RS OGH 1982/7/13 2Ob147/82, 2Ob19/12a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1982
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Norm

StVO §21 Abs1
StVO §61 Abs1

Rechtssatz

Verschuldensteilung 1 : 1, wenn ein Teil die mangelhafte Befestigung der Ladung im Sinne des § 61 Abs 1 StVO zu vertreten, der andere aber nicht nur durch die Unterlassung der Anzeige seiner Fahrtrichtungsänderung die einleitende Unfallsursache gesetzt, sondern darüberhinaus auch noch dadurch den Nachfolgeverkehr getäuscht hat, dass er mangels rechtzeitiger Beachtung des Verkehrs auf der im Zuge seines vorschriftswidrigen Einbiegevorganges zu befahrenden Fläche zu einem plötzlichen und überraschenden Abbremsen gezwungen war.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 147/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 2 Ob 147/82
    Veröff: ZVR 1983/236 S 282
  • 2 Ob 19/12a
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 19/12a
    Vgl auch; Beisatz: Der Befestigung des Ladeguts muss mit der Möglichkeit eines „jähen Abbremsens“ aufgrund des verkehrswidrigen Verhaltens eines Dritten gerechnet werden. (T1); Veröff: SZ 2012/119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0075018

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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