Entscheidungsdatum
21.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W136 2104470-2/6E
ERKENNTNIS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RAe Dr. Franz Haunschmidt, Dr. Georg Minichmayr, Mag. Georg J. Tusek, Mag. Peter Breiteneder, Joh.-Konrad-Vogel-Straße 7, 4020 LINZ, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 26.05.2017, GZ S90931/115-Recht/2017, betreffend Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RAe Dr. Franz Haunschmidt, Dr. Georg Minichmayr, Mag. Georg J. Tusek, Mag. Peter Breiteneder, Joh.-Konrad-Vogel-Straße 7, 4020 LINZ, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 26.05.2017, GZ S90931/115-Recht/2017, betreffend Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG insofern abgeändert, als dieser lautet:gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG insofern abgeändert, als dieser lautet:
Dem Antrag des XXXX wird stattgegeben und diesem gemäß § 18 Abs. 2 und 3 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz entweder eines unbewaffneten fahrfähigen Radpanzers Ferret Scout Car FV 704 oder eines unbewaffneten fahrfähigen Radpanzers FV 721 Fox unter Einhaltung folgender Auflagen erteilt:Dem Antrag des römisch 40 wird stattgegeben und diesem gemäß Paragraph 18, Absatz 2 und 3 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz entweder eines unbewaffneten fahrfähigen Radpanzers Ferret Scout Car FV 704 oder eines unbewaffneten fahrfähigen Radpanzers FV 721 Fox unter Einhaltung folgender Auflagen erteilt:
1. Die Panzerungen sämtlicher Wannenlukendeckel oder die Wannenlukendeckel selbst sind mit Ausnahme der Wartungsdeckel für Motor und Getriebe irreversibel zu entfernen. Die Luken bzw. die Lukendeckel dürfen mit einer Windschutzscheibe geschlossen werden.
2. Der Panzer ist bei Nichtverwendung in einer von außen uneinsehbaren gegen unbefugten Zugriff gesicherten Räumlichkeit abzustellen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis des Verwaltunsgerichtshofes vom 18. Dezember 2012, Zl. 2009/11/0249, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2009, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Besitz eines näher bezeichneten Radpanzers gemäß den §§ 10 und 18 Abs. 2 und 5 Waffengesetz 1996 (WaffG) iVm § 1 Abschnitt II lit. a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624, abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.1. Mit Erkenntnis des Verwaltunsgerichtshofes vom 18. Dezember 2012, Zl. 2009/11/0249, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2009, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Besitz eines näher bezeichneten Radpanzers gemäß den Paragraphen 10 und 18 Absatz 2 und 5 Waffengesetz 1996 (WaffG) in Verbindung mit Paragraph eins, Abschnitt römisch zwei Litera a, der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624, abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses wurde ausgeführt, dass der bereits demilitarisierte Radpanzer entsprechend dem Antrag des Mitbeteiligten als Versuchsträger für die Entwicklung neuer Getriebe- und Antriebskomponenten dienen solle. Soweit die belangte Behörde gegen die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG das Bestehen gewichtiger sicherheitspolizeilicher Interessen ins Treffen geführt habe (der gegenständliche Radpanzer verfüge über keine großflächigen Windschutz- und Seitenscheiben und der teilweise Ersatz der Panzerung durch dünnes Blech sei äußerlich nicht erkennbar, sodass dieser im Missbrauchsfall von Sicherheitskräften nicht bzw. nur unter Schwierigkeiten außer Gefecht zu setzen sei), hätte sie sich im Rahmen der Gewichtung dieses sicherheitspolizeilichen Interesses auch mit dem Einwand des Mitbeteiligten auseinander setzen müssen, dass vom gegenständlichen Radpanzer keine höheren Gefahren ausgingen als von zivilen Kraftfahrzeugen in gepanzerter Ausführung, die für den Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen seien.In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses wurde ausgeführt, dass der bereits demilitarisierte Radpanzer entsprechend dem Antrag des Mitbeteiligten als Versuchsträger für die Entwicklung neuer Getriebe- und Antriebskomponenten dienen solle. Soweit die belangte Behörde gegen die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, WaffG das Bestehen gewichtiger sicherheitspolizeilicher Interessen ins Treffen geführt habe (der gegenständliche Radpanzer verfüge über keine großflächigen Windschutz- und Seitenscheiben und der teilweise Ersatz der Panzerung durch dünnes Blech sei äußerlich nicht erkennbar, sodass dieser im Missbrauchsfall von Sicherheitskräften nicht bzw. nur unter Schwierigkeiten außer Gefecht zu setzen sei), hätte sie sich im Rahmen der Gewichtung dieses sicherheitspolizeilichen Interesses auch mit dem Einwand des Mitbeteiligten auseinander setzen müssen, dass vom gegenständlichen Radpanzer keine höheren Gefahren ausgingen als von zivilen Kraftfahrzeugen in gepanzerter Ausführung, die für den Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen seien.
Selbst wenn man mit der belangten Behörde im Rahmen der Abwägung der gegenläufigen Interessen davon ausgehe, dass der Besitz des Beschwerdeführers am gegenständlichen Radpanzer infolge der genannten Bauart zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des öffentlichen Sicherheitsinteresses führe, so hätte sich die belangte Behörde im Hinblick auf § 18 Abs. 3 WaffG vor der Versagung der Ausnahmebewilligung mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die zu schützenden Interessen nicht auch durch eine Einschränkung der Ausnahmebewilligung durch Befristung oder Auflagen iSd letztgenannten Bestimmung gewahrt werden können, so etwa durch die Vorschreibung des Einbaus von Windschutz- und Seitenscheiben oder durch eine Beschränkung des Verwendungsortes des Radpanzers etwa ausschließlich innerhalb des Betriebsgeländes des Beschwerdeführers.Selbst wenn man mit der belangten Behörde im Rahmen der Abwägung der gegenläufigen Interessen davon ausgehe, dass der Besitz des Beschwerdeführers am gegenständlichen Radpanzer infolge der genannten Bauart zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des öffentlichen Sicherheitsinteresses führe, so hätte sich die belangte Behörde im Hinblick auf Paragraph 18, Absatz 3, WaffG vor der Versagung der Ausnahmebewilligung mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die zu schützenden Interessen nicht auch durch eine Einschränkung der Ausnahmebewilligung durch Befristung oder Auflagen iSd letztgenannten Bestimmung gewahrt werden können, so etwa durch die Vorschreibung des Einbaus von Windschutz- und Seitenscheiben oder durch eine Beschränkung des Verwendungsortes des Radpanzers etwa ausschließlich innerhalb des Betriebsgeländes des Beschwerdeführers.
2. Mit Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 23. Dezember 2014 wurde der obgenannte Antrag (der sich nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers alternativ auch auf einen anderen, abgesehen vom Motor aber im Wesentlichen baugleichen unbewaffneten Radpanzer bezog) neuerlich abgewiesen. In der Begründung vertrat die belangten Behörde insbesondere den Rechtsstandpunkt, mangels einer näheren Bestimmung im WaffG sei sie nicht verpflichtet, zu prüfen, welche Auflagen dazu führen könnten, dass die Ausnahmebewilligung erteilt werde. Auch der vergleichende Hinweis des Mitbeteiligten auf die von gepanzerten zivilen Fahrzeugen ausgehende Gefahr gehe ins Leere, weil hier ausschließlich über den antragsgegenständlichen Radpanzer zu entscheiden sei und sich aus dem WaffG keine Notwendigkeit für die Gegenüberstellung von Kriegsmaterial mit Gegenständen, die von diesem Begriff nicht erfasst sind, ergebe.
Außerdem plane der Mitbeteiligte, die Erprobungen des gegenständlichen Radpanzers (nach seinen Angaben auf einem geschlossenen Gelände) durch seine Mitarbeiter vornehmen zu lassen. Dass die Mitarbeiter ebenfalls über eine Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG verfügten (es handle sich dabei um eine höchstpersönliche Berechtigung), sei "äußerst unwahrscheinlich".Außerdem plane der Mitbeteiligte, die Erprobungen des gegenständlichen Radpanzers (nach seinen Angaben auf einem geschlossenen Gelände) durch seine Mitarbeiter vornehmen zu lassen. Dass die Mitarbeiter ebenfalls über eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, WaffG verfügten (es handle sich dabei um eine höchstpersönliche Berechtigung), sei "äußerst unwahrscheinlich".
3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. November 2015, Zl. W136 2104470-1/2E wurde der Beschwerde Folge gegeben, der erstinstanzlichen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG [richtig § 28 Abs. 4 VwGVG] an die Behörde zurückverwiesen.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. November 2015, Zl. W136 2104470-1/2E wurde der Beschwerde Folge gegeben, der erstinstanzlichen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG [richtig Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG] an die Behörde zurückverwiesen.
Begründend wurde - auf das Wesentliche zusammengefasst - ausgeführt, dass die belangte Behörde die bereits im ersten Rechtsgang unterlassenen Ermittlungen erneut "nur ansatzweise" durchgeführt bzw. nur "ungeeignete Ermittlungsschritte" zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts getätigt habe. So habe es die belangte Behörde auch im zweiten Rechtsgang vor der Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG unterlassen, Ermittlungen zur Vorschreibung möglicher Auflagen zwecks Reduzierung der Gefährlichkeit des Radpanzers anzustellen. Sie habe lediglich den Beschwerdeführer aufgefordert, Änderungen betreffend den Ballistikschutz vorzuschlagen und habe dazu die - mit dem zitierten Vorerkenntnis des Verwaltunsgerichthofes im Widerspruch stehende - Rechtsauffassung vertreten, dass sie nicht zur Prüfung verpflichtet sei, unter welchen Auflagen die in Rede stehende Ausnahmebewilligung erteilt werden könne, zumal diese im WaffG weder näher bestimmt noch vorgezeichnet seien.Begründend wurde - auf das Wesentliche zusammengefasst - ausgeführt, dass die belangte Behörde die bereits im ersten Rechtsgang unterlassenen Ermittlungen erneut "nur ansatzweise" durchgeführt bzw. nur "ungeeignete Ermittlungsschritte" zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts getätigt habe. So habe es die belangte Behörde auch im zweiten Rechtsgang vor der Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, WaffG unterlassen, Ermittlungen zur Vorschreibung möglicher Auflagen zwecks Reduzierung der Gefährlichkeit des Radpanzers anzustellen. Sie habe lediglich den Beschwerdeführer aufgefordert, Änderungen betreffend den Ballistikschutz vorzuschlagen und habe dazu die - mit dem zitierten Vorerkenntnis des Verwaltunsgerichthofes im Widerspruch stehende - Rechtsauffassung vertreten, dass sie nicht zur Prüfung verpflichtet sei, unter welchen Auflagen die in Rede stehende Ausnahmebewilligung erteilt werden könne, zumal diese im WaffG weder näher bestimmt noch vorgezeichnet seien.
Die belangte Behörde werde daher im fortgesetzten Verfahren, allenfalls durch Hinzuziehung eines geeigneten Sachverständigen, zu ermitteln haben, ob durch die Vorschreibung von Auflagen die vom Radpanzer ausgehenden Gefahren so weit reduziert werden können, dass die Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Sie habe nämlich auch nicht dargetan, dass im vorliegenden Fall überhaupt keine geeigneten Maßnahmen möglich seien, um das vom Antragsgegenstand ausgehende Sicherheitsrisiko herabzusetzen.
4. Die gegen vorgenanntes Erkenntnis von der belangten Behörde erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2016, Ra 2015/11/0127, zurückgewiesen, wobei vom Verwaltungsgerichtshof auszugsweise wörtlich wie folgt ausgeführt wurde:
"Ausgehend von seinen Feststellungen ist dem Verwaltungsgericht beizupflichten, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 39 Abs. 2 AVG) keinerlei geeignete Schritte gesetzt hat, um die nach dem zitierten hg. Erkenntnis, Zl. 2009/11/0249, fehlenden Beurteilungen vornehmen zu können (so etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über Art und Umfang des gegebenen Gefahrenpotenzials des Radpanzers und die technischen Möglichkeiten zur Reduzierung desselben; das aktenkundige Schreiben des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik vom 21. März 2013 trägt dazu nichts bei). Vor diesem Hintergrund steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der hg. Judikatur (vgl. zum Fall der bloß ansatzweisen Ermittlungstätigkeit seitens der belangten Behörde das Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, und die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung).""Ausgehend von seinen Feststellungen ist dem Verwaltungsgericht beizupflichten, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) keinerlei geeignete Schritte gesetzt hat, um die nach dem zitierten hg. Erkenntnis, Zl. 2009/11/0249, fehlenden Beurteilungen vornehmen zu können (so etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über Art und Umfang des gegebenen Gefahrenpotenzials des Radpanzers und die technischen Möglichkeiten zur Reduzierung desselben; das aktenkundige Schreiben des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik vom 21. März 2013 trägt dazu nichts bei). Vor diesem Hintergrund steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der hg. Judikatur vergleiche zum Fall der bloß ansatzweisen Ermittlungstätigkeit seitens der belangten Behörde das Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, und die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung)."
5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 26.05.2017 wies die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Besitz eines unbewaffneten Radpanzers Ferret Scout Car FV 704 sowie eines unbewaffneten Radpanzers FV 721 Fox gemäß §§ 10 und 18 Abs. 2 und 5 WaffG iVm § 1 Abschnitt II der Verordnung der Bundesregierung vom 22.11.1977 betreffend Kriegsmaterial neuerlich ab.5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 26.05.2017 wies die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Besitz eines unbewaffneten Radpanzers Ferret Scout Car FV 704 sowie eines unbewaffneten Radpanzers FV 721 Fox gemäß Paragraphen 10 und 18 Absatz 2 und 5 WaffG in Verbindung mit Paragraph eins, Abschnitt römisch zwei der Verordnung der Bundesregierung vom 22.11.1977 betreffend Kriegsmaterial neuerlich ab.
Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges, technischer Beschreibung der antragsgegenständlichen Fahrzeuge, Zitierung der gesetzlichen Vorschriften und höchstgerichtlicher Rechtsprechung wörtlich wie folgt ausgeführt:
"Im gegenständlichen Verfahren ist sohin ausschließlich unter Berücksichtigung waffenrechtlicher Gesichtspunkte zu beurteilen, ob es vertretbar ist, Ihnen einen fahrfähigen Radpanzer Ferret Scout Car FV 704 und/oder einen fahrfähigen Radpanzer FV 721 Fox zugänglich zu machen.
Die Interessensabwägung gemäß § 10 WaffG stellt sich wie folgt dar:Die Interessensabwägung gemäß Paragraph 10, WaffG stellt sich wie folgt dar:
"Allein der Besitz von fahrfähigen Radpanzern der gegenständlichen Type durch Privatpersonen stellt - selbst wenn diese Panzer über keine Bewaffnung verfügen -generell eine Sicherheitsgefährdung dar.
Der Radpanzer Ferret Scout Car FV 704 verfügt über ein Kampfgewicht von 4,37 t. Er erreicht auf der Straße eine Geschwindigkeit von bis zu 93 km/h. Die Wattiefe beträgt 91,4 - 152,4 cm, die Steigfähigkeit 46 %, die Kletterfähigkeit vertikal 40,6 cm und die Überschreitfähigkeit 122 cm. Die Panzerung der Wanne beträgt vorne und seitlich 12-16 mm sowie des Turms 16 mm. Der Ferret Scout Car FV 704 verfügt über eine rundum aus Stahlblech geschweißte Wannenkonstruktion, die sich ihrerseits in drei Teile aufteilt: der Fahrerraum vorne, der Kampfraum in der Mitte und der Motorraum im Heck der Wanne. Der Fahrerraum hat drei Luken. Eine vor dem Fahrer und jeweils eine links und rechts. Jede dieser Luken ist mit einem Periskop ausgestattet, das dem Fahrer erlaubt, unter Splitterschutz das Fahrzeug zu bewegen. Der mittlere Lukendeckel kann durch eine splittergeschützte Windschutzscheibe ausgetauscht werden.
Der Radpanzer FV 721 Fox verfügt über ein Kampfgewicht von 6,12 t. Er erreicht auf der Straße eine Geschwindigkeit von bis zu 104 km/h. Die Wattiefe beträgt 100 cm, die Steigfähigkeit 58 %, die Kletterfähigkeit vertikal 50 cm und die Überschreitfähigkeit 122 cm. Die Wanne besteht aus Aluminium. Der Turm ist vorne gegen Beschuss mit schweren MG geschützt. Der Radpanzer FV 721 Fox verfügt über eine rundum aus Aluminiumblech geschweißte Wannenkonstruktion, die Schutz gegen schweres Maschinengewehrfeuer und Artilleriesplitter bietet. Der Fahrer hat eine heb- und drehbare Luke in der ein Periskop integriert ist. Auf dem Kampfraum sitzt der (im Original mit der 30 mm Raden L21-Maschinenkanone und 7,62 mm L7A2 koaxial Maschinengewehr ausgestattete) Turm. Die beiden Besatzungsmitglieder (Kommandant (linke Turmseite) und der Richtschütze (rechte Turmseite) haben jeweils eine nach hinten öffnende Turmluke. Der Kommandant hat eine Rundumsicht mittels Periskope. Der Richtschütze verfügt über ein Zielperiskop für die Hauptbewaffnung. Zusätzlich steht der Turmbesatzung noch ein passives Nachtsichtgerät zur Verfügung. Zum Schutz der Zielgeräte besitzen diese jeweils eine Wisch- Waschanlage und einen Splitterschutz der im Bedarfsfall vorgeklappt werden kann.
Durch die Gesamtkonstruktion beider Radpanzer ist ein "Überfahren" bzw. ein schweres Beschädigen eines PKW durchaus möglich, da diese durch deren Radgröße, Wannenform und Radaufhängungen zum Befahren von schwerem unbefestigten Gelände konstruiert sind.
Weiters ist die Sicherheitsgefährdung auch darin begründet, dass ein Lenker eines gepanzerten Fahrzeuges wesentlich schwerer von seiner Lenktätigkeit auszuschalten ist. Dies insbesondere auch deshalb, da die gegenständlichen Radpanzer über Sehschlitze bzw. Winkelspiegel bzw. über eine geschlossene Bauweise verfügen. In Kombination mit der Panzerung sind derartige Fahrzeuge durch die Sicherheitskräfte im Normalfall nicht bekämpfbar.
Es liegt in der Natur von Panzern, dass diese durch Panzerung gegen Beschuss geschützt sind. Damit liegt es aber auf der Hand, dass ein Lenker dieser Panzer waffen- bzw. sicherheitstechnisch den öffentlichen Sicherheitskräften überlegen wäre und deren Einsatzfahrzeuge sogar überrollen könnte. Vor diesem Hintergrund kommt den gegenständlichen Radpanzern ein großes Gefährdungspotenzial zu. Dieses Gefährdungspotenzial wird durch das Bundesministerium für Inneres bestätigt und erklärt, dass das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Besitz des gegenständlichen Kriegsmaterials verbundenen Gefahren das von Ihnen geltend gemachte private Interesse überwiegt. Eine Bewilligung zum Besitz dieses Kriegsmaterials würde unter Umständen auf Grund der Überlegenheit gegenüber der Exekutive zu höchst unerwünschten Verhältnissen auf dem Gebiet der Sicherheit führen.
Durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich werden ebenfalls Bedenken geäußert und betont, dass diese Fahrzeuge auf Grund ihrer Konstruktion nicht nur jeden zivilen Fahrzeugen sondern auch Einsatzfahrzeugen der Polizei überlegen sind. Die Überlegenheit und schwere Stoppbarkeit der Panzer würde massive Probleme für die Exekutive darstellen. Auflagenvorschreibung um solche Gefährdungen hintanzuhalten, wie z.B. Unbrauchbarmachung des Motors stehen dem Wesen des Antragsgegenstandes entgegen. Sicherheitsorgane verfügen sohin im Normalfall nicht über eine solche Ausrüstung, die ein wirkungsvolles Einschreiten gegenüber derartigen Panzern ermöglicht. Eine derartige Überlegenheit von Privatpersonen gegenüber den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und damit für den Schutz des Staatsbürgers verantwortlichen Sicherheitsorganen muss aber strikt abgelehnt werden. Würde man daher eine stark verbreitete Überlassung des gegenständlichen Kriegsmaterials an Privatpersonen zulassen, so würde dies unter Umständen zu höchst unerwünschten Verhältnissen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit, wie etwa die Häufung von Unfällen, Missbräuchen und Straftaten, führen (z.B. Erkenntnis VwGH vom 15. Dezember 1992, 92/11/0105, vom 6. März 2014, Zl 2012/11/0218, vom 15. Dezember 2016, Zl Ra 2015/11/0059, Erkenntnis des BvwG vom 18. Dezember 2015, GZ W106 2115329-1/2E)
Die antragsgegenständlichen Panzer stellen, wie oben dargelegt, zweifellos ein großes Gefährdungspotenzial dar, das im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 18 Abs 5 iVm § 10 WaffG zu berücksichtigen ist. Daran vermag auch Ihr Vorbringen, die Erprobungen mit den antragsgegenständlichen Radpanzern lediglich auf dem Betriebsgelände durchführen zu wollen, nichts zu ändern, da dies an der oben beschriebenen Gefährlichkeit der gegenständlichen, fahrfähigen Radpanzer nichts zu ändern vermag.Die antragsgegenständlichen Panzer stellen, wie oben dargelegt, zweifellos ein großes Gefährdungspotenzial dar, das im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 10, WaffG zu berücksichtigen ist. Daran vermag auch Ihr Vorbringen, die Erprobungen mit den antragsgegenständlichen Radpanzern lediglich auf dem Betriebsgelände durchführen zu wollen, nichts zu ändern, da dies an der oben beschriebenen Gefährlichkeit der gegenständlichen, fahrfähigen Radpanzer nichts zu ändern vermag.
Auch führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. März 2014, Zl. 2012/11/0218, in welchem ein fahrfähiger Panzer antragsgegenständlich war, aus, dass "es aber auf der Hand liegt, dass ein Lenker dieses Panzers waffen- bzw. sicherheitstechnisch den öffentlichen Sicherheitskräften überlegen wäre und deren Einsatzfahrzeuge sogar überrollen könnte." Diesbezüglich ist auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Zl Ra 2015/11/0059, zu verweisen.
Sie begründeten Ihr Interesse an der Bewilligungserteilung zunächst damit, dass die gegenständlichen Fahrzeuge ausschließlich Mitarbeitern der Firma XXXX als Versuchsträger bzw. für Forschungs- und Entwicklungszwecke dienen sollen. Dieses Vorbringen änderten Sie mit Schreiben vom 4. April 2017 dahingehend, dass die Radpanzer von Ihnen für die Erprobung von neuen Antriebstechniken verwendet werden würden. Das geltend gemachte Interesse bezieht sich sohin auf wirtschaftliche Interessen von Ihnen bzw. der Firma XXXX .Sie begründeten Ihr Interesse an der Bewilligungserteilung zunächst damit, dass die gegenständlichen Fahrzeuge ausschließlich Mitarbeitern der Firma römisch 40 als Versuchsträger bzw. für Forschungs- und Entwicklungszwecke dienen sollen. Dieses Vorbringen änderten Sie mit Schreiben vom 4. April 2017 dahingehend, dass die Radpanzer von Ihnen für die Erprobung von neuen Antriebstechniken verwendet werden würden. Das geltend gemachte Interesse bezieht sich sohin auf wirtschaftliche Interessen von Ihnen bzw. der Firma römisch 40 .
Zu Ihrer Erklärung, dass die Behörde die "Befürchtung geäußert" habe, dass die Mitarbeiter der Firma die Radpanzer "verwenden" würden, ist zu bemerken, dass dies nicht auf "Befürchtungen der Behörde" beruht, sondern auf Ihrem eigenen, mehreren Ihrer Schreiben zu entnehmenden Vorbringen, wie beispielsweise "die Erprobungen sollen ausschließlich durch Ihre Mitarbeiter erfolgen", fußt. Stellt man Ihr Interesse dem öffentlichen Interesse, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Kriegsmaterial verbundenen Gefahren besteht, gegenüber, so zeigt sich, dass das oben angeführte öffentliche Interesse weitaus gewichtiger ist, als Ihr privates Interesse. Im Hinblick auf obige Überlegungen kann Ihr privates Interesse nicht berücksichtigt werden, ohne dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen bzw. Kriegsmaterial verbundenen Gefahren besteht, herbeizuführen. Da Ihr privates Interesse nicht geeignet war, gegenüber dem in § 10 WaffG angeführten öffentlichen Interesse durchzuschlagen, war eine positive Ermessensentscheidung zu Ihren Gunsten nicht zulässig.Zu Ihrer Erklärung, dass die Behörde die "Befürchtung geäußert" habe, dass die Mitarbeiter der Firma die Radpanzer "verwenden" würden, ist zu bemerken, dass dies nicht auf "Befürchtungen der Behörde" beruht, sondern auf Ihrem eigenen, mehreren Ihrer Schreiben zu entnehmenden Vorbringen, wie beispielsweise "die Erprobungen sollen ausschließlich durch Ihre Mitarbeiter erfolgen", fußt. Stellt man Ihr Interesse dem öffentlichen Interesse, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Kriegsmaterial verbundenen Gefahren besteht, gegenüber, so zeigt sich, dass das oben angeführte öffentliche Interesse weitaus gewichtiger ist, als Ihr privates Interesse. Im Hinblick auf obige Überlegungen kann Ihr privates Interesse nicht berücksichtigt werden, ohne dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen bzw. Kriegsmaterial verbundenen Gefahren besteht, herbeizuführen. Da Ihr privates Interesse nicht geeignet war, gegenüber dem in Paragraph 10, WaffG angeführten öffentlichen Interesse durchzuschlagen, war eine positive Ermessensentscheidung zu Ihren Gunsten nicht zulässig.
Zwingende Versagungsgründe, wie etwa gewichtige Interessen sicherheitspolizeilicher Art, welche vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. Dezember 2012, Zl 2009/11/0249, sowie im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2015, GZ W 136 2104470-1/2E, angenommen wurden, werden der gegenständlichen Entscheidung nicht zu Grunde gelegt. Es wird vielmehr eine, unter Berücksichtigung der ständigen Judikatur zu Ermessensentscheidungen nach § 10 WaffG ergehende Ermessensentscheidung getroffen.Zwingende Versagungsgründe, wie etwa gewichtige Interessen sicherheitspolizeilicher Art, welche vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. Dezember 2012, Zl 2009/11/0249, sowie im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2015, GZ W 136 2104470-1/2E, angenommen wurden, werden der gegenständlichen Entscheidung nicht zu Grunde gelegt. Es wird vielmehr eine, unter Berücksichtigung der ständigen Judikatur zu Ermessensentscheidungen nach Paragraph 10, WaffG ergehende Ermessensentscheidung getroffen.
Dazu ist weiters anzumerken, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde, die im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens zu einer Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gelangt, nicht mehr zu prüfen hat, ob zwingende Versagungsgründe, wie etwa das Bestehen gewichtiger Interessen militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art, vorliegen. (Erkenntnis des VwGH vom 17. Dezember 1984, 83/11/0193)
Die gegenständliche Ermessensentscheidung betreffend ist auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Zl Ra 2015/11/0059, hinsichtlich der Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 2 WaffG einen fahrfähigen Radpanzer betreffend zu verweisen. Dieser vom Verwaltungsgerichtshof bestätigenden Entscheidung der Behörde lag eine Ermessensentscheidung, nämlich eine Abwägung des öffentliche Interesses mit den privaten Interesse des Antragstellers nach § 10 WaffG, wie sie nun auch mit dem gegenständlichen Bescheid getroffen wurde, zu Grunde. Der VwGH führt in diesem Erkenntnis im Wesentlichen aus, dass die Behörde bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer Ausnahmebewilligung Ermessen zu üben hat.Die gegenständliche Ermessensentscheidung betreffend ist auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Zl Ra 2015/11/0059, hinsichtlich der Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG einen fahrfähigen Radpanzer betreffend zu verweisen. Dieser vom Verwaltungsgerichtshof bestätigenden Entscheidung der Behörde lag eine Ermessensentscheidung, nämlich eine Abwägung des öffentliche Interesses mit den privaten Interesse des Antragstellers nach Paragraph 10, WaffG, wie sie nun auch mit dem gegenständlichen Bescheid getroffen wurde, zu Grunde. Der VwGH führt in diesem Erkenntnis im Wesentlichen aus, dass die Behörde bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer Ausnahmebewilligung Ermessen zu üben hat.
Gemäß Art 130 Abs 3 B-VG liegt - von hier unbeachtlichen Ausnahmen abgesehen - Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Weiters betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass der Revisionswerber (Anmerkung: die Behörde) entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes nicht gehalten war, das Gefährdungspotenzial des Radpanzers mit demjenigen von schweren Lastwagen, landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder Baufahrzeugen zu vergleichen.Gemäß Artikel 130, Absatz 3, B-VG liegt - von hier unbeachtlichen Ausnahmen abgesehen - Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Weiters betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass der Revisionswerber (Anmerkung: die Behörde) entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes nicht gehalten war, das Gefährdungspotenzial des Radpanzers mit demjenigen von schweren Lastwagen, landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder Baufahrzeugen zu vergleichen.
Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörde verpflichtet sei, das Kriegsmaterial, für das eine Ausnahmebewilligung angestrebt wird, nach allen Richtungen mit anderen (frei zugänglichen) Gegenständen zu vergleichen, von denen bei Missbrauch allenfalls Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen könnten. Das Unterbleiben derartiger Vergleichsüberlegungen stellte folglich auch keinen Verfahrensmangel dar. Diese Entscheidung ist auch in gegenständlicher Angelegenheit von Bedeutung bzw. zu beachten.
Zu Ihrem Hinweis zu gepanzerten zivilen Fahrzeugen ist daher auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Weiters ist zu bemerken, dass wie nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt - im Verfahren nach § 18 Abs 2 WaffG ausschließlich hinsichtlich der antragsgegenständlichen Radpanzer zu entscheiden ist und sich auch aus der Bestimmung des § 18 WaffG bzw. dem Waffengesetz nicht ableiten lässt, dass Gegenstände, die nicht dem Regime des Waffengesetzes unterliegen bzw. kein Kriegsmaterial darstellen, im Verfahren nach § 18 Abs 2 WaffG mit einem als Kriegsmaterial anzusehenden Objekt gegenüberzustellen sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Hinblick auf das Gefährdungspotenzial von Kriegsmaterial die Entscheidung dahingehend vorgenommen, dass der Erwerb, der Besitz und/oder das Führen von Kriegsmaterial grundsätzlich untersagt ist bzw. Kriegsmaterial Privatpersonen grundsätzlich nicht zugänglich sein soll, weil nach der Wertung durch den Gesetzgeber von Kriegsmaterial, wie etwa Panzern, eine höhere Gefährdung ausgeht. Eine Gegenüberstellung mit zivilen Fahrzeugen hat daher nicht zu erfolgen.Zu Ihrem Hinweis zu gepanzerten zivilen Fahrzeugen ist daher auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Weiters ist zu bemerken, dass wie nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt - im Verfahren nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG ausschließlich hinsichtlich der antragsgegenständlichen Radpanzer zu entscheiden ist und sich auch aus der Bestimmung des Paragraph 18, WaffG bzw. dem Waffengesetz nicht ableiten lässt, dass Gegenstände, die nicht dem Regime des Waffengesetzes unterliegen bzw. kein Kriegsmaterial darstellen, im Verfahren nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG mit einem als Kriegsmaterial anzusehenden Objekt gegenüberzustellen sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Hinblick auf das Gefährdungspotenzial von Kriegsmaterial die Entscheidung dahingehend vorgenommen, dass der Erwerb, der Besitz und/oder das Führen von Kriegsmaterial grundsätzlich untersagt ist bzw. Kriegsmaterial Privatpersonen grundsätzlich nicht zugänglich sein soll, weil nach der Wertung durch den Gesetzgeber von Kriegsmaterial, wie etwa Panzern, eine höhere Gefährdung ausgeht. Eine Gegenüberstellung mit zivilen Fahrzeugen hat daher nicht zu erfolgen.
Zu Auflagen ist zunächst zu bemerken, dass eine Auflage eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines (an sich) begünstigenden Verwaltungsaktes darstellt. Es ist zwar zutreffend, dass in § 18 Abs 3 vorgesehen ist, dass die Behörde eine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 2 WaffG insbesondere aus gewichtigen Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art, an Auflagen binden kann, aus der Bestimmung des § 18 Abs 3 WaffG ist jedoch nicht ersichtlich, welche Auflagen vorgesehen werden könne.Zu Auflagen ist zunächst zu bemerken, dass eine Auflage eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines (an sich) begünstigenden Verwaltungsaktes darstellt. Es ist zwar zutreffend, dass in Paragraph 18, Absatz 3, vorgesehen ist, dass die Behörde eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG insbesondere aus gewichtigen Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art, an Auflagen binden kann, aus der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 3, WaffG ist jedoch nicht ersichtlich, welche Auflagen vorgesehen werden könne.
Weiters ist zu bedenken, dass mangels Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sich dies wohl auch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung unter Auflagen beziehen wird (vgl. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, S 555). Aus diesem Grund ist auch keine Verpflichtung der Behörde zur (unbegrenzt bzw. in jede Richtung gehenden) Prüfung erkennbar, welche - nicht einmal im Waffengesetz selbst näher bestimmten bzw. vorgezeichneten - Auflagen dazu führen könnten, dass eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könnte.Weiters ist zu bedenken, dass mangels Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sich dies wohl auch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung unter Auflagen beziehen wird vergleiche Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, S 555). Aus diesem Grund ist auch keine Verpflichtung der Behörde zur (unbegrenzt bzw. in jede Richtung gehenden) Prüfung erkennbar, welche - nicht einmal im Waffengesetz selbst näher bestimmten bzw. vorgezeichneten - Auflagen dazu führen könnten, dass eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könnte.
Diese Beurteilung wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2015, GZ W106 2115329-1/2E, durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, dass eine Verpflichtung der Behörde hinsichtlich einer Vorschreibung von Auflagen eine unbegrenzte bzw. in jede Richtung gehende Prüfung vornehmen zu müssen, gesetzlich nicht vorgesehen ist. Durch den Verwaltungsgerichtshof wird insbesondere auch auf die Unzulässigkeit der Vorschreibung von Auflagen, die das "Wesen des Antragsgegenstandes verändern", hingewiesen. Konkret bedeutet dies, dass eine Auflage, die den Ausbau und die Unbrauchbarmachung der Motoren der Panzer vorschreiben würde, im Widerspruch zum Wesen des Antragsgegenstandes stünde, der darauf gerichtet ist, dass die antragsgegenständlichen Panzer fahrfähig bleiben sollen.
Antragsgegenständlich sind von der Bewaffnung abgesehen technisch unveränderte, fahrfähige Radpanzer, die wie oben beschrieben, ein großes Gefährdungspotenzial darstellen. Die Vorschreibung von technischen Änderungen, wie beispielsweise der Ausbau oder die Unbrauchbarmachung des Motors sowie der Einbau von Windschutz- und Seitenscheiben, wären jedenfalls eine das Wesen des Antragsgegenstandes verändernde Maßnahme. Dazu ist auch zu betonen, dass durch Sie technische Änderungen auch nicht für erforderlich erachtet werden.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst der Einbau von Windschutz- und Seitenscheiben, nichts daran ändern würde, dass das Gefährdungspotenzial des Überfahrens bzw. des schweren Beschädigens von Einsatzfahrzeugen der öffentlichen Sicherheitskräfte jedenfalls bestehen bleiben würde.
Auch würde die schwere Stoppbarkeit der Panzer, insbesondere bei voller Fahrt, nur geringfügigst reduzieren werden.
Lediglich nach Bewilligungserteilung für den Besitz der Panzer oder im Falle der Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Führen eines Radpanzers könnten Sie sich unter Umständen, von Ihnen nicht einmal näher genannte, Auflagen eventuell vorstellen. Die von Ihnen angesprochene, nachträgliche Auflagenvorschreibung (durch einen Amtssachverständigen), wobei zu bemerken ist, dass die Aufgabe eines Amtssachverständigen darin besteht, an der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken bzw. Tatsachen zu erheben und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkundigkeit Schlussfolgerungen zu ziehen, wäre jedenfalls auf Grund der Unbestimmtheit, die darin gelegen ist, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht einmal klar bzw. bestimmbar wäre, ob überhaupt und wenn ja, welche konkreten Änderungen vorgesehen sein sollten, keiner Auflagenvorschreibung zugänglich.
Zu Ihrem Hinweis auf "Demilitarisierungsmaßnahmen" ist anzumerken, dass insbesondere dem Waffengesetz keine Bestimmung zu entnehmen ist, die festlegt, was unter "demilitarisiert" zu verstehen ist, bzw. dass das Waffengesetz den Begriff "Demilitarisierung" oder "demilitarisiert" überhaupt nicht kennt. Lediglich für bestimmte Arten [....].
Da wie vom Verwaltungsgerichtshof nunmehr bestätigt, keine Gegenüberstellung mit zivilen Fahrzeugen zu erfolgen hat, sind auch keinerlei diesbezügliche Gegenüberstellungen im Hinblick auf die Vorschreibung von eventuellen Auflagen anzustellen. Dies insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass eine derartige Einbeziehung ziviler Fahrzeuge gesetzlich ohnedies nicht normiert ist.
Weiters ist zu bemerken, dass eine wie vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte Verwendungsbeschränkung keine geeignete Maßnahme darstellt, um das oben beschriebene Gefährdungspotenzial, welches von fahrfähigen Panzern ausgeht, zu reduzieren. Zum Erkenntnis des VwGH vom 18. Dezember 2012, Zl 2009/11/0249, ist zu bemerken, dass der VwGH in dieser Entscheidung davon ausging, dass seitens der Behörde gewichtige sicherheitspolizeiliche Interessen nach § 18 Abs 2 WaffG ins Treffen geführt worden seien. Unter diesem Gesichtspunkt wurde seine Entscheidung getroffen. Da jedoch der gegenständlichen Entscheidung keine derartigen Bedenken zu Grunde liegen und sicherheitspolizeiliche Bedenken nach § 18 Abs 2 WaffG nicht mit dem öffentlichen Interesse nach § 10 WaffG gleichgesetzt werden kann (vgl. VwGH 13. März 1985, Zl 83/11/0289, 19. April 1994, Zl 93/11/0266), sondern vielmehr - wie oben ausführlich dargelegt - eine Ermessensentscheidung nach § 18 Abs 5 iVm § 10 WaffG getroffen wurde, ist mangels Vorliegens sicherheitspolizeilicher Bedenken nach § 18 Abs 2 WaffG darauf nicht weiter einzugehen."Weiters ist zu bemerken, dass eine wie vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte Verwendungsbeschränkung keine geeignete Maßnahme darstellt, um das oben beschriebene Gefährdungspotenzial, welches von fahrfähigen Panzern ausgeht, zu reduzieren. Zum Erkenntnis des VwGH vom 18. Dezember 2012, Zl 2009/11/0249, ist zu bemerken, dass der VwGH in dieser Entscheidung davon ausging, dass seitens der Behörde gewichtige sicherheitspolizeiliche Interessen nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG ins Treffen geführt worden seien. Unter diesem Gesichtspunkt wurde seine Entscheidung getroffen. Da jedoch der gegenständlichen Entscheidung keine derartigen Bedenken zu Grunde liegen und sicherheitspolizeiliche Bedenken nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG nicht mit dem öffentlichen Interesse nach Paragraph 10, WaffG gleichgesetzt werden kann vergleiche VwGH 13. März 1985, Zl 83/11/0289, 19. April 1994, Zl 93/11/0266), sondern vielmehr - wie oben ausführlich dargelegt - eine Ermessensentscheidung nach Paragraph 18, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 10, WaffG getroffen wurde, ist mangels Vorliegens sicherheitspolizeilicher Bedenken nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG darauf nicht weiter einzugehen."
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.07.2017 fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Weiters werde die Beiziehung eines Sachverständigen zur Klärung der Frage beantragt, ob es sich bei den Fahrzeugen überhaupt um Kriegs