die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Steiner, Dr. Mizner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 7. März 1990, GZ. GA 11 - 643/7/90, betreffend Kraftfahrzeugsteuer und Abgabenerhöhung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 15. März 1989 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers mit dem Kennzeichen W nnn.nnn betreffend den Steuerzahlungszeitraum Oktober 1987 bis September 1988 Kraftfahrzeugsteuer in der Höhe von S 2.160,-- und eine Steuererhöhung von gleichfalls S 2.160,-- fest. Begründet wurde die Abgabenfestsetzung damit, daß für das Kraftfahrzeug weder eine Kraftfahrzeugsteuerkarte abgegeben noch anderweitig der Nachweis der Steuerentrichtung erbracht worden sei.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung und machte darin geltend, er habe die Kraftfahrzeugsteuerkarte "vollgeklebt in den Einlaufbriefkasten" des angeführten Finanzamtes eingeworfen.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien erließ eine Berufungsvorentscheidung, in deren Begründung ausgeführt wurde, daß sich die Kraftfahrzeugsteuerkarte nicht im Briefkasten des Finanzamtes befunden habe. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15. November 1989 wurde dem Beschwerdeführer (neuerlich) vorgehalten, daß sich die Kraftfahrzeugsteuerkarte nicht im "Einlaufkasten" des Finanzamtes befunden habe. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Entrichtung der Steuer auf andere Weise nachzuweisen.

Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 7. März 1990 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer keine Beweise für die Entrichtung der Steuer angeführt habe. Die Festsetzung der Steuererhöhung wurde damit begründet, daß der Beschwerdeführer wiederholt gegen die Vorschriften des Kraftfahrzeugsteuergesetzes verstoßen habe.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich dabei insoferne in seinen Rechten verletzt, als ihm Kraftfahrzeugsteuer vorgeschrieben wurde, obgleich er durch den Einwurf der Kraftfahrzeugsteuerkarte den Nachweis der Entrichtung der Steuer erbracht habe. Hinsichtlich der Festsetzung der Steuererhöhung wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer könne die Voraussicht, daß das Finanzamt seinen Zahlungsnachweis unbeachtet lassen werde, nicht zugemutet werden. Insoweit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, den Zahlungsnachweis auf andere Weise zu erbringen, seien Verfahrensvorschriften verletzt worden.

Die belangte Behörde legt die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 ist die Steuer ohne amtliche Festsetzung im voraus für jeden Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht gegeben ist, in der Höhe eines Zwölftels des Jahressteuerbetrages durch Anbringung von Stempelmarken mit dem Aufdruck "Kraftfahrzeugsteuer" auf der Steuerkarte zu entrichten. Gemäß Abs. 3 der zitierten Gesetzesstelle ist die Kraftfahrzeugsteuerkarte nach Ablauf des Steuerzeitraumes vom Steuerpflichtigen unaufgefordert bis spätestens 31. Oktober dem Finanzamt zu übergeben; dauert die Steuerpflicht nicht bis zum Ablauf des Steuerzeitraumes, so ist die Kraftfahrzeugsteuerkarte vom Steuerpflichtigen unaufgefordert bis spätestens einen Monat nach Beendigung der Steuerpflicht dem Finanzamt zu übergeben.

Im § 8 Abs. 3 leg. cit. wird unter der Überschrift "Nachweis der Steuerbefreiung oder der Steuerentrichtung" normiert, daß der Lenker eines Kraftfahrzeuges die Kraftfahrzeugsteuerkarte ... den Organen der Abgabenbehörden sowie den Organen der öffentlichen Sicherheit auf Verlangen zur Überprüfung vorzuweisen hat.

Gemäß § 8 Abs. 4 lit. b KfzStG 1952 kann die Abgabenbehörde zur Sicherheit der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes nach ihrem Ermessen von den Personen, die zur Zahlung der Steuer verpflichtet sind, eine Abgabenerhöhung bis zum Zweifachen der fehlenden Steuer erheben, wenn eine nach diesem Bundesgesetz in Stempelmarken zu entrichtende Steuer nicht oder nicht vorschriftsmäßig entrichtet wird.

Gemäß § 8 Abs. 5 leg. cit. ist bei Festsetzung der Abgabenerhöhung insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Abgabenschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Steuerpflicht und der Besonderheit der Steuerentrichtung zugemutet werden konnte und ob er die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstmalig oder bereits wiederholt nicht eingehalten hat.

Schließlich bestimmt § 203 BAO, daß bei Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen ist, wenn die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.

Gemäß § 20 BAO müssen sich überdies Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenze sind sie nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Aus den angeführten gesetzlichen Vorschriften ergibt sich, daß die Kraftfahrzeugsteuerkarte dem Nachweis der vorschriftsmäßigen Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer dient. Das Gesetz enthält jedoch keine Vorschrift darüber, daß dieser Nachweis nur durch die Vorlage der Kraftfahrzeugsteuerkarte erbracht werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1958, Zl. 653/58, Slg. Nr. 1855/F, und vom 6. Juli 1981, Zl. 17/2520/79). Eine Nachforderung der Kraftfahrzeugsteuer ist erst zulässig, wenn dem Steuerpflichtigen der - ihm obliegende - Nachweis der vorschriftsmäßigen Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer mißlingt (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1958, Zl. 653/58, Slg. Nr. 1855/F).

Vom Beschwerdeführer wird - wie auch schon im vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahren - vorgebracht, er habe die ordnungsgemäß mit Stempelmarken versehene Kraftfahrzeugsteuerkarte der Abgabenbehörde durch Einwurf in den Hausbriefkasten übergeben. Trotz der Ausführungen in der Begründung der Berufungsvorentscheidung und der ausdrücklichen Einladung zur Beweisführung hat es der Beschwerdeführer unterlassen, einen Beweis für die vorschriftsmäßige Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer zu erbringen. Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verwaltungsverfahrens nicht einmal Angaben über Zeitpunkt und nähere Umstände des behaupteten Einwurfs der in erster Linie als Beweismittel in Betracht kommenden Steuerkarte gemacht. Auch der von der belangten Behörde hervorgehobene Umstand, daß nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers schon hinsichtlich früherer Steuerzeiträume die Kraftfahrzeugsteuerkarte jeweils in den Hausbriefkasten des Finanzamtes eingeworfen wurde, ohne daß sie bei den Akten der Behörde aufzufinden waren, läßt die Entrichtung der beschwerdegegenständlichen Abgabe nicht wahrscheinlicher erscheinen. Wenn also die belangte Behörde im bekämpften Bescheid mangels entsprechender Beweise durch den Beschwerdeführer zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der letztere die Kraftfahrzeugsteuer für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorschriftsmäßig entrichtet hat, so kann ihr darin nicht entgegengetreten werden.

Kam somit die belangte Behörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens berechtigterweise zu dem Schluß, daß die Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet worden ist, so war die Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung im Sinne des § 8 Abs. 4 lit. b KfzStG 1952 gegeben. Wenn die belangte Behörde bei Ausübung des ihr in dieser Gesetzesstelle eingeräumten Ermessens von dem im Abs. 5 des § 8 KfzStG 1952 hervorgehobenen Umstand der Wiederholung der Nichtbeachtung von Bestimmungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ausgegangen ist und demzufolge eine Abgabenerhöhung im Ausmaß des einfachen Betrages der nicht entrichteten Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt hat, kann darin eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden. Entgegen den Beschwerdeausführungen stellt es kein Kriterium der Ermessensübung dar, ob der Beschwerdeführer voraussetzen konnte, daß die Abgabenbehörde die - seinem Vorbringen zufolge - in den Einlaufkasten eingeworfene Kraftfahrzeugsteuerkarte "mit besonderer Aufmerksamkeit" behandeln werde.

Der Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ist schließlich entgegenzuhalten, daß durch einen Verfahrensschritt der Behörde, der der Aufklärung des Sachverhaltes dienlich ist, Verfahrensvorschriften keineswegs verletzt werden können.

Der angefochtene Bescheid läßt somit keine Rechtswidrigkeit erkennen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 5. März 1991, BGBl. Nr. 104.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150140.X00

Im RIS seit

10.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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