Norm
KFG 1967 §102 Abs1Rechtssatz
Für die vorschriftsmäßige Verwahrung der Ladung ist immer der Lenker eines Fahrzeuges verantwortlich, auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht selbst beladen hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0065743Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.12.2014