Entscheidungsgründe: Am 17. 11. 2000 ereignete sich auf der Rheintal-Autobahn A 14 im Pfändertunnel ein Verkehrsunfall, an dem Slobodan T***** als Lenker seines PKWs und Josef R***** (der vormalige, mittlerweile verstorbene Erstbeklagte) als Lenker des von der zweitbeklagten Partei gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten, aus Zugfahrzeug und Anhänger bestehenden Kraftwagenzuges mit dem deutschen Kennzeichen ***** bzw ***** beteiligt waren. Slobodan T****... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei brachte zunächst (ON 1) vor, sie habe dem Beklagten den Auftrag erteilt, Umwälzpumpen vom Lager ihrer Zweigniederlassung in Salzburg zur G***** GmbH in Grödig zu transportieren; beim Transport sei es am 23. 1. 1998 auf der Westautobahn zwischen Salzburg-Nord und Salzburg-Mitte zu einem Unfall gekommen, bei dem der Anhänger des LKW-Zugs umgestürzt und an der Ladung ein Schaden in Höhe des Klagebetrags entstanden sei, für den der Beklagte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde am 23. August 1982 gegen 19 Uhr auf der Salzkammergutbundesstraße 145 (Umfahrung Bad Ischl) bei Km 59.100 als Mitfahrer im PKW des Norbert O*** dadurch schwer verletzt, daß von einem entgegenkommenden LKW ein Stein herabfiel, der die Windschutzscheibe des PKW durchschlug und den Kläger im Gesicht traf. Ein wegen dieses Verkehrsunfalles zu 2 U 1224/82 des Bezirksgerichtes Bad Ischl gegen unbekannte Täter eingeleitetes Strafverfahren wurde gemäß §... mehr lesen...
Das niederländische Unternehmen H in Ijmuiden, Niederlande, hatte die Firma S in Nijmegen/Holland mit dem Transport einer 18 t schweren, 9 m langen und 2 m breiten Walze von der Firma E in S (Salzburg) zur Firma H in Ijmuiden beauftragt. Die Firma S/Nijmegen hat ihrerseits diesen Auftrag an die Beklagte weitergegeben, die wiederum mit Fernschreiben vom 28. 9. 1979 der Klägerin den Ladeauftrag für einen LKW-Zug erteilte, wobei ausdrücklich die Wagenkennzeichen dieses LKW-Zuges angeführ... mehr lesen...
Norm: StVO §21 Abs1StVO §61 Abs1
Rechtssatz: Verschuldensteilung 1 : 1, wenn ein Teil die mangelhafte Befestigung der Ladung im Sinne des § 61 Abs 1 StVO zu vertreten, der andere aber nicht nur durch die Unterlassung der Anzeige seiner Fahrtrichtungsänderung die einleitende Unfallsursache gesetzt, sondern darüberhinaus auch noch dadurch den Nachfolgeverkehr getäuscht hat, dass er mangels rechtzeitiger Beachtung des Verkehrs auf der im Zuge sein... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §102 Abs1StVO §61 Abs1
Rechtssatz: Für die vorschriftsmäßige Verwahrung der Ladung ist immer der Lenker eines Fahrzeuges verantwortlich, auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht selbst beladen hat. Entscheidungstexte 11 Os 150/68 Entscheidungstext OGH 21.11.1968 11 Os 150/68 Veröff: ZVR 1969/241 S 210 2 Ob 279/71 Entscheidung... mehr lesen...