Entscheidungen zu § 27f KSchG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 2010/7/6 1Ob102/10x

Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt an mehreren Standorten in Österreich Seniorenresidenzen und verwendet für ihre Verträge mit den Bewohnern Vertragsformblätter, die unter anderem auch die aus dem
Spruch: ersichtliche Vertragsklausel enthalten, die allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist. Der Kläger stellte insgesamt neun Unterlassungsbegehren sowie das Begehren auf Veröffentlichung der klagestattgebenden Teile des Urteils. Zur hier zu beurteilenden Vertragsklausel b... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 06.07.2010

RS OGH 2008/11/19 3Ob180/08d, 3Ob268/09x, 1Ob102/10x

Norm: KSchG §27f
Rechtssatz: Die bei Abwesenheit eines Heimbewohners jedenfalls eintretende - wenn auch noch so geringe konkrete - Ersparnis muss nach § 27f zweiter Satz KSchG zumindest in Form eines Pauschales dem Heimbewohner gutgeschrieben werden. Der Umfang dieser Kostenersparnis beziehungsweise deren Berechnung ist eine Einzelfrage. Entscheidungstexte 3 Ob 180/08d Entscheidungstext... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 19.11.2008

RS OGH 2007/1/23 1Ob230/06i

Norm: KSchG §27f Satz2
Rechtssatz: Die Minderung des vom Heimbewohner zu entrichtenden Entgelts bei Abwesenheit von mehr als drei Tagen (§ 27f Satz 2 KSchG) darf schon im Heimvertrag mit pauschalen, den Durchschnittsverhältnissen angemessenen Tagessätzen festgelegt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 230/06i Entscheidungstext OGH 23.01.2007 1 Ob 230/06i Veröff: SZ 2007/4 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.01.2007

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