§ 88 RStDG Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Der Richter ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn seine Gesamtbeurteilung für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.2012

Der Richter ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn seine Gesamtbeurteilung für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet.

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