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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §10Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Dr. L R in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2018, Zl. W122 2123413-1/46E, betreffend Kündigung gemäß § 7 RStDG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Dr. L R in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2018, Zl. W122 2123413-1/46E, betreffend Kündigung gemäß Paragraph 7, RStDG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber stand bis zu der hier gegenständlichen Kündigung als Richteramtsanwärter in einem provisorischen Dienstverhältnis zum Bund.
2 Mit Bescheid vom 25. Jänner 2016 sprach die Dienstbehörde aus, das durch die Ernennung zum Richteramtsanwärter am 1. Jänner 2015 begründete provisorische Dienstverhältnis des Revisionswerbers werde gemäß § 7 Abs. 1 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Z 1 und Z 5 leg. cit. zum 31. März 2016 gekündigt. 2 Mit Bescheid vom 25. Jänner 2016 sprach die Dienstbehörde aus, das durch die Ernennung zum Richteramtsanwärter am 1. Jänner 2015 begründete provisorische Dienstverhältnis des Revisionswerbers werde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, im Hinblick auf Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 5, leg. cit. zum 31. März 2016 gekündigt.
3 Die Behörde vertrat nach Darstellung der Dienstzuteilungen des Revisionswerbers, der gemäß § 12 RStDG durch die Ausbildungsrichter erfolgten Beurteilungen sowie nach näherer Darlegung der für die Beurteilung des Arbeitserfolgs und der Eignung des Revisionswerbers aus dienstbehördlicher Sicht wesentlichen Sachverhaltselemente zusammengefasst die Ansicht, der Revisionswerber habe sich in dem provisorischen Dienstverhältnis im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, nicht "voll bewährt". Maßstab für die Eignung seien die hohen Anforderungen, die der Richter- und Staatsanwaltsberuf in fachlicher sowie in persönlicher Hinsicht stelle. Zu den Aufnahmeerfordernissen zähle gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 RStDG die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben. Dazu zählten die in Dienstbeurteilungsformularen abgefragten Eigenschaften, insbesondere auch Arbeits- und Selbstorganisation, hohe Eigenverantwortung, soziales "Gespür", Effizienz, Genauigkeit und Belastbarkeit. Die Beurteilung dieser Eigenschaften des Revisionswerbers sei von zwei unterschiedlichen Dienststellen (einem Bezirksgericht und dem zuständigen Bundesministerium) durch sechs verschiedene Ausbildungsrichterinnen und -richter mit der schwächsten Kategorie C erfolgt. Aus der ständigen Beschreibungspraxis der Personalsenate, aber auch der Ausbildungsrichterinnen und -richter ergebe sich, dass die Gesamtbeurteilung "Gut" mit einer schlechten Leistung gleichzusetzen sei. Dies lasse nur den Schluss zu, dass diese Aufnahmeerfordernisse fehlten oder weggefallen seien, auch wenn die betreffenden Gesamtbeurteilungen mit dem relativ positiven Kalkül "Gut" erfolgt seien. So sei der Revisionswerber nicht in der Lage gewesen, relevante Sachverhaltselemente zu erkennen und schlüssig darzustellen, korrekte juristische Recherchen durchzuführen und entsprechende Erledigungen vorzubereiten oder auch nur mit einem unterdurchschnittlichen Arbeitsanfall zurechtzukommen. 3 Die Behörde vertrat nach Darstellung der Dienstzuteilungen des Revisionswerbers, der gemäß Paragraph 12, RStDG durch die Ausbildungsrichter erfolgten Beurteilungen sowie nach näherer Darlegung der für die Beurteilung des Arbeitserfolgs und der Eignung des Revisionswerbers aus dienstbehördlicher Sicht wesentlichen Sachverhaltselemente zusammengefasst die Ansicht, der Revisionswerber habe sich in dem provisorischen Dienstverhältnis im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt , Nr. 333, nicht "voll bewährt". Maßstab für die Eignung seien die hohen Anforderungen, die der Richter- und Staatsanwaltsberuf in fachlicher sowie in persönlicher Hinsicht stelle. Zu den Aufnahmeerfordernissen zähle gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, RStDG die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben. Dazu zählten die in Dienstbeurteilungsformularen abgefragten Eigenschaften, insbesondere auch Arbeits- und Selbstorganisation, hohe Eigenverantwortung, soziales "Gespür", Effizienz, Genauigkeit und Belastbarkeit. Die Beurteilung dieser Eigenschaften des Revisionswerbers sei von zwei unterschiedlichen Dienststellen (einem Bezirksgericht und dem zuständigen Bundesministerium) durch sechs verschiedene Ausbildungsrichterinnen und -richter mit der schwächsten Kategorie C erfolgt. Aus der ständigen Beschreibungspraxis der Personalsenate, aber auch der Ausbildungsrichterinnen und -richter ergebe sich, dass die Gesamtbeurteilung "Gut" mit einer schlechten Leistung gleichzusetzen sei. Dies lasse nur den Schluss zu, dass diese Aufnahmeerfordernisse fehlten oder weggefallen seien, auch wenn die betreffenden Gesamtbeurteilungen mit dem relativ positiven Kalkül "Gut" erfolgt seien. So sei der Revisionswerber nicht in der Lage gewesen, relevante Sachverhaltselemente zu erkennen und schlüssig darzustellen, korrekte juristische Recherchen durchzuführen und entsprechende Erledigungen vorzubereiten oder auch nur mit einem unterdurchschnittlichen Arbeitsanfall zurechtzukommen.
Im Übrigen sei aufgrund des bei den Zuteilungen zu den zwei genannten Dienststellen eingetretenen Leistungsabfalls vom Vorliegen des Kündigungsgrundes des § 7 Abs. 2 Z 5 RStDG ("unbefriedigender Arbeitserfolg") auszugehen. Die Arbeit des Revisionswerbers sei quantitativ und qualitativ mangelhaft gewesen, seine Vorbereitungsarbeiten hätten sich als unbrauchbar erwiesen, die wenigen von ihm erstellten Entwürfe hätten intensive Korrekturarbeiten erfordert, sein Arbeitstempo sei unterdurchschnittlich geblieben und er habe sich unfähig gezeigt, Prioritäten zu setzen. Ob dieser Leistungseinbruch mit emotional belastenden Familienereignissen (Demenz der Großmutter, Tod eines Großonkels) im Zusammenhang stehe, müsse außer Betracht bleiben. Die beschriebenen Vorfälle seien in dieser Altersgruppe von Verwandten nicht ungewöhnlich und Richterinnen und Richter müssten in der Lage sein, mit emotional belastenden Situationen umzugehen. Es fehle dem Revisionswerber an der erforderlichen persönlichen Belastbarkeit, an der Fähigkeit zur Selbstkritik und an der notwendigen Eigeninitiative. Der Revisionswerber habe sich als "beratungsresistent" gezeigt, eine sozial adäquate Kleidung hartnäckig verweigert, Anweisungen nicht befolgt und sich bei diversen Anlässen einer "schnoddrigen" Ausdrucksweise bedient. Ob bei den vom Revisionswerber im Zuge der Ausbildung gezeigten Schwächen noch eine erhebliche Verbesserung erreicht werden könne bzw. ob diese überhaupt noch korrigierbar seien, sei äußerst zweifelhaft.Im Übrigen sei aufgrund des bei den Zuteilungen zu den zwei genannten Dienststellen eingetretenen Leistungsabfalls vom Vorliegen des Kündigungsgrundes des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, RStDG ("unbefriedigender Arbeitserfolg") auszugehen. Die Arbeit des Revisionswerbers sei quantitativ und qualitativ mangelhaft gewesen, seine Vorbereitungsarbeiten hätten sich als unbrauchbar erwiesen, die wenigen von ihm erstellten Entwürfe hätten intensive Korrekturarbeiten erfordert, sein Arbeitstempo sei unterdurchschnittlich geblieben und er habe sich unfähig gezeigt, Prioritäten zu setzen. Ob dieser Leistungseinbruch mit emotional belastenden Familienereignissen (Demenz der Großmutter, Tod eines Großonkels) im Zusammenhang stehe, müsse außer Betracht bleiben. Die beschriebenen Vorfälle seien in dieser Altersgruppe von Verwandten nicht ungewöhnlich und Richterinnen und Richter müssten in der Lage sein, mit emotional belastenden Situationen umzugehen. Es fehle dem Revisionswerber an der erforderlichen persönlichen Belastbarkeit, an der Fähigkeit zur Selbstkritik und an der notwendigen Eigeninitiative. Der Revisionswerber habe sich als "beratungsresistent" gezeigt, eine sozial adäquate Kleidung hartnäckig verweigert, Anweisungen nicht befolgt und sich bei diversen Anlässen einer "schnoddrigen" Ausdrucksweise bedient. Ob bei den vom Revisionswerber im Zuge der Ausbildung gezeigten Schwächen noch eine erhebliche Verbesserung erreicht werden könne bzw. ob diese überhaupt noch korrigierbar seien, sei äußerst zweifelhaft.
Die in Rede stehenden Schwächen zeigten jedenfalls klar, dass der Revisionswerber die Aufnahmeerfordernisse im Sinne einer uneingeschränkten persönlichen Eignung nicht (mehr) erfülle und - möglicherweise aus genau diesem Grund - nicht in der Lage sei, einen befriedigenden Arbeitserfolg zu erbringen. Daran ändere der Umstand nichts, dass der Revisionswerber in der Anfangsphase seiner Ausbildung als Rechtspraktikant und teilweise als Richteramtsanwärter während des provisorischen Dienstverhältnisses auch als überdurchschnittlich befundene Leistungen erbracht habe. Bezeichnend sei, dass nicht einmal die für den Revisionswerber sicherlich alarmierende Ankündigung einer Kündigung bewirkt habe, dass er bei der jüngsten Zuteilung einen angemessenen Umgangston gepflogen sowie schnell und eigenständig gearbeitet hätte. Fest stehe, dass schon im Aufnahmeverfahren Zweifel an der Eignung des Revisionswerbers bestanden hätten, weshalb er auch einmal "zurückgestellt" worden sei. Die unterschiedliche Beurteilung seiner Leistungen könne auf verschiedenste Ursachen zurückzuführen sein (z.B. auf den unterschiedlichen Erfahrungsstand der jeweiligen Ausbildungsrichter). Eine Gesamtbeurteilung, die auch die bei den beiden oben genannten Dienststellen erbrachten Leistungen des Revisionswerbers miteinschließe, könne jedenfalls nur das Kalkül "unbefriedigend" im Sinne von § 7 Abs. 2 Z 5 RStDG ergeben.Die in Rede stehenden Schwächen zeigten jedenfalls klar, dass der Revisionswerber die Aufnahmeerfordernisse im Sinne einer uneingeschränkten persönlichen Eignung nicht (mehr) erfülle und - möglicherweise aus genau diesem Grund - nicht in der Lage sei, einen befriedigenden Arbeitserfolg zu erbringen. Daran ändere der Umstand nichts, dass der Revisionswerber in der Anfangsphase seiner Ausbildung als Rechtspraktikant und teilweise als Richteramtsanwärter während des provisorischen Dienstverhältnisses auch als überdurchschnittlich befundene Leistungen erbracht habe. Bezeichnend sei, dass nicht einmal die für den Revisionswerber sicherlich alarmierende Ankündigung einer Kündigung bewirkt habe, dass er bei der jüngsten Zuteilung einen angemessenen Umgangston gepflogen sowie schnell und eigenständig gearbeitet hätte. Fest stehe, dass schon im Aufnahmeverfahren Zweifel an der Eignung des Revisionswerbers bestanden hätten, weshalb er auch einmal "zurückgestellt" worden sei. Die unterschiedliche Beurteilung seiner Leistungen könne auf verschiedenste Ursachen zurückzuführen sein (z.B. auf den unterschiedlichen Erfahrungsstand der jeweiligen Ausbildungsrichter). Eine Gesamtbeurteilung, die auch die bei den beiden oben genannten Dienststellen erbrachten Leistungen des Revisionswerbers miteinschließe, könne jedenfalls nur das Kalkül "unbefriedigend" im Sinne von Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, RStDG ergeben.
Da die Aufrechterhaltung des provisorischen Dienstverhältnisses unter diesen Umständen nicht verantwortet werden könne, sei dieses zum nächstmöglichen Termin aufzukündigen gewesen.
4 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. 5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 1 und Z 5 RStDG als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig. 4 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. 5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, sowie Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 5, RStDG als unbegründet ab. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, bei einer Gesamtbetrachtung der Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses sei auffällig, dass der Revisionswerber nach Kritik an seiner Arbeitsweise und an seinem Auftreten wiederholt mit Gegenvorwürfen reagiert und sich nicht um Verbesserungen bemüht habe. Aus gesundheitlicher Sicht sei die Möglichkeit, dass die unstrittigen Leistungsdefizite des Revisionswerbers auf eine vorübergehende Phase zurückzuführen sein könnten, genauso wenig auszuschließen wie die Möglichkeit einer allfälligen zukünftigen Belastungsreaktion des Revisionswerbers. Die gesundheitliche Eignung des Revisionswerbers sei grundsätzlich zu bejahen. Ob besondere Lebensereignisse Auslöser für eine Belastungssituation gewesen seien, die wiederum die Leistungsdefizite verursacht hätten, könne dahingestellt bleiben, weil die Kündigung des Dienstverhältnisses für Zwecke der Eignungsüberprüfung auch aus verschuldensunabhängigen Gründen zulässig sei. Es bleibe nicht außer Betracht, dass der Revisionswerber als Rechtspraktikant und zu Beginn des richterlichen Vorbereitungsdienstes überwiegend ausgezeichnete Beurteilungen erzielt habe, jedoch sei der Revisionswerber nach seiner Ernennung zum Richteramtsanwärter zweimal mit "Gut" beurteilt worden. Die Beurteilungspraxis, wonach mit einem "Gut" im Vergleich zu anderen Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärtern eine außergewöhnlich schlechte Leistung verbunden sei, relativiere die einzelnen Beurteilungen. Diese Beurteilungspraxis sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Alle anderen Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter hätten im Beobachtungszeitraum eine bessere Beurteilung als "Gut" erzielt. Es seien keine Anhaltspunkte für das vom Revisionswerber behauptete Vorliegen einer Diskriminierung "aufgrund des Geschlechterwechsels" hervorgekommen; dies trotz Befragung der beiden vom Revisionswerber zu diesem Aspekt namhaft gemachten Zeugen. Die von der Dienstbehörde ins Treffen geführten Eignungseinschränkungen habe der Revisionswerber im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der drei Verhandlungstermine nicht entkräften können, sondern sei deren Bestehen von den jeweiligen Ausbildungsrichtern bestätigt worden. Der Revisionswerber habe insbesondere während zweier Zuteilungen zusehends fehlerhaft gearbeitet, sei vermehrt nicht in der Lage gewesen, relevante Sachverhaltselemente zu erkennen und diese schlüssig darzustellen bzw. korrekte juristische Recherchen durchzuführen und entsprechende Erledigungen vorzubereiten. Viele seiner Aufgaben seien unerledigt geblieben, seine Arbeit habe qualitative und quantitative Mängel aufgewiesen. Die Entwürfe des Revisionswerbers hätten intensive Korrekturarbeiten erfordert. Hinzu kämen mangelnde Kritikfähigkeit, ein unterdurchschnittliches Arbeitstempo und die hartnäckige Verweigerung einer sozial adäquaten Kleidung, was in Verbindung mit der bemängelten Arbeitsweise mit den für das Richteramt zu erbringenden Eignungsvoraussetzungen nicht in Einklang gebracht werden könne. Die für einen Richter erforderliche Kritik- und Konfliktfähigkeit habe der Revisionswerber nicht aufgebracht. Die diesbezügliche Beharrlichkeit habe sich auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht "bis zum ausdrücklichen Vorhalt des Gegenteils" gezeigt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Revisionswerber bei einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses die beschriebenen, als fehlerhaft zu bezeichnenden Verhaltensweisen beibehalten würde. Das Fehlverhalten des Revisionswerbers habe sich nicht auf einen einzelnen Zeitpunkt beschränkt und sei auch nicht auf bloße Nachlässigkeit zurückzuführen. In Summe seien die dargestellten beanstandeten Verhaltensweisen des Revisionswerbers derart "massiv", dass die Dienstbehörde zu Recht vom Vorliegen der Kündigungsgründe des mangelhaften bzw. weggefallenen Aufnahmeerfordernisses der uneingeschränkten Eignung (§ 7 Abs. 2 Z 1 RStDG) sowie des unbefriedigenden Arbeitserfolges (§ 7 Abs. 2 Z 5 RStDG) ausgegangen sei. Der Revisionswerber verkenne, wenn er der Behörde vorwerfe, dass diese ausschließlich ausgezeichnete Leistung fordere, dass gemäß § 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 RStDG auch Mängel bei sozialen Fähigkeiten als Einschränkung der persönlichen und fachlichen Eignung gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 RStDG zu betrachten seien. Wenn der Revisionswerber auf das Fehlen von Kleidungsvorschriften außerhalb der Gerichtsverhandlungen verweise, sei festzuhalten, dass dem Revisionswerber bekannt sein müsse, dass nicht jedes Verhalten, insbesondere hinsichtlich guter Sitten, Bräuche und Gepflogenheiten, von Rechtsvorschriften determiniert sei. Besonders nachlässige Kleidung könne aber als Ausdruck von Respektlosigkeit - sowohl gegenüber Parteien als auch gegenüber einem obersten Organ - verstanden werden. Dies sei beim Revisionswerber, der hinsichtlich seiner Kleidung mehrmals zurechtgewiesen worden sei, der Fall gewesen. Insoweit der Revisionswerber in seiner Beschwerde die Beschreibung seines nicht situationsadäquaten Verhaltens gegenüber dem für das Ressort zuständigen Bundesminister vermisse, sei er darauf hingewiesen, dass er eine weit überzogene Kritik an der Tätigkeit einer gesamten Abteilung eines Bundesministeriums sowohl schriftlich als auch mündlich geübt habe, die ein Verständnis von Aufgabenzusammenhängen zwischen den betroffenen Dienststellen vermissen lasse. Insoweit der Revisionswerber vorbringe, die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass aufgrund von Schicksalsschlägen nur eine zeitweise Einschränkung seiner Belastbarkeit vorgelegen sei, sei ihm entgegenzuhalten, dass es sich (u.a.) bei den beharrlichen Beratungsresistenzen, Respektlosigkeiten, der Abgabe von unbrauchbaren Vorbereitungsarbeiten, der Unfähigkeit, Prioritäten zu setzen, sowie der Verweigerung einer adäquaten Kleidung nicht bloß um schicksalsbedingte Leistungseinbußen, sondern um massive Einschränkungen handle, die berechtigterweise an der Eignung zum Richterberuf zweifeln ließen. Eine Rechtswidrigkeit des vom Revisionswerber bekämpften dienstbehördlichen Bescheides liege daher nicht vor. 6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, bei einer Gesamtbetrachtung der Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses sei auffällig, dass der Revisionswerber nach Kritik an seiner Arbeitsweise und an seinem Auftreten wiederholt mit Gegenvorwürfen reagiert und sich nicht um Verbesserungen bemüht habe. Aus gesundheitlicher Sicht sei die Möglichkeit, dass die unstrittigen Leistungsdefizite des Revisionswerbers auf eine vorübergehende Phase zurückzuführen sein könnten, genauso wenig auszuschließen wie die Möglichkeit einer allfälligen zukünftigen Belastungsreaktion des Revisionswerbers. Die gesundheitliche Eignung des Revisionswerbers sei grundsätzlich zu bejahen. Ob besondere Lebensereignisse Auslöser für eine Belastungssituation gewesen seien, die wiederum die Leistungsdefizite verursacht hätten, könne dahingestellt bleiben, weil die Kündigung des Dienstverhältnisses für Zwecke der Eignungsüberprüfung auch aus verschuldensunabhängigen Gründen zulässig sei. Es bleibe nicht außer Betracht, dass der Revisionswerber als Rechtspraktikant und zu Beginn des richterlichen Vorbereitungsdienstes überwiegend ausgezeichnete Beurteilungen erzielt habe, jedoch sei der Revisionswerber nach seiner Ernennung zum Richteramtsanwärter zweimal mit "Gut" beurteilt worden. Die Beurteilungspraxis, wonach mit einem "Gut" im Vergleich zu anderen Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärtern eine außergewöhnlich schlechte Leistung verbunden sei, relativiere die einzelnen Beurteilungen. Diese Beurteilungspraxis sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Alle anderen Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter hätten im Beobachtungszeitraum eine bessere Beurteilung als "Gut" erzielt. Es seien keine Anhaltspunkte für das vom Revisionswerber behauptete Vorliegen einer Diskriminierung "aufgrund des Geschlechterwechsels" hervorgekommen; dies trotz Befragung der beiden vom Revisionswerber zu diesem Aspekt namhaft gemachten Zeugen. Die von der Dienstbehörde ins Treffen geführten Eignungseinschränkungen habe der Revisionswerber im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der drei Verhandlungstermine nicht entkräften können, sondern sei deren Bestehen von den jeweiligen Ausbildungsrichtern bestätigt worden. Der Revisionswerber habe insbesondere während zweier Zuteilungen zusehends fehlerhaft gearbeitet, sei vermehrt nicht in der Lage gewesen, relevante Sachverhaltselemente zu erkennen und diese schlüssig darzustellen bzw. korrekte juristische Recherchen durchzuführen und entsprechende Erledigungen vorzubereiten. Viele seiner Aufgaben seien unerledigt geblieben, seine Arbeit habe qualitative und quantitative Mängel aufgewiesen. Die Entwürfe des Revisionswerbers hätten intensive Korrekturarbeiten erfordert. Hinzu kämen mangelnde Kritikfähigkeit, ein unterdurchschnittliches Arbeitstempo und die hartnäckige Verweigerung einer sozial adäquaten Kleidung, was in Verbindung mit der bemängelten Arbeitsweise mit den für das Richteramt zu erbringenden Eignungsvoraussetzungen nicht in Einklang gebracht werden könne. Die für einen Richter erforderliche Kritik- und Konfliktfähigkeit habe der Revisionswerber nicht aufgebracht. Die diesbezügliche Beharrlichkeit habe sich auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht "bis zum ausdrücklichen Vorhalt des Gegenteils" gezeigt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Revisionswerber bei einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses die beschriebenen, als fehlerhaft zu bezeichnenden Verhaltensweisen beibehalten würde. Das Fehlverhalten des Revisionswerbers habe sich nicht auf einen einzelnen Zeitpunkt beschränkt und sei auch nicht auf bloße Nachlässigkeit zurückzuführen. In Summe seien die dargestellten beanstandeten Verhaltensweisen des Revisionswerbers derart "massiv", dass die Dienstbehörde zu Recht vom Vorliegen der Kündigungsgründe des mangelhaften bzw. weggefallenen Aufnahmeerfordernisses der uneingeschränkten Eignung (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, RStDG) sowie des unbefriedigenden Arbeitserfolges (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, RStDG) ausgegangen sei. Der Revisionswerber verkenne, wenn er der Behörde vorwerfe, dass diese ausschließlich ausgezeichnete Leistung fordere, dass gemäß Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, RStDG auch Mängel bei sozialen Fähigkeiten als Einschränkung der persönlichen und fachlichen Eignung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, RStDG zu betrachten seien. Wenn der Revisionswerber auf das Fehlen von Kleidungsvorschriften außerhalb der Gerichtsverhandlungen verweise, sei festzuhalten, dass dem Revisionswerber bekannt sein müsse, dass nicht jedes Verhalten, insbesondere hinsichtlich guter Sitten, Bräuche und Gepflogenheiten, von Rechtsvorschriften determiniert sei. Besonders nachlässige Kleidung könne aber als Ausdruck von Respektlosigkeit - sowohl gegenüber Parteien als auch gegenüber einem obersten Organ - verstanden werden. Dies sei beim Revisionswerber, der hinsichtlich seiner Kleidung mehrmals zurechtgewiesen worden sei, der Fall gewesen. Insoweit der Revisionswerber in seiner Beschwerde die Beschreibung seines nicht situationsadäquaten Verhaltens gegenüber dem für das Ressort zuständigen Bundesminister vermisse, sei er darauf hingewiesen, dass er eine weit überzogene Kritik an der Tätigkeit einer gesamten Abteilung eines Bundesministeriums sowohl schriftlich als auch mündlich geübt habe, die ein Verständnis von Aufgabenzusammenhängen zwischen den betroffenen Dienststellen vermissen lasse. Insoweit der Revisionswerber vorbringe, die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass aufgrund von Schicksalsschlägen nur eine zeitweise Einschränkung seiner Belastbarkeit vorgelegen sei, sei ihm entgegenzuhalten, dass es sich (u.a.) bei den beharrlichen Beratungsresistenzen, Respektlosigkeiten, der Abgabe von unbrauchbaren Vorbereitungsarbeiten, der Unfähigkeit, Prioritäten zu setzen, sowie der Verweigerung einer adäquaten Kleidung nicht bloß um schicksalsbedingte Leistungseinbußen, sondern um massive Einschränkungen handle, die berechtigterweise an der Eignung zum Richterberuf zweifeln ließen. Eine Rechtswidrigkeit des vom Revisionswerber bekämpften dienstbehördlichen Bescheides liege daher nicht vor.
7 Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG begründete das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Kündigungsgründe "mangelnde Eignung" und "unbefriedigender Arbeitserfolg" im Sinne von § 7 Abs. 2 Z 1 und Z 5 RStDG fehle, und zwar insbesondere bezugnehmend auf die im Vergleich zu anderen Berufsgruppen erhöhten Anforderungen des richterlichen Dienstes. Darüber hinaus attestierten die Beurteilungen der Ausbildungsrichterinnen und Ausbildungsrichter - wenn auch "unter Relativierung des herangezogenen Durchschnitts" - eine im Sinne des § 54 RStDG zumindest gute Gesamtbeurteilung des Revisionswerbers. 7 Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründete das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Kündigungsgründe "mangelnde Eignung" und "unbefriedigender Arbeitserfolg" im Sinne von Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 5, RStDG fehle, und zwar insbesondere bezugnehmend auf die im Vergleich zu anderen Berufsgruppen erhöhten Anforderungen des richterlichen Dienstes. Darüber hinaus attestierten die Beurteilungen der Ausbildungsrichterinnen und Ausbildungsrichter - wenn auch "unter Relativierung des herangezogenen Durchschnitts" - eine im Sinne des Paragraph 54, RStDG zumindest gute Gesamtbeurteilung des Revisionswerbers.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht werden, das angefochtene Erkenntnis aus den genannten Gründen aufzuheben.
Zur Begründung ihrer Zulässigkeit schließt sich die Revision der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts an und führt ergänzend aus, es stehe im vorliegenden Fall im Raum, ob ein Vergleich mit anderen Berufsgruppen in Bezug auf erhöhte Anforderungen des richterlichen Dienstes zulässig sei. Des Weiteren fehle Rechtsprechung zu der Frage, ob eine in den Leistungsbeschreibungen festgehaltene gute Gesamtbeurteilung tatsächlich nur dahingehend verstanden werden dürfe, dass eine derartige Beurteilung als (weit) unterdurchschnittlich zu verstehen sei. Es stelle sich dabei die Frage, in welchem Verhältnis die geltend gemachten Kündigungstatbestände zueinander stünden bzw. in welcher Weise diese voneinander abzugrenzen seien. Klärungsbedürftig sei auch die Frage, ob ein Mangel eines Aufnahmeerfordernisses ausschließlich "das ursprüngliche Nichtvorliegen auf Dauer" betreffe oder ob ein Wegfall dieses Mangels im weiteren zeitlichen Verlauf zu beachten sei; dies insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die Tätigkeit eines Richteramtsanwärter im Wesentlichen dazu diene, praktische Erfahrung zu erlangen. Im Übrigen hindere die mangelhafte Begründung des angefochtenen Erkenntnisses die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof.
9 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Dienstbehörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung der Revision, hilfsweise deren Abweisung, beantragte.
Die Revision erweist sich aus den im Folgenden dargestellten Gründen als nicht zulässig:
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 10 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 11 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß A