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64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und BesoldungsrechtNorm
RStDG §2 Abs1 Z3 idF 2016/I/119Rechtssatz
Ist die Dienstfähigkeit zu bejahen und kommt folglich ein Leistungsfeststellungsverfahren in Betracht, so ist bei diesem ein objektiver Maßstab anzuwenden. Nach diesem objektiven Maßstab haben gesundheitliche Beeinträchtigungen insoweit außer Betracht zu bleiben, als eine entsprechende Dienstfähigkeit gegeben ist (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/12/0351; VwGH 25.2.2010, 2005/09/0143). Selbst das Dienstrecht der Bundesbeamten geht davon aus, dass - jedenfalls bei gegebener Dienstfähigkeit - die Leistungsfeststellung ungeachtet gesundheitlicher Beeinträchtigungen nach objektiven Kriterien zu erfolgen hat, wiewohl negative Leistungsfeststellungen dort zur Entlassung führen können. Dies muss umso mehr für den Bereich der Gesamtbeurteilung von Richtern gelten, können dort doch negative Gesamtbeurteilungen nur zu demselben Ergebnis (Ruhestandsversetzung) führen wie der Wegfall der Ernennungsvoraussetzungen (aus psychischen Beeinträchtigungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019120007.J04Im RIS seit
11.07.2020Zuletzt aktualisiert am
11.07.2020