RS OGH 2013/7/3 7Ob84/13y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2013
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Norm

UbG §33 Abs1

Rechtssatz

Die Frage, wie oft der Zustand des Kranken begutachtet werden muss, um beurteilen zu können, ob gelindere Maßnahmen möglich sind, hängt von seinem Krankheitsbild und konkreten Gesundheitszustand ab, also von den Umständen des Einzelfalls. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass absehbare Änderungen des Zustands ehestmöglich und unerwartete Änderungen sobald wie möglich zum Entfall oder zur Minderung der beschränkenden Maßnahmen führen müssen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 84/13y
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 84/13y
    Beisatz: Hier: Vollbild einer paranoiden Schizophrenie. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128969

Im RIS seit

26.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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