TE UVS Tirol 2004/11/22 2004/15/196-2

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Veröffentlicht am 22.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn U. K., XY, H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 28.10.2004, Zl VK-24001-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung zu Spruchpunkt 1 Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung zu den Spruchpunkten 2 und 3 als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber 20 Prozent der zu den Spruchpunkten 2 und 3 verhängten Strafe, dies sind Euro 14,40,als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahren zu leisten.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehend wiedergegebener Sachverhalt vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 15.04.2004 von 18.45 Uhr bis 19.05 Uhr

Tatort: Gemeinde Hall, in der Schmiedgasse Nr 24 Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

1. Sie haben die durch das Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 9 c StVO gekennzeichnete Wohnstraße, ohne zu- oder abzufahren, durchfahren.

2. Sie haben auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblieben sind, geparkt.

3. Sie haben auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzung eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden kann, gehalten.?

 

Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 1. gemäß § 76b Abs 1 StVO, zu Spruchpunkt 2 gemäß § 24 Abs 3 lit d StVO und zu Spruchpunkt 3 gemäß § 24 Abs 1 lit n StVO begangen und wurde über ihn jeweils gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO zu Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und zu Spruchpunkt 2 und 3 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 36,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht Berufung. In dieser Berufung führte er im Wesentlichen aus, dass er auf seinen Einspruch vom 26.08.2004 verweise. Er habe bei der Bezahlung des Organmandates versehentlich eine falsche Zahl angegeben.

 

Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.

Dem gegenständlichen Strafverfahren liegt eine Anzeige des Stadtamtes H., Stadtpolizei, vom 14.07.2004, Zl 638/2004, zugrunde. Aus dieser Anzeige geht hervor, dass der Lenker oder die Lenkerin des Kraftfahrzeuges der Marke VW Golf, Farbe schwarz, mit dem amtlichen Kennzeichen XY, am 15.04.2004 von 18.45 Uhr bis 19.05 Uhr im Ortsgebiet von H. in der Schmiedgasse 24 erstens außerhalb einer gekennzeichneten Parkfläche parkte, obwohl in diesem Bereich eine Wohnstraße gemäß § 76 b StVO verordnet ist. Zweitens auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr parkte, wobei nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei blieben (§ 24 Abs 3 lit d StVO) und drittens auf einer Straßenstelle parkte, die nur durch Verletzung eines gesetzlichen Verbotes (Fahrverbot) erreicht werden kann (§24 Abs 1 lit n StVO). Das Hinweiszeichen ?Wohnstraße? nach § 53 Abs 1 Z 9c StVO ist an allen betroffenen Einfahrtsstraßen gut sichtbar angebracht. Die Schmiedgasse ist eine Fahrbahn mit Gegenverkehr und es besteht ein Fahrverbot ausgenommen für Anrainer. Am Fahrzeug wurde ein Verständigungszettel in Form eines Erlagscheines mit 14-tägiger Frist zur bargeldlosen Bezahlung der Übertretung hinterlassen, die jedoch nicht bezahlt wurde.

 

In der Folge erging an den Berufungswerber die Strafverfügung vom 24.08.2004. Gegen diese Strafverfügung erhob der Berufungswerber fristgerecht Einspruch und führte aus, dass er das Organmandat von dieser Anzeige bereits bezahlt habe und er am Posten vorgesprochen habe. Das Organmandat sei dann von Euro 42,00 auf Euro 28,00 reduziert worden. Nach einem neuerlichen Telefonat mit dem Posten sei ihm mitgeteilt worden, dass nur mehr der Betrag von Euro 14,00 zu bezahlen wäre. Damit sei der Vorfall erledigt gewesen. Dazu legte der Berufungswerber eine Zweitschrift einer Buchung vor. Aus dieser geht hervor, dass der Berufungswerber einen Betrag von Euro 14,00 betreffend dem Organmandat mit der Identifikationsnummer 3518 bezahlt hat.

 

In der darauf eingeholten Stellungnahme der Stadtpolizei H. wurde zu den Angaben des Berufungswerbers ausgeführt, dass es den Tatsachen entspreche, dass am 10.05.2004 unter der Nummer RW 6254 bei der Buchhaltung des Stadtamtes H. für das bargeldlose Organmandat mit der Identifikationsnummer 3518 ein Betrag von Euro 14,00 eingebucht wurde. Das gegenständliche Organmandat wurde deshalb aussortiert. Dieses Organmandat wurde von RI F. der Stadtpolizei H. ausgestellt. Bei der gegenständlichen Anzeige handle es sich aber um ein bargeldloses Organmandat, welches durch RI S. ausgestellt wurde und die Identifikationsnummer 03617 aufweist. Dieses Organmandat wurde nicht eingezahlt, weshalb Anzeige erstattet wurde.

 

Dieser Stellungnahme beigelegt ist eine Kopie des gegenständlichen bargeldlosen Organmandates. Aus dieser Kopie geht hervor, dass es sich dieses Organmandat die Identifikationsnummer 03617 ausweist.

 

Diese Stellungnahme wurde dem Berufungswerber übermittelt. Dieser führte dazu aus, dass er bei seiner Aussage im Einspruch bleibe. In der Folge erging das gegenständliche Straferkenntnis.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol steht somit folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Berufungswerber ist der Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges. Er parkte am 15.04.2004 in der Zeit von 18.45 Uhr bis 19.05 Uhr im Ortsgebiet von H., in der Schmiedgasse 24. Die Schmiedgasse ist eine Fahrbahn mit Gegenverkehr. Es besteht weiters in der Schmiedgasse ein Fahrverbot ausgenommen Anrainer.

 

Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus der unzweifelhaften Anzeige und werden vom Berufungswerber im Übrigen nicht bestritten.

 

Zu Spruchpunkt 1:

Aus der Anzeige ergibt sich, dass der Berufungswerber am 15.04.2004 von 18.45 Uhr bis 19.05 Uhr in der Schmiedgasse 24, im Gemeindegebiet von H. geparkt hat und zwar laut Anzeige außerhalb einer gekennzeichneten Parkfläche, obwohl in diesem Bereich eine Wohnstraße gemäß § 76 b StVO verordnet ist.

 

In der Strafverfügung und dem Straferkenntnis wird dem Berufungswerber allerdings dann unter Spruchpunkt 1 vorgeworfen, dass er die durch Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 9 c StVO gekennzeichnete Wohnstraße, ohne zu- und abzufahren durchfahren hat.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Dem Berufungswerber wurde in der Strafverfügung und in dem Straferkenntnis etwas anderes vorgeworfen, als sich aus der Anzeige ergibt. Daher war das Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Punkt einzustellen.

 

Zu Spruchpunkt 2:

Gemäß § 24 Abs 3 lit d StVO ist das Parken außer in den im Abs 1 angeführten Fällen noch verboten, auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrbahnen für den fließenden Verkehr frei bleiben.

 

Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei der Schmiedgasse um eine Fahrbahn mit Gegenverkehr und der Berufungswerber parkte in der Schmiedgasse 24, sodass keine zwei Fahrbahnen mehr für den fließenden Verkehr frei blieben. Daher hat der Berufungswerber die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ?Ungehorsamsdeliktes? - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02. April 1990, Zl 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (vgl ua das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.1989, Zl 89/08/0221).

 

Der Berufungswerber hat auch nicht dargelegt, wieso in kein Verschulden an der Verwaltungsübertretung trifft und somit diese Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Zu Spruchpunkt 3:

Gemäß § 24 Abs 1 lit n StVO ist das Halten und Parken auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes (zB nach § 7 Abs 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können, verboten.

 

Bei der Schmiedgasse, in der der Berufungswerber mit dem gegenständlichen Fahrzeug vor der Hausnummer 24 parkte, handelt es sich um eine Straße bei der ein Fahrverbot, ausgenommen für Anrainer, besteht. Der Berufungswerber hat wie bereits festgestellt in dieser Straße geparkt und ist kein Anrainer der Schmiedgasse da er in der XY-Gasse wohnt.

 

Somit hat der Berufungswerber die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver und da er kein mangelndes Verschulden dargetan hat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist erheblich, da zum Einem durch diese Normen die Flüssigkeit des Verkehrs erhalten bleiben soll und zum Anderen ein Fahrverbot ausgenommen Anrainer dem Schutz der Anrainer vor Lärmbelästigung dient. Diesen Schutzzwecken hat der Berufungswerber in nicht unerheblicher Weise zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend nichts gewertet. Hinsichtlich des Strafrahmens ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO jeweils eine Geldstrafe bis zu Euro 726,00 verhängt werden kann. Die von der Erstbehörde jeweils verhängte Geldstrafe ist im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt, entspricht dem Unrechtsgehalt und dem Verschulden und ist durchaus tat- und schuldangemessen.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Berufungswerber, in, Strafverfügung, Straferkenntnis, etwas, anderes, vorgeworfen, Fahrverbot, ausgenommen, Anrainer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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