Begründung: Die für die 5. Psychiatrische Abteilung des P***** Krankenhauses ***** zuständige Patientenanwältin beantragte am 14.8.1992 die Überprüfung der Zulässigkeit der Unterbringung aller Patienten der Station *****. Die Station sei geschlossen, es liege eine Unterbringung im Sinne des Unterbringungsgesetzes vor. Personen, die sich in der Station aufhielten, könnten ohne fremde Hilfe diese nicht verlassen. Zur Öffnung der Tür bedürfe es eines Schlüssels, über den die Patiente... mehr lesen...
Norm: UbG §2 UbG §33 HeimAufG §3 UbG § 2 heute UbG § 2 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022 UbG § 2 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010 UbG § 2 gültig von 01.01.1991 bis 30.... mehr lesen...
Norm: UbG õ2UbG õ33
Rechtssatz: Sämtliche der in § 33 UbG erwähnten Formen von Beschränkungen führen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung" im Sinne des õ 2 UbG. Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor, therapeutische und pflegerische Beweggründe können die Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung ebensowenig verhindern, wie das Fehlen des für die... mehr lesen...
Begründung: Die - nicht im geschlossenen Bereich des Psychiatrischen Krankenhaus der Stadt Wien gelegene - Station*****, welche zu einer geronto-psychiatrischen Abteilung dieses Krankenhauses gehört, wird immer dann vorübergehend versperrt gehalten, wenn das Personal wegen anderer Aufgaben nicht in der Lage ist, die - infolge des körperlichen oder geistigen Zustandes mancher Patienten - erforderliche Aufsicht vorzunehmen. Die Patienten können jedoch in solchen Fällen auf Wunsc... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A2b UbG §28 UbG §33 UBG §34UBG §35 AußStrG § 9 heute AußStrG § 9 gültig ab 01.01.2005 UbG § 28 heute UbG § 28 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022 ... mehr lesen...