Entscheidungen zu § 76b Abs. 1 StVO 1960

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Tirol 2004/11/22 2004/15/196-2

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehend wiedergegebener Sachverhalt vorgeworfen:   ?Tatzeit: 15.04.2004 von 18.45 Uhr bis 19.05 Uhr Tatort: Gemeinde Hall, in der Schmiedgasse Nr 24 Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY   1. Sie haben die durch das Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 9 c StVO gekennzeichnete Wohnstraße, ohne zu- oder abzufahren, durchfahren. 2. Sie haben auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht mindestens zwei Fahrstreifen für ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 22.11.2004

TE UVS Steiermark 2000/09/15 30.16-30/2000

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 08.10.1999 um 10.33 Uhr in Voitsberg, auf der Baumkirchnerstraße, über den Falkenweg in Richtung Westen, wieder in die Baumkirchnerstraße, als Lenker des Kombi mit dem Kennzeichen die durch Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 9 c StVO gekennzeichnete Wohnstraße, ohne zu- oder abzufahren, durchfahren und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 76 b Abs 1 StVO begangen. Wegen di... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 15.09.2000

RS UVS Steiermark 2000/09/15 30.16-30/2000

Rechtssatz: Gemäß § 76b StVO ist in Wohnstraßen der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon ist ua das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens, das natürlich zweckorientiert erfolgen muss. Ein zweckorientiertes Zu- und Abfahren einer Wohnstraße liegt nicht vor, wenn der Lenker, der von seinem in einer Wohnstraße liegenden Anwesen kommt, eine zweite Wohnstraße ohne Grund durchfährt und von dieser wieder zu seinem Anwesen zurückfährt. So hatte sich die Rechtfertigung des Lenkers, dass ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 15.09.2000

TE UVS Wien 1997/06/18 03/P/15/2275/97

Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 4.3.1997 um 16.02 Uhr in Wien, R-gasse als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen W-AS 1) diese Wohnstraße vorschriftswidrig durchfahren, da sie nicht zum Zwecke des Zu- oder Abfahrens, sondern lediglich zum Durchfahren benützt worden sei, obwohl genügend freie Parkplätze vorhanden gewesen seien, 2) die in Wohnstraßen vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit (Schrittgeschwindigkeit) erheblich übers... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 18.06.1997

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