RS Vwgh 2020/5/18 Ro 2019/12/0007

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Veröffentlicht am 18.05.2020
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Index

64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

RStDG §2 Abs1 Z3 idF 2016/I/119
RStDG §209 idF 2012/I/120
RStDG §51 idF 1994/507
RStDG §54 idF 2008/I/147
RStDG §83 idF 2012/I/120
RStDG §88 idF 2012/I/120

Rechtssatz

Ist die Dienstfähigkeit zu bejahen und kommt folglich ein Leistungsfeststellungsverfahren in Betracht, so ist bei diesem ein objektiver Maßstab anzuwenden. Nach diesem objektiven Maßstab haben gesundheitliche Beeinträchtigungen insoweit außer Betracht zu bleiben, als eine entsprechende Dienstfähigkeit gegeben ist (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/12/0351; VwGH 25.2.2010, 2005/09/0143). Selbst das Dienstrecht der Bundesbeamten geht davon aus, dass - jedenfalls bei gegebener Dienstfähigkeit - die Leistungsfeststellung ungeachtet gesundheitlicher Beeinträchtigungen nach objektiven Kriterien zu erfolgen hat, wiewohl negative Leistungsfeststellungen dort zur Entlassung führen können. Dies muss umso mehr für den Bereich der Gesamtbeurteilung von Richtern gelten, können dort doch negative Gesamtbeurteilungen nur zu demselben Ergebnis (Ruhestandsversetzung) führen wie der Wegfall der Ernennungsvoraussetzungen (aus psychischen Beeinträchtigungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019120007.J04

Im RIS seit

11.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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