Entscheidungsgründe: Der Kläger ist ein zur Unterlassungsklage nach § 28 KSchG berechtigter Verein. Die Beklagte betreibt das Kreditkartengeschäft und bietet ihre Leistungen im gesamten Bundesgebiet der Republik Österreich an. Im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit tritt sie laufend mit Verbrauchern in rechtsgeschäftlichen Kontakt und schließt mit ihnen Verträge. Das dabei verwendete Vertragsformblatt und die dabei verwendeten, als „Geschäftsbedingungen für den Gebrauch der V*****-Ka... mehr lesen...
Norm: KSchG §6KSchG §28
Rechtssatz: Maßgeblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig im Sinne des § 6 KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks; es können vielmehr auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen iso... mehr lesen...
Norm: BWG §32 Abs6 dritter SatzDepotG §3 Abs3KSchG §6
Rechtssatz: § 3 Abs 3 DepotG ist angesichts seines Regelungsinhalts nicht als gegenüber § 6 KSchG speziellere
Norm: anzusehen. § 6 KSchG ist uneingeschränkt auf alle rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern anzuwenden. Entscheidungstexte 4 Ob 179/02f Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs3 EKSchG §6 Abs3
Rechtssatz: Im Lichte der Vertragsfreiheit erscheint es durchaus zulässig, wenn sich ein Vertragspartner für den Fall des Verzugs des anderen mit dessen Gegenleistung derart absichert, dass er die Kosten, die ihm dadurch entstehen, dass er den Vertragspartner zur Einhaltung seiner Leistungsverpflichtung bewegt, auf den im Leistungsverzug befindlichen Vertragspartner überwälzt. Eine derartige Vereinbarung ist ... mehr lesen...
Norm: KSchG §6
Rechtssatz: § 6 KSchG enthält einen Katalog unzulässiger Vertragsklauseln (EvBl 1997/34). Entscheidungstexte 10 Ob 367/97m Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 Ob 367/97m European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108692 Dokumentnummer JJR_19971104_OGH0002_0100OB00367_97M... mehr lesen...
Norm: ABGB §886ArbVG §29KSchG §3KSchG §6
Rechtssatz: Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im allgemeinen "Unterschriftlichkeit", es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Das Erfordernis der Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Entscheidungstexte... mehr lesen...