Norm
BWG §32 Abs6 dritter SatzRechtssatz
§ 3 Abs 3 DepotG ist angesichts seines Regelungsinhalts nicht als gegenüber § 6 KSchG speziellere Norm anzusehen. § 6 KSchG ist uneingeschränkt auf alle rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 3, DepotG ist angesichts seines Regelungsinhalts nicht als gegenüber Paragraph 6, KSchG speziellere Norm anzusehen. Paragraph 6, KSchG ist uneingeschränkt auf alle rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117280Dokumentnummer
JJR_20021119_OGH0002_0040OB00179_02F0000_016