TE UVS Steiermark 2000/09/15 30.16-30/2000

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Veröffentlicht am 15.09.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn M H P, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 20.01.2000, GZ.: 15.1 1999/6134, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 140,-- (EUR 10,17) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 08.10.1999 um 10.33 Uhr in Voitsberg, auf der Baumkirchnerstraße, über den Falkenweg in Richtung Westen, wieder in die Baumkirchnerstraße, als Lenker des Kombi mit dem Kennzeichen die durch Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 9 c StVO gekennzeichnete Wohnstraße, ohne zu- oder abzufahren, durchfahren und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 76 b Abs 1 StVO begangen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,--, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Stunden, verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und in dieser im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber am 08.10.1999 zu Herrn R R gefahren sei; deshalb habe er auch den Falkenweg befahren.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zufolge der am 06.09.2000 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung, die in Abwesenheit des Berufungswerbers durchgeführt wurde, da dieser trotz ausgewiesener ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist (§ 51 f Abs 2 VStG), werden folgende Feststellungen getroffen:

Mit Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Voitsberg vom 13.08.1998 wurde der Bereich Baumkirchnerstraße, beginnend auf Höhe Objekt 20 bis Höhe Objekt 37 sowie der gesamte Falkenweg, zur Wohnstraße erklärt. Diese Verordnung wurde durch Aufstellung der entsprechenden Hinweiszeichen gemäß § 53 Z 9 c ("Wohnstraße") bzw. § 53 Z 9 d ("Ende der Wohnstraße") östlich der Kreuzung Baumkirchnerstraße - Falkenweg an der Grundgrenze des Hauses Baumkirchnerstraße 20 kundgemacht. Aus der der Berufungsbehörde darüber hinaus vorgelegten Planskizze, diesen Bereich betreffend, ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass das Wohnhaus des Berufungswerbers innerhalb desselben liegt.

Die Aufstellung weiterer Verkehrszeichen, so insbesonders am westlichen Ende der Baumkirchnerstraße, erfolgte offenbar deshalb nicht, da der genannte Straßenzug beim Objekt 37 endet und in Richtung Westen nur mehr ein sogenannter Caterpillarweg existiert. In Verbindung mit der erwähnten Skizze gaben alle einvernommenen Zeugen diesbezüglich übereinstimmend an, dass in die Baumkirchnerstraße aus dem obangeführten Grund ausschließlich von Osten zugefahren wird.

Der Anzeiger, der Zeuge S, beobachtete am 08.10.1999 von einem auf seinem Grundstück (Falkenweg 1) aufgestellten Gerüst aus, wie der Berufungswerber mit seinem PKW von der Baumkirchnerstraße aus Richtung Osten kommend den Falkenweg benützend wieder in die Baumkirchnerstraße einfuhr, wobei die gesamte beobachtete Fahrt nicht länger als maximal 2 Minuten dauerte. Es war dem Zeugen bis zu einer Strecke im Ausmaß von ca. 15 bis 20 m möglich, das Fahrzeug des Berufungswerbers ununterbrochen im Auge zu behalten. Diese Feststellungen stützen sich auf das Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesonders die mündliche Verhandlung vom 06.09.2000. Der Zeuge R, der entschuldigt (berufsbedingt) zur Verhandlung nicht erschien, weshalb mit ihm anlässlich seiner Vorsprache vor der erkennenden Behörde am 01.09.2000 eine Zeugenniederschrift aufgenommen wurde, bestätigte insoferne die Angaben des Zeugen S, als im Bereich der Garage des Objektes Steinbauer (Baumkirchnerstraße 27) ein den Falkenweg benützendes Fahrzeug zumindest kurzfristig aus dem Sichtbereich verschwindet. Die Behauptung des Berufungswerbers, zur Tatzeit zum Zeugen R gefahren zu sein (Haus dessen Großeltern, Baumkirchnerstraße 29), stellt offensichtlich eine reine Schutzbehauptung dar, zumal einerseits der Zeuge R angegeben hat, an diesem Tag zur fraglichen Zeit überhaupt nicht beim Wohnhaus seiner Großeltern anwesend gewesen zu sein, andererseits der Zeuge S glaubhaft und durchaus nachvollziehbar angeben konnte, dass es ihm jedenfalls auffallen hätte müssen, wäre der Berufungswerber auf der, wie erwähnt, nur ca. 2 Minuten andauernden Fahrt, die er beobachtete, beim Haus Baumkirchnerstraße 29 zumindest kurzfristig stehen geblieben.

Von keiner verfahrensrelevanten Bedeutung ist die weitere Beobachtung des Zeugen S, wonach er nämlich den Berufungswerber nicht mehr auf der Baumkirchnerstraße in Richtung Osten, von wo er ihn kommen gesehen hat, weiterfahren sah, woraus der Schluss zu ziehen ist, dass dieser sein Fahrzeug im Bereich des Anwesens Baumkirchnerstraße 20 (Wohnhaus des Berufungswerbers) letztendlich abgestellt hat. Gemäß § 76 b StVO ist in Wohnstraßen der Fahrzeugverkehr verboten, ausgenommen davon ist u.a. das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens. Erlaubt ist demnach jedwedes zweckorientierte Zu- oder Abfahren. Dem Berufungswerber wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich vorgeworfen, eine Wohnstraße unter Angabe der näher bezeichneten Bereiche ohne zu- oder abzufahren durchfahren zu haben.

Dazu ist seitens der erkennenden Behörde zunächst festzustellen, dass mit der eingangs zitierten Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Voitsberg ein größerer Bereich (ähnlich einer flächendeckenden Kurzparkzone) zur Wohnstraße erklärt wurde. Es mag durchaus zutreffen, dass der Berufungswerber - aus der Sicht des Zeugen S nur um diesen zu ärgern - den Falkenweg gewissermaßen grundlos befahren hat.

Nach Ansicht der erkennenden Behörde ist jedwedes zweckorientierte Zu- oder Abfahren zu einer anrainenden Liegenschaft bzw. zu einem anrainenden Gebäude erlaubt; untersagt ist die Durchfahrt, dies auch z.B. zur Wegabkürzung (vgl. Kommentar zu § 76 b StVO in Dittrich-Veit).

Wenngleich also im konkreten Fall der Berufungswerber - auch nach den diesbezüglichen Beobachtungen des Zeugen S - von seinem Wohnhaus kommend unter Benützung des Falkenwegs wieder zu diesem zurückgefahren ist, wozu er grundsätzlich ermächtigt ist, hat er jedenfalls den Falkenweg, wie ihm dies auch vorgehalten wurde, gewissermaßen grundlos durchfahren, zumal sich in freier Beweiswürdigung seine Rechtfertigung, nämlich seinen Freund besuchen haben zu wollen, wie angeführt, als Schutzbehauptung herausgestellt hat.

An dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass der Falkenweg (nur) Teil eines räumlich größeren Bereichs ist, der zur Wohnstraße erklärt wurde. Der Berufungswerber hat daher den objektiven Tatbestand des Durchfahrens einer Wohnstraße (hier: des Falkenwegs) erfüllt, zumal seine Fahrt unter die vom verbotenen Fahrzeugverkehr bestehende Ausnahme des "Zu- und Abfahrens" nicht subsumierbar war.

Die Bestrafung für dieses Verhalten erfolgte daher dem Grunde

nach zu Recht.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gegen den Schutzzweck der übertretenen Norm, nämlich vor allem auch eine Verkehrsberuhigung durch Ausschaltung eines nicht zweckorientierten Verkehrs zu erreichen, hat der Berufungswerber zumindest fahrlässig verstoßen.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Als mildernd bzw. erschwerend war nichts zu werten. Beim Hinweis auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides (letzter Satz im zweiten Absatz) dürfte es sich offensichtlich um einen Irrtum (Verwendung eines unzutreffenden Bausteins) handeln. Auch unter Berücksichtigung eines eingeschätzten monatlichen Nettoeinkommens des Berufungswerbers in der Höhe von S 15.000,-- erscheint die verhängte Strafe der Höhe nach durchaus angemessen.

Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Wohnstraße durchfahren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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