Entscheidungen zu § 33 Abs. 1 UbG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-9 von 9

RS OGH 2013/7/3 7Ob84/13y

Norm: HeimAufG §6UbG §33 Abs1
Rechtssatz: Es genügt, wenn die Dokumentation in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang, der zuverlässig die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zur gesetzten Tätigkeit oder Beobachtung des behandelnden Arztes gewährleisten kann, erfolgt. Entscheidungstexte 7 Ob 84/13y Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 84/13y Bem: Siehe auch 7 Ob 249/11k ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.07.2013

RS OGH 2013/7/3 7Ob84/13y

Norm: UbG §33 Abs1
Rechtssatz: Die Frage, wie oft der Zustand des Kranken begutachtet werden muss, um beurteilen zu können, ob gelindere Maßnahmen möglich sind, hängt von seinem Krankheitsbild und konkreten Gesundheitszustand ab, also von den Umständen des Einzelfalls. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass absehbare Änderungen des Zustands ehestmöglich und unerwartete Änderungen sobald wie möglich zum Entfall oder zur Minderung der beschränkend... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.07.2013

RS OGH 2013/7/3 7Ob84/13y

Norm: UbG §33 Abs1
Rechtssatz: Die Frage, wie oft der Zustand des Kranken begutachtet werden muss, um beurteilen zu können, ob gelindere Maßnahmen möglich sind, hängt von seinem Krankheitsbild und konkreten Gesundheitszustand ab, also von den Umständen des Einzelfalls. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass absehbare Änderungen des Zustands ehestmöglich und unerwartete Änderungen sobald wie möglich zum Entfall oder zur Minderung der beschränkend... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.07.2013

TE OGH 2007/9/11 10Ob78/07d

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Entscheidung | OGH | 11.09.2007

TE OGH 2007/5/25 6Ob46/07v

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Entscheidung | OGH | 25.05.2007

TE OGH 2006/6/27 3Ob179/05b

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Entscheidung | OGH | 27.06.2006

TE OGH 1998/11/24 1Ob247/98z

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Entscheidung | OGH | 24.11.1998

TE OGH 1997/11/20 2Ob347/97m

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Entscheidung | OGH | 20.11.1997

RS OGH 1997/11/20 2Ob347/97m, 3Ob179/05b, 7Ob57/13b

Norm: UbG §33 Abs1
Rechtssatz: Die Nichteinhaltung der formellen Vorschriften des § 33 Abs 3 Satz 1 UbG macht eine allfällige Beschränkung der Bewegungsfreiheit für sich allein nicht unzulässig. Dabei handelt es sich um Ordnungsvorschriften, deren Einhaltung keiner Überprüfung durch das Gericht unterliegt. Es kommt darauf an, ob die materiellen Voraussetzungen des § 33 Abs 1 UbG vorgelegen sind. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.11.1997

Entscheidungen 1-9 von 9

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