1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis versetzte das Bundesfinanzgericht (BFG) als Dienstgericht den Revisionswerber, einen Richter des BFG, gemäß § 88 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) von Amts wegen in den Ruhestand. 2 Das Erkenntnis begründet dies zusammengefasst damit, dass die Gesamtbeurteilungen der in den Jahren 2016 und 2017 vorgenommenen Dienstbeschreibungen des Revisionswerbers auf „nicht entsprechend“ gelautet hätten. Gemäß § 88 RStDG sei ein R... mehr lesen...
Index: 64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
Norm: RStDG §2 Abs1 Z3 idF 2016/I/119RStDG §209 idF 2012/I/120RStDG §51 idF 1994/507RStDG §54 idF 2008/I/147RStDG §83 idF 2012/I/120RStDG §88 idF 2012/I/120
Rechtssatz: Ist die Dienstfähigkeit zu bejahen und kommt folglich ein Leistungsfeststellungsverfahren in Betracht, so ist bei diesem ein objektiver Maßstab anzuwenden. Nach diesem objektiven Maß... mehr lesen...
1 Der Revisionswerber stand bis zu der hier gegenständlichen Kündigung als Richteramtsanwärter in einem provisorischen Dienstverhältnis zum Bund. 2 Mit Bescheid vom 25. Jänner 2016 sprach die Dienstbehörde aus, das durch die Ernennung zum Richteramtsanwärter am 1. Jänner 2015 begründete provisorische Dienstverhältnis des Revisionswerbers werde gemäß § 7 Abs. 1 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Z 1 und Z 5 leg... mehr lesen...