§ 88 RStDG Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

Der Richter ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn seine Gesamtbeurteilung für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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