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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag Feiel, Hofrätin MMag. Ginthör und Hofrat Mag. Cede als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Dr. M S in B bei S, vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts als Dienstgericht vom 29. Mai 2019, Zl. DG/001/2018, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 88 RStDG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag Feiel, Hofrätin MMag. Ginthör und Hofrat Mag. Cede als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Dr. M S in B bei S, vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts als Dienstgericht vom 29. Mai 2019, Zl. DG/001/2018, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 88, RStDG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis versetzte das Bundesfinanzgericht (BFG) als Dienstgericht den Revisionswerber, einen Richter des BFG, gemäß § 88 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) von Amts wegen in den Ruhestand. Mit dem angefochtenen Erkenntnis versetzte das Bundesfinanzgericht (BFG) als Dienstgericht den Revisionswerber, einen Richter des BFG, gemäß Paragraph 88, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) von Amts wegen in den Ruhestand.
2 Das Erkenntnis begründet dies zusammengefasst damit, dass die Gesamtbeurteilungen der in den Jahren 2016 und 2017 vorgenommenen Dienstbeschreibungen des Revisionswerbers auf „nicht entsprechend“ gelautet hätten. Gemäß § 88 RStDG sei ein Richter in den Ruhestand zu versetzen, wenn seine Gesamtbeurteilung für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auf „nicht entsprechend“ laute.Das Erkenntnis begründet dies zusammengefasst damit, dass die Gesamtbeurteilungen der in den Jahren 2016 und 2017 vorgenommenen Dienstbeschreibungen des Revisionswerbers auf „nicht entsprechend“ gelautet hätten. Gemäß Paragraph 88, RStDG sei ein Richter in den Ruhestand zu versetzen, wenn seine Gesamtbeurteilung für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auf „nicht entsprechend“ laute.
3 Im Zuge des Verfahrens über die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 88 RStDG habe das BFG als Dienstgericht nicht nur formal das Vorliegen von zwei aufeinanderfolgenden negativen Gesamtbeurteilungen festzustellen, sondern auch die gegen die Dienstbeschreibungen erhobenen Einwände meritorisch dahin zu überprüfen, ob der festgestellte Sachverhalt die Annahme rechtfertige, dass der betroffene Richter eine lediglich nicht entsprechende Dienstleistung erbracht habe. Zur Begründung dieser meritorischen Überprüfungspflicht der Dienstbeschreibungen verweist das angefochtene Erkenntnis auf OGH 17.12.2002, Dg 2/02, OGH 9.3.2005, Dg 1/04, sowie darauf, dass die Mitglieder des Dienstgerichts im BFG - anders als in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit - nicht vom Personalsenat, sondern unmittelbar von der Vollversammlung gewählt würden, dass - ebenfalls im Unterschied zur Zivil- und Strafgerichtsbarkeit - nach herrschender Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit kein Rechtsmittel gegen die Gesamtbeurteilung erhoben werden könne und diese, da sie kein Erkenntnis oder Beschluss sei, auch keiner Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugänglich sei.Im Zuge des Verfahrens über die Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 88, RStDG habe das BFG als Dienstgericht nicht nur formal das Vorliegen von zwei aufeinanderfolgenden negativen Gesamtbeurteilungen festzustellen, sondern auch die gegen die Dienstbeschreibungen erhobenen Einwände meritorisch dahin zu überprüfen, ob der festgestellte Sachverhalt die Annahme rechtfertige, dass der betroffene Richter eine lediglich nicht entsprechende Dienstleistung erbracht habe. Zur Begründung dieser meritorischen Überprüfungspflicht der Dienstbeschreibungen verweist das angefochtene Erkenntnis auf OGH 17.12.2002, Dg 2/02, OGH 9.3.2005, Dg 1/04, sowie darauf, dass die Mitglieder des Dienstgerichts im BFG - anders als in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit - nicht vom Personalsenat, sondern unmittelbar von der Vollversammlung gewählt würden, dass - ebenfalls im Unterschied zur Zivil- und Strafgerichtsbarkeit - nach herrschender Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit kein Rechtsmittel gegen die Gesamtbeurteilung erhoben werden könne und diese, da sie kein Erkenntnis oder Beschluss sei, auch keiner Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugänglich sei.
4 Die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Gründe für ein Aufschieben der Dienstbeschreibung gemäß § 51 Abs. 6 RStDG träfen nicht zu. Weder habe der Revisionswerber in den betreffenden Kalenderjahren weniger als sechs Monate Dienst versehen, noch liege eine vorübergehende Verschlechterung seiner Dienstleistung ausschließlich aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen vor. Das Vorliegen der eine Aufschiebung gemäß § 51 Abs. 6 RStDG zulassenden Gründe könne letztlich aber dahingestellt bleiben, weil es im Fall des Revisionswerbers weder um eine erstmalige Beurteilung (§ 51 Abs. 2 RStDG) noch um einen Fall des § 51 Abs. 3 RStDG (unzutreffende letzte Gesamtbeurteilung mit „ausgezeichnet“ oder „sehr gut“) gehe und die in § 51 Abs. 6 RStDG normierte Aufschiebungsmöglichkeit nur auf diese beiden Konstellationen anwendbar sei.Die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Gründe für ein Aufschieben der Dienstbeschreibung gemäß Paragraph 51, Absatz 6, RStDG träfen nicht zu. Weder habe der Revisionswerber in den betreffenden Kalenderjahren weniger als sechs Monate Dienst versehen, noch liege eine vorübergehende Verschlechterung seiner Dienstleistung ausschließlich aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen vor. Das Vorliegen der eine Aufschiebung gemäß Paragraph 51, Absatz 6, RStDG zulassenden Gründe könne letztlich aber dahingestellt bleiben, weil es im Fall des Revisionswerbers weder um eine erstmalige Beurteilung (Paragraph 51, Absatz 2, RStDG) noch um einen Fall des Paragraph 51, Absatz 3, RStDG (unzutreffende letzte Gesamtbeurteilung mit „ausgezeichnet“ oder „sehr gut“) gehe und die in Paragraph 51, Absatz 6, RStDG normierte Aufschiebungsmöglichkeit nur auf diese beiden Konstellationen anwendbar sei.
5 Bei der meritorischen Überprüfung der Dienstbeschreibungen nahm das BFG neben jenen für die Kalenderjahre 2016 und 2017 auch jene für 2015 und 2018 in den Blick. Diese insgesamt vier Dienstbeschreibungen seien „sowohl von der Beurteilung der einzelnen Kriterien des § 54 Abs. 1 RStDG als auch von der Begründung der jeweiligen Gesamtbeurteilung her sehr unterschiedlich“. Während das angefochtene Erkenntnis den für 2015 und 2016 erfolgten Dienstbeschreibungen „überhaupt keine aktenmäßig nachvollziehbare Begründung“ attestierte und dazu festhielt, die näheren Beweggründe für diese Entscheidungen des Personalsenates hätten „erst im Zuge des dienstgerichtlichen Verfahrens erhoben werden“ können, beurteilte es die schriftlichen Begründungen der Dienstbeschreibungen für 2017 und 2018 als schlüssig und nachvollziehbar. Ausgehend von der Prämisse, dass das Dienstgericht an die Beschreibungen nicht gebunden sei, nahm es eine eigenständige Beurteilung vor.Bei der meritorischen Überprüfung der Dienstbeschreibungen nahm das BFG neben jenen für die Kalenderjahre 2016 und 2017 auch jene für 2015 und 2018 in den Blick. Diese insgesamt vier Dienstbeschreibungen seien „sowohl von der Beurteilung der einzelnen Kriterien des Paragraph 54, Absatz eins, RStDG als auch von der Begründung der jeweiligen Gesamtbeurteilung her sehr unterschiedlich“. Während das angefochtene Erkenntnis den für 2015 und 2016 erfolgten Dienstbeschreibungen „überhaupt keine aktenmäßig nachvollziehbare Begründung“ attestierte und dazu festhielt, die näheren Beweggründe für diese Entscheidungen des Personalsenates hätten „erst im Zuge des dienstgerichtlichen Verfahrens erhoben werden“ können, beurteilte es die schriftlichen Begründungen der Dienstbeschreibungen für 2017 und 2018 als schlüssig und nachvollziehbar. Ausgehend von der Prämisse, dass das Dienstgericht an die Beschreibungen nicht gebunden sei, nahm es eine eigenständige Beurteilung vor.
6 Im Rahmen dieser eigenständigen Prüfung nahm das BFG (mit ausführlicher Begründung) jeweils auf die Kalenderjahre 2016 und 2017 bezogene Bewertungen des Revisionswerbers anhand der einzelnen in § 54 Abs. 1 Z 1 bis 8 RStDG normierten Kriterien vor und traf daran anschließend jeweils für 2016 und 2017 eine Gesamtbeurteilung.Im Rahmen dieser eigenständigen Prüfung nahm das BFG (mit ausführlicher Begründung) jeweils auf die Kalenderjahre 2016 und 2017 bezogene Bewertungen des Revisionswerbers anhand der einzelnen in Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 RStDG normierten Kriterien vor und traf daran anschließend jeweils für 2016 und 2017 eine Gesamtbeurteilung.
7 Im Einzelnen kam es zu dem Ergebnis, dass der Revisionswerber in beiden Kalenderjahren beim Kriterium des § 54 Abs. 1 Z 1 RStDG („Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften“) sowie beim Kriterium des § 54 Abs. 1 Z 2 RStDG („Fähigkeiten und Auffassung“) mit „gut“ zu beurteilen sei, beim Kriterium nach § 54 Abs. 1 Z 3 RStDG („Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Entschlußkraft und Zielstrebigkeit“) hingegen mit „nicht entsprechend“. Bei der Beurteilung der Gesichtspunkte nach § 54 Abs. 1 Z 4 RStDG („soziale Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2), Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr“) wurden Bewertungen nach drei Teilkriterien vorgenommen, wobei der Revisionswerber nach dem Teilkriterium „Kritik- und Konfliktfähigkeit“ mit „nicht entsprechend“, nach dem Teilkriterium „Kommunikations- und Teamfähigkeit“ mit „sehr gut“ und dem Teilkriterium „Eignung für den Parteienverkehr“ mit „nicht entsprechend“ eingestuft wurde. Hinsichtlich der „Ausdrucksfähigkeit und Fremdsprachenkenntnisse“ (§ 54 Abs. 1 Z 5 RStDG) bewertete das BFG die Leistungen des Revisionswerbers mit „ausgezeichnet“ und hinsichtlich des „Verhaltens innerhalb und außerhalb des Dienstes“ (§ 54 Abs. 1 Z 6 RStDG) mit „sehr gut“. Das Kriterium der „Eignung für eine leitende Panstelle“ (§ 54 Abs. 1 Z 7 RStDG) wurde mangels Relevanz für den Revisionswerber nicht herangezogen. Nach dem Kriterium „Erfolg der Verwendung“ (§ 54 Abs. 1 Z 8 RStDG) bewertete das BFG die Leistungen des Revisionswerbers mit „nicht entsprechend“.Im Einzelnen kam es zu dem Ergebnis, dass der Revisionswerber in beiden Kalenderjahren beim Kriterium des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, RStDG („Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften“) sowie beim Kriterium des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, RStDG („Fähigkeiten und Auffassung“) mit „gut“ zu beurteilen sei, beim Kriterium nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, RStDG („Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Entschlußkraft und Zielstrebigkeit“) hingegen mit „nicht entsprechend“. Bei der Beurteilung der Gesichtspunkte nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, RStDG („soziale Fähigkeiten (Paragraph 14, Absatz 2,), Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr“) wurden Bewertungen nach drei Teilkriterien vorgenommen, wobei der Revisionswerber nach dem Teilkriterium „Kritik- und Konfliktfähigkeit“ mit „nicht entsprechend“, nach dem Teilkriterium „Kommunikations- und Teamfähigkeit“ mit „sehr gut“ und dem Teilkriterium „Eignung für den Parteienverkehr“ mit „nicht entsprechend“ eingestuft wurde. Hinsichtlich der „Ausdrucksfähigkeit und Fremdsprachenkenntnisse“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, RStDG) bewertete das BFG die Leistungen des Revisionswerbers mit „ausgezeichnet“ und hinsichtlich des „Verhaltens innerhalb und außerhalb des Dienstes“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 6, RStDG) mit „sehr gut“. Das Kriterium der „Eignung für eine leitende Panstelle“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 7, RStDG) wurde mangels Relevanz für den Revisionswerber nicht herangezogen. Nach dem Kriterium „Erfolg der Verwendung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 8, RStDG) bewertete das BFG die Leistungen des Revisionswerbers mit „nicht entsprechend“.
8 Im Rahmen der Gesamtbeurteilung gemäß § 54 Abs. 3 RStDG kam das BFG zu dem Ergebnis, dass „in einer Gesamtsicht der Kriterien nach § 54 Abs. 1 Z 1 bis Z 8 RStDG“ nicht gesagt werden könne, dass die vom Revisionswerber erbrachte Leistung „das für die ordnungsgemäße Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß“ erreicht habe. Er sei den ihn gemäß § 57 Abs. 1 RStDG treffenden Pflichten, sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, die Pflichten seines Amtes gewissenhaft zu erfüllen und die ihm übertragenen Aufgaben so rasch wie möglich zu erledigen, „aus welchen Gründen immer“ nicht in einer Weise nachgekommen, wie sie von einer Richterin oder einem Richter des BFG zu erwarten sei. Von der Erbringung der erforderlichen Mindestleistung in den Jahren 2016 und 2017 könne nicht gesprochen werden. Der Revisionswerber sei trotz seiner seit der Ernennung zum Richter des BFG immer wieder auftretenden Bearbeitungsverzögerungen und geringen Erledigungen und der wiederholt im Wege der Dienstaufsicht ergangenen Ermahnungen zur Beschleunigung seiner Arbeitsweise und zum Abbau seines Erledigungsrückstands nicht nachhaltig bereit, seinen offenbar individuell zeitaufwändigen und unökonomischen Arbeitsstil zeitgerecht zu überdenken, seinen Arbeitseinsatz auch hinsichtlich des zeitlichen Arbeitsumfangs zu steigern und die Modalitäten seiner als nicht zielführend erwiesenen Arbeitsweise zu ändern sowie gegebenenfalls therapeutische Unterstützung in Anspruch zu nehmen, dies auch nicht zu Zeiten, in denen seine volle Dienstfähigkeit aus medizinischer Sicht gutachtlich dokumentiert sei.Im Rahmen der Gesamtbeurteilung gemäß Paragraph 54, Absatz 3, RStDG kam das BFG zu dem Ergebnis, dass „in einer Gesamtsicht der Kriterien nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 8, RStDG“ nicht gesagt werden könne, dass die vom Revisionswerber erbrachte Leistung „das für die ordnungsgemäße Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß“ erreicht habe. Er sei den ihn gemäß Paragraph 57, Absatz eins, RStDG treffenden Pflichten, sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, die Pflichten seines Amtes gewissenhaft zu erfüllen und die ihm übertragenen Aufgaben so rasch wie möglich zu erledigen, „aus welchen Gründen immer“ nicht in einer Weise nachgekommen, wie sie von einer Richterin oder einem Richter des BFG zu erwarten sei. Von der Erbringung der erforderlichen Mindestleistung in den Jahren 2016 und 2017 könne nicht gesprochen werden. Der Revisionswerber sei trotz seiner seit der Ernennung zum Richter des BFG immer wieder auftretenden Bearbeitungsverzögerungen und geringen Erledigungen und der wiederholt im Wege der Dienstaufsicht ergangenen Ermahnungen zur Beschleunigung seiner Arbeitsweise und zum Abbau seines Erledigungsrückstands nicht nachhal