TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/21 W136 2104470-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2018
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Entscheidungsdatum

21.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGG §63 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WaffG §10
WaffG §18 Abs2
WaffG §18 Abs3
WaffG §18 Abs5
WaffG §5

Spruch

W136 2104470-2/6E

ERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RAe Dr. Franz Haunschmidt, Dr. Georg Minichmayr, Mag. Georg J. Tusek, Mag. Peter Breiteneder, Joh.-Konrad-Vogel-Straße 7, 4020 LINZ, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 26.05.2017, GZ S90931/115-Recht/2017, betreffend Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG insofern abgeändert, als dieser lautet:

Dem Antrag des XXXX wird stattgegeben und diesem gemäß § 18 Abs. 2 und 3 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz entweder eines unbewaffneten fahrfähigen Radpanzers Ferret Scout Car FV 704 oder eines unbewaffneten fahrfähigen Radpanzers FV 721 Fox unter Einhaltung folgender Auflagen erteilt:

1. Die Panzerungen sämtlicher Wannenlukendeckel oder die Wannenlukendeckel selbst sind mit Ausnahme der Wartungsdeckel für Motor und Getriebe irreversibel zu entfernen. Die Luken bzw. die Lukendeckel dürfen mit einer Windschutzscheibe geschlossen werden.

2. Der Panzer ist bei Nichtverwendung in einer von außen uneinsehbaren gegen unbefugten Zugriff gesicherten Räumlichkeit abzustellen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis des Verwaltunsgerichtshofes vom 18. Dezember 2012, Zl. 2009/11/0249, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2009, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Besitz eines näher bezeichneten Radpanzers gemäß den §§ 10 und 18 Abs. 2 und 5 Waffengesetz 1996 (WaffG) iVm § 1 Abschnitt II lit. a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624, abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses wurde ausgeführt, dass der bereits demilitarisierte Radpanzer entsprechend dem Antrag des Mitbeteiligten als Versuchsträger für die Entwicklung neuer Getriebe- und Antriebskomponenten dienen solle. Soweit die belangte Behörde gegen die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG das Bestehen gewichtiger sicherheitspolizeilicher Interessen ins Treffen geführt habe (der gegenständliche Radpanzer verfüge über keine großflächigen Windschutz- und Seitenscheiben und der teilweise Ersatz der Panzerung durch dünnes Blech sei äußerlich nicht erkennbar, sodass dieser im Missbrauchsfall von Sicherheitskräften nicht bzw. nur unter Schwierigkeiten außer Gefecht zu setzen sei), hätte sie sich im Rahmen der Gewichtung dieses sicherheitspolizeilichen Interesses auch mit dem Einwand des Mitbeteiligten auseinander setzen müssen, dass vom gegenständlichen Radpanzer keine höheren Gefahren ausgingen als von zivilen Kraftfahrzeugen in gepanzerter Ausführung, die für den Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen seien.

Selbst wenn man mit der belangten Behörde im Rahmen der Abwägung der gegenläufigen Interessen davon ausgehe, dass der Besitz des Beschwerdeführers am gegenständlichen Radpanzer infolge der genannten Bauart zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des öffentlichen Sicherheitsinteresses führe, so hätte sich die belangte Behörde im Hinblick auf § 18 Abs. 3 WaffG vor der Versagung der Ausnahmebewilligung mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die zu schützenden Interessen nicht auch durch eine Einschränkung der Ausnahmebewilligung durch Befristung oder Auflagen iSd letztgenannten Bestimmung gewahrt werden können, so etwa durch die Vorschreibung des Einbaus von Windschutz- und Seitenscheiben oder durch eine Beschränkung des Verwendungsortes des Radpanzers etwa ausschließlich innerhalb des Betriebsgeländes des Beschwerdeführers.

2. Mit Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 23. Dezember 2014 wurde der obgenannte Antrag (der sich nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers alternativ auch auf einen anderen, abgesehen vom Motor aber im Wesentlichen baugleichen unbewaffneten Radpanzer bezog) neuerlich abgewiesen. In der Begründung vertrat die belangten Behörde insbesondere den Rechtsstandpunkt, mangels einer näheren Bestimmung im WaffG sei sie nicht verpflichtet, zu prüfen, welche Auflagen dazu führen könnten, dass die Ausnahmebewilligung erteilt werde. Auch der vergleichende Hinweis des Mitbeteiligten auf die von gepanzerten zivilen Fahrzeugen ausgehende Gefahr gehe ins Leere, weil hier ausschließlich über den antragsgegenständlichen Radpanzer zu entscheiden sei und sich aus dem WaffG keine Notwendigkeit für die Gegenüberstellung von Kriegsmaterial mit Gegenständen, die von diesem Begriff nicht erfasst sind, ergebe.

Außerdem plane der Mitbeteiligte, die Erprobungen des gegenständlichen Radpanzers (nach seinen Angaben auf einem geschlossenen Gelände) durch seine Mitarbeiter vornehmen zu lassen. Dass die Mitarbeiter ebenfalls über eine Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG verfügten (es handle sich dabei um eine höchstpersönliche Berechtigung), sei "äußerst unwahrscheinlich".

3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. November 2015, Zl. W136 2104470-1/2E wurde der Beschwerde Folge gegeben, der erstinstanzlichen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG [richtig § 28 Abs. 4 VwGVG] an die Behörde zurückverwiesen.

Begründend wurde - auf das Wesentliche zusammengefasst - ausgeführt, dass die belangte Behörde die bereits im ersten Rechtsgang unterlassenen Ermittlungen erneut "nur ansatzweise" durchgeführt bzw. nur "ungeeignete Ermittlungsschritte" zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts getätigt habe. So habe es die belangte Behörde auch im zweiten Rechtsgang vor der Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG unterlassen, Ermittlungen zur Vorschreibung möglicher Auflagen zwecks Reduzierung der Gefährlichkeit des Radpanzers anzustellen. Sie habe lediglich den Beschwerdeführer aufgefordert, Änderungen betreffend den Ballistikschutz vorzuschlagen und habe dazu die - mit dem zitierten Vorerkenntnis des Verwaltunsgerichthofes im Widerspruch stehende - Rechtsauffassung vertreten, dass sie nicht zur Prüfung verpflichtet sei, unter welchen Auflagen die in Rede stehende Ausnahmebewilligung erteilt werden könne, zumal diese im WaffG weder näher bestimmt noch vorgezeichnet seien.

Die belangte Behörde werde daher im fortgesetzten Verfahren, allenfalls durch Hinzuziehung eines geeigneten Sachverständigen, zu ermitteln haben, ob durch die Vorschreibung von Auflagen die vom Radpanzer ausgehenden Gefahren so weit reduziert werden können, dass die Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Sie habe nämlich auch nicht dargetan, dass im vorliegenden Fall überhaupt keine geeigneten Maßnahmen möglich seien, um das vom Antragsgegenstand ausgehende Sicherheitsrisiko herabzusetzen.

4. Die gegen vorgenanntes Erkenntnis von der belangten Behörde erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2016, Ra 2015/11/0127, zurückgewiesen, wobei vom Verwaltungsgerichtshof auszugsweise wörtlich wie folgt ausgeführt wurde:

"Ausgehend von seinen Feststellungen ist dem Verwaltungsgericht beizupflichten, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 39 Abs. 2 AVG) keinerlei geeignete Schritte gesetzt hat, um die nach dem zitierten hg. Erkenntnis, Zl. 2009/11/0249, fehlenden Beurteilungen vornehmen zu können (so etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über Art und Umfang des gegebenen Gefahrenpotenzials des Radpanzers und die technischen Möglichkeiten zur Reduzierung desselben; das aktenkundige Schreiben des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik vom 21. März 2013 trägt dazu nichts bei). Vor diesem Hintergrund steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der hg. Judikatur (vgl. zum Fall der bloß ansatzweisen Ermittlungstätigkeit seitens der belangten Behörde das Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, und die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung)."

5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 26.05.2017 wies die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Besitz eines unbewaffneten Radpanzers Ferret Scout Car FV 704 sowie eines unbewaffneten Radpanzers FV 721 Fox gemäß §§ 10 und 18 Abs. 2 und 5 WaffG iVm § 1 Abschnitt II der Verordnung der Bundesregierung vom 22.11.1977 betreffend Kriegsmaterial neuerlich ab.

Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges, technischer Beschreibung der antragsgegenständlichen Fahrzeuge, Zitierung der gesetzlichen Vorschriften und höchstgerichtlicher Rechtsprechung wörtlich wie folgt ausgeführt:

"Im gegenständlichen Verfahren ist sohin ausschließlich unter Berücksichtigung waffenrechtlicher Gesichtspunkte zu beurteilen, ob es vertretbar ist, Ihnen einen fahrfähigen Radpanzer Ferret Scout Car FV 704 und/oder einen fahrfähigen Radpanzer FV 721 Fox zugänglich zu machen.

Die Interessensabwägung gemäß § 10 WaffG stellt sich wie folgt dar:

"Allein der Besitz von fahrfähigen Radpanzern der gegenständlichen Type durch Privatpersonen stellt - selbst wenn diese Panzer über keine Bewaffnung verfügen -generell eine Sicherheitsgefährdung dar.

Der Radpanzer Ferret Scout Car FV 704 verfügt über ein Kampfgewicht von 4,37 t. Er erreicht auf der Straße eine Geschwindigkeit von bis zu 93 km/h. Die Wattiefe beträgt 91,4 - 152,4 cm, die Steigfähigkeit 46 %, die Kletterfähigkeit vertikal 40,6 cm und die Überschreitfähigkeit 122 cm. Die Panzerung der Wanne beträgt vorne und seitlich 12-16 mm sowie des Turms 16 mm. Der Ferret Scout Car FV 704 verfügt über eine rundum aus Stahlblech geschweißte Wannenkonstruktion, die sich ihrerseits in drei Teile aufteilt: der Fahrerraum vorne, der Kampfraum in der Mitte und der Motorraum im Heck der Wanne. Der Fahrerraum hat drei Luken. Eine vor dem Fahrer und jeweils eine links und rechts. Jede dieser Luken ist mit einem Periskop ausgestattet, das dem Fahrer erlaubt, unter Splitterschutz das Fahrzeug zu bewegen. Der mittlere Lukendeckel kann durch eine splittergeschützte Windschutzscheibe ausgetauscht werden.

Der Radpanzer FV 721 Fox verfügt über ein Kampfgewicht von 6,12 t. Er erreicht auf der Straße eine Geschwindigkeit von bis zu 104 km/h. Die Wattiefe beträgt 100 cm, die Steigfähigkeit 58 %, die Kletterfähigkeit vertikal 50 cm und die Überschreitfähigkeit 122 cm. Die Wanne besteht aus Aluminium. Der Turm ist vorne gegen Beschuss mit schweren MG geschützt. Der Radpanzer FV 721 Fox verfügt über eine rundum aus Aluminiumblech geschweißte Wannenkonstruktion, die Schutz gegen schweres Maschinengewehrfeuer und Artilleriesplitter bietet. Der Fahrer hat eine heb- und drehbare Luke in der ein Periskop integriert ist. Auf dem Kampfraum sitzt der (im Original mit der 30 mm Raden L21-Maschinenkanone und 7,62 mm L7A2 koaxial Maschinengewehr ausgestattete) Turm. Die beiden Besatzungsmitglieder (Kommandant (linke Turmseite) und der Richtschütze (rechte Turmseite) haben jeweils eine nach hinten öffnende Turmluke. Der Kommandant hat eine Rundumsicht mittels Periskope. Der Richtschütze verfügt über ein Zielperiskop für die Hauptbewaffnung. Zusätzlich steht der Turmbesatzung noch ein passives Nachtsichtgerät zur Verfügung. Zum Schutz der Zielgeräte besitzen diese jeweils eine Wisch- Waschanlage und einen Splitterschutz der im Bedarfsfall vorgeklappt werden kann.

Durch die Gesamtkonstruktion beider Radpanzer ist ein "Überfahren" bzw. ein schweres Beschädigen eines PKW durchaus möglich, da diese durch deren Radgröße, Wannenform und Radaufhängungen zum Befahren von schwerem unbefestigten Gelände konstruiert sind.

Weiters ist die Sicherheitsgefährdung auch darin begründet, dass ein Lenker eines gepanzerten Fahrzeuges wesentlich schwerer von seiner Lenktätigkeit auszuschalten ist. Dies insbesondere auch deshalb, da die gegenständlichen Radpanzer über Sehschlitze bzw. Winkelspiegel bzw. über eine geschlossene Bauweise verfügen. In Kombination mit der Panzerung sind derartige Fahrzeuge durch die Sicherheitskräfte im Normalfall nicht bekämpfbar.

Es liegt in der Natur von Panzern, dass diese durch Panzerung gegen Beschuss geschützt sind. Damit liegt es aber auf der Hand, dass ein Lenker dieser Panzer waffen- bzw. sicherheitstechnisch den öffentlichen Sicherheitskräften überlegen wäre und deren Einsatzfahrzeuge sogar überrollen könnte. Vor diesem Hintergrund kommt den gegenständlichen Radpanzern ein großes Gefährdungspotenzial zu. Dieses Gefährdungspotenzial wird durch das Bundesministerium für Inneres bestätigt und erklärt, dass das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Besitz des gegenständlichen Kriegsmaterials verbundenen Gefahren das von Ihnen geltend gemachte private Interesse überwiegt. Eine Bewilligung zum Besitz dieses Kriegsmaterials würde unter Umständen auf Grund der Überlegenheit gegenüber der Exekutive zu höchst unerwünschten Verhältnissen auf dem Gebiet der Sicherheit führen.

Durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich werden ebenfalls Bedenken geäußert und betont, dass diese Fahrzeuge auf Grund ihrer Konstruktion nicht nur jeden zivilen Fahrzeugen sondern auch Einsatzfahrzeugen der Polizei überlegen sind. Die Überlegenheit und schwere Stoppbarkeit der Panzer würde massive Probleme für die Exekutive darstellen. Auflagenvorschreibung um solche Gefährdungen hintanzuhalten, wie z.B. Unbrauchbarmachung des Motors stehen dem Wesen des Antragsgegenstandes entgegen. Sicherheitsorgane verfügen sohin im Normalfall nicht über eine solche Ausrüstung, die ein wirkungsvolles Einschreiten gegenüber derartigen Panzern ermöglicht. Eine derartige Überlegenheit von Privatpersonen gegenüber den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und damit für den Schutz des Staatsbürgers verantwortlichen Sicherheitsorganen muss aber strikt abgelehnt werden. Würde man daher eine stark verbreitete Überlassung des gegenständlichen Kriegsmaterials an Privatpersonen zulassen, so würde dies unter Umständen zu höchst unerwünschten Verhältnissen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit, wie etwa die Häufung von Unfällen, Missbräuchen und Straftaten, führen (z.B. Erkenntnis VwGH vom 15. Dezember 1992, 92/11/0105, vom 6. März 2014, Zl 2012/11/0218, vom 15. Dezember 2016, Zl Ra 2015/11/0059, Erkenntnis des BvwG vom 18. Dezember 2015, GZ W106 2115329-1/2E)

Die antragsgegenständlichen Panzer stellen, wie oben dargelegt, zweifellos ein großes Gefährdungspotenzial dar, das im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 18 Abs 5 iVm § 10 WaffG zu berücksichtigen ist. Daran vermag auch Ihr Vorbringen, die Erprobungen mit den antragsgegenständlichen Radpanzern lediglich auf dem Betriebsgelände durchführen zu wollen, nichts zu ändern, da dies an der oben beschriebenen Gefährlichkeit der gegenständlichen, fahrfähigen Radpanzer nichts zu ändern vermag.

Auch führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. März 2014, Zl. 2012/11/0218, in welchem ein fahrfähiger Panzer antragsgegenständlich war, aus, dass "es aber auf der Hand liegt, dass ein Lenker dieses Panzers waffen- bzw. sicherheitstechnisch den öffentlichen Sicherheitskräften überlegen wäre und deren Einsatzfahrzeuge sogar überrollen könnte." Diesbezüglich ist auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Zl Ra 2015/11/0059, zu verweisen.

Sie begründeten Ihr Interesse an der Bewilligungserteilung zunächst damit, dass die gegenständlichen Fahrzeuge ausschließlich Mitarbeitern der Firma XXXX als Versuchsträger bzw. für Forschungs- und Entwicklungszwecke dienen sollen. Dieses Vorbringen änderten Sie mit Schreiben vom 4. April 2017 dahingehend, dass die Radpanzer von Ihnen für die Erprobung von neuen Antriebstechniken verwendet werden würden. Das geltend gemachte Interesse bezieht sich sohin auf wirtschaftliche Interessen von Ihnen bzw. der Firma XXXX .

Zu Ihrer Erklärung, dass die Behörde die "Befürchtung geäußert" habe, dass die Mitarbeiter der Firma die Radpanzer "verwenden" würden, ist zu bemerken, dass dies nicht auf "Befürchtungen der Behörde" beruht, sondern auf Ihrem eigenen, mehreren Ihrer Schreiben zu entnehmenden Vorbringen, wie beispielsweise "die Erprobungen sollen ausschließlich durch Ihre Mitarbeiter erfolgen", fußt. Stellt man Ihr Interesse dem öffentlichen Interesse, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Kriegsmaterial verbundenen Gefahren besteht, gegenüber, so zeigt sich, dass das oben angeführte öffentliche Interesse weitaus gewichtiger ist, als Ihr privates Interesse. Im Hinblick auf obige Überlegungen kann Ihr privates Interesse nicht berücksichtigt werden, ohne dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen bzw. Kriegsmaterial verbundenen Gefahren besteht, herbeizuführen. Da Ihr privates Interesse nicht geeignet war, gegenüber dem in § 10 WaffG angeführten öffentlichen Interesse durchzuschlagen, war eine positive Ermessensentscheidung zu Ihren Gunsten nicht zulässig.

Zwingende Versagungsgründe, wie etwa gewichtige Interessen sicherheitspolizeilicher Art, welche vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. Dezember 2012, Zl 2009/11/0249, sowie im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2015, GZ W 136 2104470-1/2E, angenommen wurden, werden der gegenständlichen Entscheidung nicht zu Grunde gelegt. Es wird vielmehr eine, unter Berücksichtigung der ständigen Judikatur zu Ermessensentscheidungen nach § 10 WaffG ergehende Ermessensentscheidung getroffen.

Dazu ist weiters anzumerken, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde, die im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens zu einer Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gelangt, nicht mehr zu prüfen hat, ob zwingende Versagungsgründe, wie etwa das Bestehen gewichtiger Interessen militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art, vorliegen. (Erkenntnis des VwGH vom 17. Dezember 1984, 83/11/0193)

Die gegenständliche Ermessensentscheidung betreffend ist auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Zl Ra 2015/11/0059, hinsichtlich der Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 2 WaffG einen fahrfähigen Radpanzer betreffend zu verweisen. Dieser vom Verwaltungsgerichtshof bestätigenden Entscheidung der Behörde lag eine Ermessensentscheidung, nämlich eine Abwägung des öffentliche Interesses mit den privaten Interesse des Antragstellers nach § 10 WaffG, wie sie nun auch mit dem gegenständlichen Bescheid getroffen wurde, zu Grunde. Der VwGH führt in diesem Erkenntnis im Wesentlichen aus, dass die Behörde bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer Ausnahmebewilligung Ermessen zu üben hat.

Gemäß Art 130 Abs 3 B-VG liegt - von hier unbeachtlichen Ausnahmen abgesehen - Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Weiters betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass der Revisionswerber (Anmerkung: die Behörde) entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes nicht gehalten war, das Gefährdungspotenzial des Radpanzers mit demjenigen von schweren Lastwagen, landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder Baufahrzeugen zu vergleichen.

Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörde verpflichtet sei, das Kriegsmaterial, für das eine Ausnahmebewilligung angestrebt wird, nach allen Richtungen mit anderen (frei zugänglichen) Gegenständen zu vergleichen, von denen bei Missbrauch allenfalls Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen könnten. Das Unterbleiben derartiger Vergleichsüberlegungen stellte folglich auch keinen Verfahrensmangel dar. Diese Entscheidung ist auch in gegenständlicher Angelegenheit von Bedeutung bzw. zu beachten.

Zu Ihrem Hinweis zu gepanzerten zivilen Fahrzeugen ist daher auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Weiters ist zu bemerken, dass wie nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt - im Verfahren nach § 18 Abs 2 WaffG ausschließlich hinsichtlich der antragsgegenständlichen Radpanzer zu entscheiden ist und sich auch aus der Bestimmung des § 18 WaffG bzw. dem Waffengesetz nicht ableiten lässt, dass Gegenstände, die nicht dem Regime des Waffengesetzes unterliegen bzw. kein Kriegsmaterial darstellen, im Verfahren nach § 18 Abs 2 WaffG mit einem als Kriegsmaterial anzusehenden Objekt gegenüberzustellen sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Hinblick auf das Gefährdungspotenzial von Kriegsmaterial die Entscheidung dahingehend vorgenommen, dass der Erwerb, der Besitz und/oder das Führen von Kriegsmaterial grundsätzlich untersagt ist bzw. Kriegsmaterial Privatpersonen grundsätzlich nicht zugänglich sein soll, weil nach der Wertung durch den Gesetzgeber von Kriegsmaterial, wie etwa Panzern, eine höhere Gefährdung ausgeht. Eine Gegenüberstellung mit zivilen Fahrzeugen hat daher nicht zu erfolgen.

Zu Auflagen ist zunächst zu bemerken, dass eine Auflage eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines (an sich) begünstigenden Verwaltungsaktes darstellt. Es ist zwar zutreffend, dass in § 18 Abs 3 vorgesehen ist, dass die Behörde eine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 2 WaffG insbesondere aus gewichtigen Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art, an Auflagen binden kann, aus der Bestimmung des § 18 Abs 3 WaffG ist jedoch nicht ersichtlich, welche Auflagen vorgesehen werden könne.

Weiters ist zu bedenken, dass mangels Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sich dies wohl auch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung unter Auflagen beziehen wird (vgl. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, S 555). Aus diesem Grund ist auch keine Verpflichtung der Behörde zur (unbegrenzt bzw. in jede Richtung gehenden) Prüfung erkennbar, welche - nicht einmal im Waffengesetz selbst näher bestimmten bzw. vorgezeichneten - Auflagen dazu führen könnten, dass eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könnte.

Diese Beurteilung wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2015, GZ W106 2115329-1/2E, durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, dass eine Verpflichtung der Behörde hinsichtlich einer Vorschreibung von Auflagen eine unbegrenzte bzw. in jede Richtung gehende Prüfung vornehmen zu müssen, gesetzlich nicht vorgesehen ist. Durch den Verwaltungsgerichtshof wird insbesondere auch auf die Unzulässigkeit der Vorschreibung von Auflagen, die das "Wesen des Antragsgegenstandes verändern", hingewiesen. Konkret bedeutet dies, dass eine Auflage, die den Ausbau und die Unbrauchbarmachung der Motoren der Panzer vorschreiben würde, im Widerspruch zum Wesen des Antragsgegenstandes stünde, der darauf gerichtet ist, dass die antragsgegenständlichen Panzer fahrfähig bleiben sollen.

Antragsgegenständlich sind von der Bewaffnung abgesehen technisch unveränderte, fahrfähige Radpanzer, die wie oben beschrieben, ein großes Gefährdungspotenzial darstellen. Die Vorschreibung von technischen Änderungen, wie beispielsweise der Ausbau oder die Unbrauchbarmachung des Motors sowie der Einbau von Windschutz- und Seitenscheiben, wären jedenfalls eine das Wesen des Antragsgegenstandes verändernde Maßnahme. Dazu ist auch zu betonen, dass durch Sie technische Änderungen auch nicht für erforderlich erachtet werden.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst der Einbau von Windschutz- und Seitenscheiben, nichts daran ändern würde, dass das Gefährdungspotenzial des Überfahrens bzw. des schweren Beschädigens von Einsatzfahrzeugen der öffentlichen Sicherheitskräfte jedenfalls bestehen bleiben würde.

Auch würde die schwere Stoppbarkeit der Panzer, insbesondere bei voller Fahrt, nur geringfügigst reduzieren werden.

Lediglich nach Bewilligungserteilung für den Besitz der Panzer oder im Falle der Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Führen eines Radpanzers könnten Sie sich unter Umständen, von Ihnen nicht einmal näher genannte, Auflagen eventuell vorstellen. Die von Ihnen angesprochene, nachträgliche Auflagenvorschreibung (durch einen Amtssachverständigen), wobei zu bemerken ist, dass die Aufgabe eines Amtssachverständigen darin besteht, an der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken bzw. Tatsachen zu erheben und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkundigkeit Schlussfolgerungen zu ziehen, wäre jedenfalls auf Grund der Unbestimmtheit, die darin gelegen ist, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht einmal klar bzw. bestimmbar wäre, ob überhaupt und wenn ja, welche konkreten Änderungen vorgesehen sein sollten, keiner Auflagenvorschreibung zugänglich.

Zu Ihrem Hinweis auf "Demilitarisierungsmaßnahmen" ist anzumerken, dass insbesondere dem Waffengesetz keine Bestimmung zu entnehmen ist, die festlegt, was unter "demilitarisiert" zu verstehen ist, bzw. dass das Waffengesetz den Begriff "Demilitarisierung" oder "demilitarisiert" überhaupt nicht kennt. Lediglich für bestimmte Arten [....].

Da wie vom Verwaltungsgerichtshof nunmehr bestätigt, keine Gegenüberstellung mit zivilen Fahrzeugen zu erfolgen hat, sind auch keinerlei diesbezügliche Gegenüberstellungen im Hinblick auf die Vorschreibung von eventuellen Auflagen anzustellen. Dies insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass eine derartige Einbeziehung ziviler Fahrzeuge gesetzlich ohnedies nicht normiert ist.

Weiters ist zu bemerken, dass eine wie vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte Verwendungsbeschränkung keine geeignete Maßnahme darstellt, um das oben beschriebene Gefährdungspotenzial, welches von fahrfähigen Panzern ausgeht, zu reduzieren. Zum Erkenntnis des VwGH vom 18. Dezember 2012, Zl 2009/11/0249, ist zu bemerken, dass der VwGH in dieser Entscheidung davon ausging, dass seitens der Behörde gewichtige sicherheitspolizeiliche Interessen nach § 18 Abs 2 WaffG ins Treffen geführt worden seien. Unter diesem Gesichtspunkt wurde seine Entscheidung getroffen. Da jedoch der gegenständlichen Entscheidung keine derartigen Bedenken zu Grunde liegen und sicherheitspolizeiliche Bedenken nach § 18 Abs 2 WaffG nicht mit dem öffentlichen Interesse nach § 10 WaffG gleichgesetzt werden kann (vgl. VwGH 13. März 1985, Zl 83/11/0289, 19. April 1994, Zl 93/11/0266), sondern vielmehr - wie oben ausführlich dargelegt - eine Ermessensentscheidung nach § 18 Abs 5 iVm § 10 WaffG getroffen wurde, ist mangels Vorliegens sicherheitspolizeilicher Bedenken nach § 18 Abs 2 WaffG darauf nicht weiter einzugehen."

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.07.2017 fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Weiters werde die Beiziehung eines Sachverständigen zur Klärung der Frage beantragt, ob es sich bei den Fahrzeugen überhaupt um Kriegsmaterial handle und wenn ja durch welche Maßnahmen diese Eigenschaft als erloschen angesehen werden kann. Für den Fall, dass der Sachverständige feststelle, dass es sich um Kriegsmaterial handle, werde der Ausspruch der Bewilligung unter Auflagen bzw. Befristung ersucht.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer eines Unternehmens im Bereich der Fahrwerks- und Getriebetechnik sei, dass entwicklungs- und produktionstechnisch zu den weltweit führenden Unternehmen zähle, dessen Produkte weltweit bei Exekutiv- und Streitkräften im Einsatz seien. Das Unternehmen zähle zu den wichtigsten Arbeitgebern im Bezirk und beschäftige hochqualifiziertes Personal. Die Behörde verletze in geradezu willkürlicher Weise das ihr eingeräumte Ermessen indem sie fast schon vorsätzlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre 2012 negiere. Die belangte Behörde habe die rechtlichen Grundlagen und Grenzen des Ermessens im Rahmen ihrer Ermessensübung nicht beachtet. Entsprechend dem Entscheidungsweg, den der Verwaltungsgerichtshof aufgezeigt habe, hätte die Behörde die Bewilligung allenfalls unter Auflagen oder Befristungen zu erteilen gehabt da die belangte Behörde die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes aufgezeigte Verfahrensergänzung nicht durchgeführt habe, leide der bekämpfte Bescheid unter einem Verfahrensmangel. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt auch unrichtig rechtlich beurteilt, da der Beschwerdeführer sehr wohl die Kriegsmaterialeigenschaft des ursprünglich beantragten Fahrzeuges Ferret Scout Car in Frage stelle, da dieses nicht mehr die laut Kriegsmaterialverordnung notwendige Kriterien erfülle, da es für den unmittelbaren Kampfeinsatz nicht mehr geeignet sei. Die Kriegsmaterialeigenschaft des Fahrzeuges wäre durch einen Sachverständigen festzustellen gewesen.

Im Übrigen erstaune die geradezu als abstrus anmutende Unterstellung einer missbräuchlichen Verwendung in Form des Überfahrens von anderen Fahrzeugen, ebenso wie die pauschale Behauptung, der Beschwerdeführer plane die rechtswidrige Überlassung von Kriegsmaterial an andere Personen. Der Beschwerdeführer habe die Eingabe betreffend Auflagenvorschreibung überhaupt nur deswegen vorgenommen, da ihn die belangte Behörde aufgefordert habe, Auflagevorschläge bzw. Abänderungsvorschläge bekannt zu geben. Da ihm die Behörde fortlaufend geplante Straftaten unterstelle, habe er vorgeschlagen einen Sachverständigen einzubinden, um Abänderungen fahrzeugindividuell gestalten zu können. Auch erstaune, dass die belangte Behörde zur Beurteilung dieser Frage gerade das ihr beigegebene Amt für Rüstung und Wehrtechnik nicht eingebunden habe.

7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde, in eventu deren Zurückweisung. Die belangte Behörde wies bei Beschwerdevorlage darauf hin, dass es sich bei dem antragsgegenständlichen Fahrzeug um Kriegsmaterial handle, was im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt worden sei. Es bestehe kein Anspruch und Erteilung einer Bewilligung und ergäbe sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass die Bewilligung zu erteilen wäre, sondern habe der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben. Die gegenständliche Entscheidung sei als Ermessensentscheidung ergangen und habe die belangte Behörde der Entscheidung keine gewichtigen Interessen sicherheitspolizeilicher Art zu Grunde gelegt. Was die Vorschreibung von Auflagen beträfe, hätte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.11.2014, Zl. 2012/11/0226, ausgesprochen, dass die Vorschreibung von das Wesen des Antragsgegenstandes ändernden Auflagen unzulässig sei. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nunmehr die Kriegsmaterialeigenschaft der verfahrensgegenständlichen Radpanzer in Zweifel ziehe.

8. Am 16.07.2018 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten (Amts)Sachverständigen für Fahrzeuge mit Kriegsmaterialeigenschaft statt.

Seitens des Sachverständigen, der selbst Mitarbeiter des von der belangten Behörde beigezogenen Amtes für Rüstung und Wehrtechnik ist, wurden die Richtigkeit der im bekämpften Bescheid dargestellten technischen Spezifikationen der in Frage stehenden Radpanzer bestätigt. Der Sachverständige wies allerdings darauf hin, dass das angegebene "Kampfgewicht" von 4,37t (Scout Car FV 704) bzw 6,12t (FV 721 Fox) die Bewaffnung (Maschinengewehr, Nebelwurfkörper) und die Munition beinhalte, sodass bei einem unbewaffneten Fahrzeug von erheblich geringerem Gewicht ausgegangen werden könne. Sofern beim FV 721 Fox der Turm entfernt werde, sei überhaupt von einem um etwa 1/3 reduzierten Gewichts auszugehen.

Vom beigezogenen Sachverständigen wurde allerdings die von der belangten Behörde angenommene Fähigkeit der antraggegenständlichen Panzer, Personenkraftwagen überrollen zu können, relativiert. Seitens des Sachverständigen wurde darauf hingewiesen, dass dies schon bei einem Kettenfahrzeug besondere Fahrfähigkeiten voraussetze und mit einem Radpanzer noch weit schwieriger zu bewerkstelligen sei. Es sei eher davon auszugehen, dass ein PKW nicht überrollt werde, sondern aufgrund des Gewichts der Panzer vor sich hergeschoben werde. Im Hinblick auf die zu Traktoren oder LKW vergleichsweise hohe Bauartgeschwindigkeit der Panzer sei allerdings zu berücksichtigen, dass auch die Insassen des Panzers im Falle eines Auffahrens auf einen PKW mit voller Geschwindigkeit einem nicht unerheblichen Verletzungsrisiko ausgesetzt wären.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Der im unter I. Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers und konnte der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

1.2. Bei den (unbewaffneten) Radpanzern Ferret Scout Car FV 704 und FV 721 Fox, für deren Erwerb der Beschwerdeführer um eine Bewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG angesucht hat, handelt es sich um Kriegsmaterial im Sinne der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624.

Was die als Vorfrage in einem - wie hier - auf Erteilung einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG gerichteten Verfahren zu beurteilende Frage anlangt, ob es sich bei den hier antragsgegenständlichen Fahrzeugen um Kriegsmaterial im Sinne der Kriegsmaterialverordnung handelt, ist der Beschwerdeführer selbst von dieser Eigenschaft ausgegangen, handelt es sich doch bei einem Radpanzer, auch dann wenn - wie im vorliegenden Fall - die Bewaffnung entfernt wurde, ohne Zweifel um ein Kriegslandfahrzeug im Sinne des § 1 Punkt II. der zitierten Verordnung, das durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet wurde. Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, dass diese Frage durch einen Sachverständigen zu klären wäre, ist darauf zu verweisen, dass es ich bei dieser Frage um eine Rechtsfrage handelt. Ungeachtet dessen wurde auch vom Sachverständigen ausdrücklich bestätigt, dass die antragsgegenständlichen Fahrzeuge Kriegslandfahrzeuge im oben angeführten Sinn sind.

1.3. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse iSd § 18 Abs. 1 WaffG am Erwerb (eines) der antragsgegenständlichen Fahrzeuge glaubhaft gemacht hat (vgl. dazu die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Gegenstand (Zl. 2009/11/0249, Punkt 4.2.). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Amtssachverständige die Richtigkeit der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei über die besonderen technischen Eigenschaften der gegenständlichen Radpanzer als Versuchs- und Forschungsobjekte bestätigt hat.

1.4. Der Beschwerdeführer ist waffenrechtlich verlässlich im Sinne des § 8 WaffG. Dies ergibt sich aus einer vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 26.07.2018.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 49 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach §§ 18 Abs. 2 und 44 WaffG sowie nach § 42b WaffG das Bundesverwaltungsgericht.

Im vorliegenden Fall wurde eine Entscheidung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach § 18 Abs. 2 WaffG in Beschwerde gezogen und das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Entscheidung darüber zuständig.

2.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die in den ersten beiden Rechtsgängen bereits unterlassenen Ermittlungstätigkeit neuerlich nicht vorgenommen bzw. zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ungeeignete Ermittlungsschritte getätigt. Bereits mit seinem aufhebenden Erkenntnis vom 18.12.2012 hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass sich die belangte Behörde vor Versagung einer Ausnahmebewilligung mit der Frage auseinanderzusetzen habe, ob die schützenden Interessen nicht auch durch Einschränkung der Ausnahmebewilligung im Sinne von Befristungen oder Auflagen gewahrt werden können. An diese Rechtsansicht ist im fortgesetzten Verfahren die belangte Behörde, wie auch das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof selbst gebunden. Nachdem nunmehr im dritten Rechtsgang die belangte Behörde nach zwischenzeitlicher Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht die unterlassenen Ermittlungsschritte neuerlich nicht vorgenommen hat bzw. sie ihr offenkundig unliebsame Äußerungen der Amtssachverständigen ignoriert (vgl Akt der belangten Behörde AS 14, Einsichtsbemerkung des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik vom 02.02.2017, mit dem Maßnahmen zur Verringerung des Panzerschutzes vorgeschlagen werden), ist nicht davon auszugehen, dass die unterlassenen Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde bei neuerlicher Behebung des Bescheides und Zurückverweisung vorgenommen würden.

Es war daher im Sinne der Raschheit der maßgebliche Sachverhalt unter Beiziehung eines Sachverständigen durch das Verwaltungsgericht selbst festzustellen und in der Sache zu entscheiden.

Zum Antrag der belangten Behörde vom 09.07.2018 auf Abberaumung der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und dem nicht näher begründeten Einwand, dass es dem Verwaltungsgericht verwehrt sei, eigenes Ermessen zu üben bzw. seine Ermessenentscheidung an die Stelle der von der belangten Behörde getroffene Entscheidung zu setzen, sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2016, Zl. RA 2015/11/0106 verwiesen, wonach ".... es Aufgabe des VwG [ist] zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar - mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit "gebundener" Entscheidung - vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das VwG befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist - was insb. auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das VwG befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG 2014), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben."

2.3. In der Sache:

2.3.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I. Nr. 12/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I. Nr. 32/2018, lauten:

"Kriegsmaterial

§ 5. (1) Kriegsmaterial sind die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind nicht Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. Kartuschen verschossener Munition und

2. Läufe und Verschlüsse gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c der Verordnung betreffend Kriegsmaterial, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind.

Besitz

§ 6. (1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.

(2) Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2.

Führen

§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.

(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).

Ermessen

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Kriegsmaterial

§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.

(3) Eine Ausnahmebewilligung kann insbesondere aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.

(3a) ....

(3b) Kriegsmaterial darf nur an jemanden überlassen werden, der zu dessen Besitz berechtigt ist. Im Falle einer Überlassung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung des Kriegsmaterials binnen sechs Wochen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport schriftlich unter Anführung der Geschäftszahl der Ausnahmebewilligungen (§ 18 Abs. 2) anzuzeigen.

(4) ......

(5) Im übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verläßlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 12 und 13 (Waffenverbote), 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 16a (Verwahrung von Schusswaffen), 25 und 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit und Einziehung von Urkunden), § 41a (Verlust und Diebstahl), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schußwaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr."

Die Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977 (Kriegsmaterialverordnung - KMV), lautet auszugsweise:

"§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen:

...

II. Kriegslandfahrzeuge

a) Kampfpanzer und sonstige militärische Kraftfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.

b) Türme und Wannen für Kriegsmaterial der lit. a."

2.3.2. Im vorliegenden Verfahren war auch das nunmehr zur Entscheidung in der Sache zuständige Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die im aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2009/11/0249, geäußerte Rechtsansicht gebunden und hatte zu prüfen, ob die zu schützenden öffentlichen Sicherheitsinteressen nicht auch durch eine Einschränkung der Ausnahmebewilligung iSd § 18 Abs. 3 WaffG (Befristung oder Auflagen) gewahrt werden können.

2.3.4. Der Beschwerdeführer hat als Inhaber einer bedeutenden Firma auf dem Gebiet der Entwicklung und Produktion von Antriebsstrangkomponenten für Fahrzeuge ein relevantes Interesse im Sinne des § 18 Abs. 2 WaffG am Erwerb eines der antragsgegenständlichen Panzer glaubhaft gemacht. Sein Antrag wäre allerdings abzuweisen, wenn der Erteilung der Ausnahmebewilligung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art entgegenstünden.

Die belangte Behörde vermeint, dass von einem fahrfähigen unbewaffneten Radpanzers "generell" ein großes Gefährdungspotenzial ausgehe, weil dieser in der Lage sei, einen PKW zu überfahren bzw. schwer zu beschädigen. Eine Sicherheitsgefährdung bestünde auch darin, dass das Fahrzeug durch Panzerung gegen Beschuss geschützt ist und daher durch Sicherheitskräfte im Normalfall nicht bekämpfbar sei, weil der Lenker eines gepanzerten Fahrzeuges wesentlich schwerer von der Lenktätigkeit auszuschalten ist.

Dieses von der belangten Behörde erkannte von einem Radpanzer ausgehende Gefährdungspotenzial ist zwar ohne Zweifel gegeben, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes können die schützenden Interessen jedoch durch Erteilung von Auflagen entsprechend gewahrt werden.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das von der belangten Behörde erkannte Sicherheitsrisiko, das von einem unbewaffneten, nicht im Straßenverkehr zugelassenen Radpanzer ausgeht, nur im Falle der unbefugten und missbräuchlichen Inbetriebnahme desselben eintritt. Diesem Gefährdungspotenzial kann daher zum einem schon dadurch begegnet werden, dass dem Beschwerdeführer Auflagen hinsichtlich der Verwahrung des Radpanzers, wenn dieser nicht zu Erprobungszwecken durch den Beschwerdeführer verwendet wird, erteilt werden, die das Risiko der unbefugten Inbetriebnahme minimieren. Darüber hinaus soll durch eine entsprechende Auflage die Panzerung des Fahrzeuges durch Entfernung der Wannenlukendeckel derart abgeändert werden, dass eine allfällig notwendige Ausschaltung eines Lenkers bei missbräuchlicher Verwendung möglich erscheint. Nachdem beide Radpanzer über relativ große Luken verfügen, erscheint eine Entfernung der Lukendeckel ausreichend, um die zu schützenden Interessen zu wahren, weshalb weitere Auflagen, wie das Aufschneiden bzw. die Entfernung der Panzerung der Wanne samt Einsatz von Dünnblech verzichtbar erscheinen.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Bedachtnahme auf die nunmehr vorgeschriebenen Auflagen nicht erkannt werden, dass mit der Erteilung der Bewilligung eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses im Sinne des § 10 WaffG verbunden wäre. Militärische Interessen, die gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprächen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und sind im Hinblick darauf, dass es sich um einen unbewaffneten Radpanzer handelt, nicht erkennbar.

Im Hinblick auf die bestehende waffenrechtliche Verlässlichkeit des BF war daher die beantragte Bewilligung zu erteilen.

Abschließend wird der Vollständigkeit halber auf Folgendes hingewiesen:

Gemäß § 18 Abs. 2 zweiter Satz WaffG bedarf die Ausnahmegenehmigung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Bei dieser Verpflichtung zur Einvernehmensherstellung handelt es sich jedoch nicht um eine Verfahrensvorschrift, die im Wege des §17 VwGVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden wäre, sondern um eine spezifisch die Willensbildung der belangten Behörde betreffende Regelung (vgl. VwGH Ro 2015/08/0026 zu § 10 Abs. 3 AlVG) Im gegenständlichen Verfahren erfolgte daher keine Einvernehmensherstellung mit dem Bundesminister für Inneres; dessen ungeachtet wird diesem das gegenständliche Erkenntnis im Hinblick auf die Bestimmungen des § 18 Abs. 5 WaffG zur Kenntnisnahme und allfälligen weiteren Veranlassung übermittelt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Im Übrigen war das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2012, Zl. 2009/11/0249, zu beachten.

Schlagworte

Auflage, Ausnahmebewilligung - Kriegsmaterial, Bindungswirkung,
Einvernehmen, Ermessensübung, Ermittlungspflicht,
Gefährdungspotenzial, öffentliche Sicherheit, Radpanzer,
Verwaltungsgerichtshof, Waffenbesitz, Waffenerwerb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2104470.2.00

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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