Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Zum ersten Rechtsgang: 1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.01.2012 einen Antrag auf Erwerb und Besitz von insgesamt 17 halbautomatischen Gewehren, nämlich von sechs halbautomatischen Gewehren Modell M1 Garand Rifle, Kaliber .30-06, und elf halbautomatischen Gewehren Modell M1 Carbine, Kaliber .30 Carbine. Begründend führte er zusammengefasst aus, er sei Sammler von Schusswaffen US-amerikanischer und anderer ausländischer Behörden, s... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge "BF") stellte am 16.12.2013 einen Antrag auf Erwerb und Besitz eines halbautomatischen Gewehrs G43 zur Ergänzung seiner Sammlung militärhistorischer Waffen. Über Ersuchen der belangten Behörde vom 28.02.2014 bestätigte die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Schreiben vom 05.03.2014 die waffenrechtliche Verlässlichkeit des BF, dass er über eine Waffenbesitzkarte für 50 Schusswaffe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Erkenntnis des Verwaltunsgerichtshofes vom 18. Dezember 2012, Zl. 2009/11/0249, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2009, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Besitz eines näher bezeichneten Radpanzers gemäß den §§ 10 und 18 Abs. 2 und 5 Waffengesetz 1996 (WaffG) iVm § 1 Abschnitt II lit. a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. N... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in Folge als "BF" bezeichnet) stellte am 19.05.2016 an das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs 2 WaffG zum Erwerb und Besitz eines halbautomatischen Gewehrs "Schmeisser AR15 Ultramatch", Kaliber 5,56x45mm, der mit Bescheid vom 20.12.2016 abgewiesen worden ist. Der Beschwerdeführer (in Folge als "BF" bezeichnet) stell... mehr lesen...