RS OGH 1997/11/20 2Ob347/97m, 3Ob179/05b, 7Ob57/13b

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Veröffentlicht am 20.11.1997
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Norm

UbG §33 Abs1

Rechtssatz

Die Nichteinhaltung der formellen Vorschriften des § 33 Abs 3 Satz 1 UbG macht eine allfällige Beschränkung der Bewegungsfreiheit für sich allein nicht unzulässig. Dabei handelt es sich um Ordnungsvorschriften, deren Einhaltung keiner Überprüfung durch das Gericht unterliegt. Es kommt darauf an, ob die materiellen Voraussetzungen des § 33 Abs 1 UbG vorgelegen sind.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 347/97m
    Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 347/97m
  • 3 Ob 179/05b
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 179/05b
    Abweichend; Beisatz: Die Einhaltung der formellen Voraussetzungen der Beschränkungen der Bewegungsfreiheit gemäß § 33 Abs3 erster Satz UbG, hier der unverzüglichen Mitteilung an den Vertreter des Kranken, unterliegen ebenfalls der Überprüfung durch das Gericht gemäß § 33 Abs3 zweiterSatz UbG. (T1); Veröff: SZ 2006/93
  • 7 Ob 57/13b
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 7 Ob 57/13b
    Vgl; Beisatz: Die Entscheidung, ob eine in einer Krankenanstalt hinsichtlich eines Minderjährigen gesetzte Beschränkung der Bewegungsfreiheit wegen Fremdgefährdung als eine Maßnahme im Rahmen der Pflege und Erziehung oder als Unterbringung zu beurteilen ist, hängt naturgemäß von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T2)
    Beisatz: Ob eine einheitliche Unterbringung oder Einzelmaßnahmen gesetzt werden, ist ebenfalls von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls abhängig. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109086

Im RIS seit

20.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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