TE OGH 1986/6/19 8Ob12/86

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Veröffentlicht am 19.06.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Huber als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann B***, Angestellter, Krift 19, 4550 Kremsmünster, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagten Parteien 1) Firma Paul S***, Transportunternehmen, Au 87, 5360 St. Wolfgang, 2) Hubert S***, Kraftfahrer, ebendort, 3) I*** U***- UND S***-AG., Tegetthoffstraße 7, 1010 Wien, und 4) Firma H*** & S*** B*** m.b.H., Bergerbräuhofstraße 27, 5020 Salzburg, die erst- bis drittbeklagte Partei vertreten durch Dr. Gerald Haas, Rechtsanwalt in Wels, die viertbeklagte Partei vertreten durch Dr. Siegfried Schwab, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 222.300,- s.A. und Feststellung (S 30.000,-), Revisionsstreitwert S 212.300,-, infolge Revision der viertbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 20. November 1985, GZ 2 R 171/85-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 18. März 1985, GZ 7 Cg 275/83-21, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß in Ansehung des gegen die viertbeklagte Partei gerichteten Klagebegehrens die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird. Die klagende Partei ist schuldig, der viertbeklagten Partei die mit S 10.233,80 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin Barauslagen von S 160,- und Umsatzsteuer von S 915,80) und die mit S 11.768,25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen von S 3840,- und Umsatzsteuer von S 720,75) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde am 23. August 1982 gegen 19 Uhr auf der Salzkammergutbundesstraße 145 (Umfahrung Bad Ischl) bei Km 59.100 als Mitfahrer im PKW des Norbert O*** dadurch schwer verletzt, daß von einem entgegenkommenden LKW ein Stein herabfiel, der die Windschutzscheibe des PKW durchschlug und den Kläger im Gesicht traf. Ein wegen dieses Verkehrsunfalles zu 2 U 1224/82 des Bezirksgerichtes Bad Ischl gegen unbekannte Täter eingeleitetes Strafverfahren wurde gemäß § 412 StPO abgebrochen.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 222.300,- s.A. (Schmerzengeld S 200.000,-, Verunstaltungsentschädigung S 20.000,-, Fahrtkosten S 2000,- und Kleiderschaden S 300,-); überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für seine künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Der Kläger stützte sein Begehren dem Grunde nach im wesentlichen auf die Behauptung, daß der Stein, durch den er verletzt wurde, von dem LKW mit dem Kennzeichen O 423.507 gefallen sei, dessen Halter der Erstbeklagte und dessen Lenker der Zweitbeklagte gewesen sei; die Drittbeklagte sei der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges. Die Viertbeklagte hafte als bauleitendes und bauausführendes Unternehmen für die Unfallsfolgen. Der Stein sei deswegen vom LKW gefallen, weil die für die Viertbeklagte tätigen Baustellenfahrzeuge unsachgemäß bis an den Rand der Bordwand und teilweise darüber hinaus beladen worden seien. Die Viertbeklagte sei für die sachgemäße Beladung der Fahrzeuge verantwortlich gewesen. Im übrigen handle es sich bei der von ihr betriebenen Großbaustelle um einen gefährlichen Betrieb. Der Erst-, der Zweit- und die Drittbeklagte wendeten dem Grunde nach im wesentlichen ein, daß es nicht der LKW des Erstbeklagten gewesen sei, von dem der den Kläger verletzende Stein herabgefallen sei. Die Viertbeklagte wendete im wesentlichen ein, die auf der Baustelle im Einsatz befindlichen Lastkraftwagen seien nicht für sie allein tätig gewesen, sondern für die A*** Bad Ischl-Nord, der neben der Viertbeklagten auch die Firmen S*** und A*** angehört hätten. Es handle sich nicht um einen Schaden im Rahmen eines gefährlichen Betriebes. Verantwortlich für die Beladung der Lastkraftwagen seien nicht die Dienstnehmer der Viertbeklagten gewesen, sondern die Lenker der Lastkraftwagen.

Das Erstgericht verurteilte den Erst-, den Zweitbeklagten und die Drittbeklagte zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 152.300,- s.A. und gab dem gegen diese Beklagten gerichteten Feststellungsbegehren statt; das gegen diese Beklagten gerichtete Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 70.000,- s.A.

wies es ebenso ab wie das gegen die Viertbeklagte gerichtete gesamte Klagebegehren.

Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Die Viertbeklagte betrieb mit den weiteren Baufirmen S*** und A*** unter der Bezeichnung "Arbeitsgemeinschaft Bad Ischl-Nord" die Baustelle Kaiserparktunnel Ost. In Vertretung der Firmen S*** und A*** hatte die Viertbeklagte den Erstbeklagten mit Transportarbeiten (Abfuhr von Aushubmaterial) beauftragt. Am Unfallstag waren zur Abfuhr von Aushubmaterial insgesamt 7 Lastkraftwagen im Einsatz, darunter neben Fahrzeugen anderer Unternehmer der LKW des Erstbeklagten mit dem Kennzeichen O 423.507. Am Unfallstag, insbesondere in der Zeit vor dem Unfall, erfolgte die Beladung dieser Lastkraftwagen durch ein der Viertbeklagten gehöriges und von einem ihrer Dienstnehmer bedientes Raupenfahrzeug mit einer großen Schaufel Marke Liebherr. Die Beladung, insbesondere in Bezug auf das Ausmaß und die Verteilung der Ladung, geschah nach den Anweisungen der jeweiligen Kraftfahrer. Diese standen (insbesondere der Zweitbeklagte) beim jeweiligen Beladungsvorgang auf dem Trittbrett hinter dem Führerhaus, um damit Einsicht in die Ladefläche zu haben. Wenn nun der LKW-Fahrer vermeinte, es sei genug geladen, gab er dem Raupenfahrer ein Zeichen, den Beladungsvorgang einzustellen. Die Beladung geschah von vornherein meist in der Form, daß die Ladung bei den Bordwänden etwa 10 cm unter die Bordwandoberkante reichte; es ergab sich gegen die Mitte zu eine Erhöhung, sodaß sich letztlich die Ladung in Form eines abgestumpften Kegels darstellte. Es war mit dem Raupenfahrer abgesprochen und ständige Praxis, daß der jeweilige Kraftfahrer nach dem von ihm überwachten Ladevorgang etwa 20 m wegfuhr, um die Ladestelle für das nächste Fahrzeug frei zu machen. Die jeweiligen Fahrer hielten dann in der Regel neuerlich an, besahen noch einmal die Ladung insbesondere im Bereich der Bordwände und putzten mit einer Schaufel allfälliges überhängendes Aushubmaterial ab. Die gefahrenen Fuhren wurden von einem bei der Viertbeklagten bediensteten Lademeister überwacht, der sogenannte Ladezettel ausstellte, auf welchen das jeweilige Fahrzeug sowie die ungefähre Uhrzeit der Beladung vermerkt wurde. Die Deponie, auf der das Aushubmaterial abgeladen wurde, befand sich von der Aushubstelle etwa 4 km entfernt.

Die Fahrbahn beschreibt im Unfallsbereich (in Fahrtrichtung des LKW des Erstbeklagten gesehen) eine langgezogene Rechtskrümmung mit einem Radius von etwa 450 m.

Das Fahrzeug des Erstbeklagten wurde vor dem Unfall letztmalig um etwa 18,50 bis 18,55 Uhr beladen. Entgegen der sonst üblichen Beladungsweise reichte diesmal die Ladung, die ansonsten nur bis ca. 10 cm unterhalb der Bordwandoberkante erfolgte, im Bereich der linken Bordwand zumindest an einer Stelle bis zur Bordwandoberkante heran. In diesem Bereich befand sich auch ein etwa 1,4 kg schwerer Stein mit einem Durchmesser bis zu 10 cm. Diese Stelle an der linken Bordwand wurde jedenfalls vom Zweitbeklagten mit der Schaufel nicht "abgeputzt". Im übrigen reichte die Ladung kegelförmig zur Mitte hin. Mit dieser Ladung fuhr nun der Zweitbeklagte von der Beladestelle weg in Richtung Deponie in Sulzbach. Er hielt eine Geschwindigkeit von etwa 60 bis 70 km/h ein und benützte mit seinem 2,5 m breiten Fahrzeug etwa die Mitte seines Fahrstreifens. Beim LKW des Erstbeklagten beträgt die Höhe der Bordwand 0,8 m, die Innenbreite der Ladefläche 2,4 m und die Länge der Kippfläche 4,6 m. Es ergibt sich daher ein Raummaß von etwa 9 m 3 . Etwa im Bereich dieser Kubatur war dieser LKW auch beladen.

Dem LKW des Erstbeklagten kam der von Norbert O*** gelenkte PKW mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h etwa in der Mitte des rechten Fahrstreifens entgegen.

Im Bereich der Unfallstelle löste sich infolge der Fliehkraft (Kurvenverlauf) der beschriebene nicht eingebettete Stein, kollerte auf dem Aushubmaterialkegel in Richtung linke Bordwandoberkante und fiel sodann über diese hinweg seitlich und nach vorne auf die Fahrbahn. Etwa im Bereich der Fahrbahnmitte schlug dieser Stein auf und wurde von dort so weit nach oben abgestoßen, daß er gerade die Höhe des Motorraumdeckels des PKW erreichte. Von der Motorhaube schlitterte der Stein schräg nach links (auf Grund der Eigengeschwindigkeit sowie der Geschwindigkeit des PKW) in Richtung Windschutzscheibe, durchstieß diese im Bereich des Beifahrersitzes und traf den dort sitzenden Kläger mit voller Wucht im Bereich des Gesichtsschädels.

Das Erstgericht traf umfangreiche Feststellungen über die dem Kläger zugefügten Verletzungen, deren Wiedergabe hier unterbleiben kann. Rechtlich beurteilte es den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Erst-, der Zweit- und die Drittbeklagte dem Kläger für die Unfallsfolgen zu haften hätten. Dem Kläger gebühre ein Schmerzengeld von S 150.000,-, jedoch keine Verunstaltungsentschädigung im Sinne des § 1326 ABGB. Ferner seien ihm die geltend gemachten Fahrtauslagen von S 2000,- und der Kleiderschaden in der Höhe von S 300,- zu ersetzen. Auch sein Feststellungsinteresse sei zu bejahen. Die Haftung der Viertbeklagten müsse hingegen verneint werden. Nicht der Belader, sondern der Lenker sei für die ordnungsgemäße Verteilung der Ladung verantwortlich. Der Erfüllungsgehilfe der Viertbeklagten habe darauf vertrauen können, daß eine allfällige überschüssige Beladung durch einen geschulten Kraftfahrzeuglenker durch Abputzen (mit einer Schaufel) beseitigt werde.

Dieses Urteil wurde vom Kläger im klagsabweisenden Teil und vom Erst-, Zweit- und der Drittbeklagten im klagsstattgebenden Teil mit Berufung bekämpft.

In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 20. November 1985 (ON 41) stellten die Streitteile die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche an Fahrtauslagen und Kleiderschaden der Höhe nach mit S 2000,- und S 300,- außer Streit. Zwischen dem Kläger und dem Erst-, Zweit- und der Drittbeklagten wurde Ruhen des Verfahrens vereinbart. Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte die in Ansehung der Viertbeklagten ergangene Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Viertbeklagte schuldig erkannte, dem Kläger S 182.300,-

s. A. zu bezahlen; auch dem gegen die Viertbeklagte gerichteten Feststellungsbegehren des Klägers gab es statt. Das gegen die Viertbeklagte gerichtete Leistungsmehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 40.000,- s.A. wies es ab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,- nicht übersteigt und daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den von der Viertbeklagten nicht bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im wesentlichen aus, aus der allgemeinen Norm des § 1295 ABGB in Verbindung mit dem allgemeinen Gefährdungsverbot und dem Ingerenzprinzip sei der Begriff der Verkehrssicherungspflicht abzuleiten. Derjenige, der eine Gefahrenquelle schaffe, habe die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter nach Tunlichkeit abzuwenden. Jeder, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffne oder unterhalte, habe für die Verkehrssicherung zu sorgen. Dasselbe müsse gelten, wenn er von diesem Grund und Boden aus eine Gefahrenquelle auf eine der Öffentlichkeit zugängliche Verkehrsfläche wirken lasse.

Die Viertbeklagte habe auf der in ihrer Verfügungsmacht stehenden Baustelle zum Zweck des Abtransportes von Aushubmaterial einen Verkehr über die Bundesstraße 145 bis zur 4 km entfernten Deponie eröffnet. Daß nicht ordnungsgemäß beladene Lastkraftwagen im öffentlichen Verkehr, insbesondere durch die Möglichkeit des Herabfallens von Aushubmaterial, eine Gefahr für den allgemeinen Straßenverkehr bilden konnten, sei für die Viertbeklagte erkennbar gewesen. Sie hätte in Rechnung stellen müssen, daß auf dieser frequentierten Bundesstraße die mit 60 bis 70 km/h fahrenden Lastkraftwagen bei unsachgemäßer Beladung insbesondere in Straßenkrümmungen Teile des Transportgutes verlieren konnten und damit andere Verkehrsteilnehmer schwerwiegenden Folgen ausgesetzt waren. Die Viertbeklagte hätte es daher nicht nur dem Gutdünken der jeweiligen Fahrer überlassen dürfen, für die ordnungsgemäße Beladung zu sorgen, vor allem es ihrer alleinigen Verfügung zu überlassen, bis zu welcher Höhe die Beladung durchzuführen sei. Sie hätte vielmehr durch konkrete Anweisungen und Vorkehrungen dafür sorgen müssen, daß der von ihr eröffnete Verkehr unter Einbeziehung frequentierter öffentlicher Verkehrsflächen keine zusätzliche Gefahrenquelle darstelle. Es müsse bedacht werden, daß eine unsachgemäße Beladung, bei welcher während des Fahrens Material über die Bordwand auf die Straße fällt, jederzeit zu einer akuten Gefahr für den Straßenverkehr werden könne. Die Viertbeklagte könne die Folgen dieser Gefahr nicht ausschließlich auf die LKW-Fahrer abwälzen, die zwar gegebenenfalls die Verletzung der Schutzvorschriften des § 102 Abs 1 KFG zu verantworten und insoweit eine Haftung mitzutragen hätten. Insbesondere sei zu bedenken gewesen, daß die mit dem Transport beauftragten Frächter bzw. deren Kraftfahrer im Akkord gefahren seien und unter diesem psychischen Zeitdruck von ihnen nicht von vornherein zu erwarten gewesen sei, daß sie bei jeder einzelnen Fahrt der Beladung ihres Fahrzeuges besondere Sorgfalt zuwenden würden. Nach den Feststellungen sei die Beladung im Einverständnis zwischen dem an der Raupe tätigen Dienstnehmer der Viertbeklagten und dem jeweiligen Fahrer erfolgt; darüber hinaus habe auf der Baustelle noch ein Lademeister der Viertbeklagten Dienst versehen, dessen Aufgabe es gewesen sei, die gefahrenen Fuhren zu überwachen. Es wäre der Viertbeklagten oblegen, der ihr erkennbaren Gefahr durch zumutbare Maßnahmen zu begegnen, insbesondere durch entsprechende Kontroll- und Überwachungsaufträge an ihre an der Baustelle eingesetzten Dienstnehmer (Organisationsverschulden). Daß sie dieser Verpflichtung den Benützern der öffentlichen Verkehrsflächen gegenüber entsprochen habe, habe sie nicht einmal behauptet.

Die Viertbeklagte habe somit dem Kläger für den von ihm erlittenen Unfallschaden infolge Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu haften, wobei die eine bürgerlichrechtliche Erwerbsgesellschaft bildenden Personen infolge der Unteilbarkeit der eine schadensfreie Beförderung beinhaltenden Leistungspflicht (§ 890 ABGB) die Solidarhaftung für die aus dem Abtransport resultierenden Schäden treffe.

Das dem Kläger gebührende Schmerzengeld sei mit S 180.000,- zu bemessen; ferner gebühre ihm der Ersatz der der Höhe nach außer Streit stehenden Fahrtauslagen und des Kleiderschadens. Ein Anspruch des Klägers auf Verunstaltungsentschädigung im Sinne des § 1326 ABGB bestehe nicht. Sein Feststellungsinteresse sei nicht mehr strittig. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Viertbeklagten. Sie bekämpft es aus den Revisionsgründen der "Aktenwidrigkeit" und der "unrichtigen rechtlichen Beurteilung" mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Der Kläger hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, die Revision zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen der vom Kläger in seiner Revisionsbeantwortung vertretenen Meinung zulässig, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorliegen; sie ist auch sachlich berechtigt.

Vorwegzunehmen ist, daß die Annahme einer Haftung der Viertbeklagten für die Schäden des Klägers in Analogie zu den Haftpflichtgesetzen schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil der bloße Betrieb einer Baustelle nicht den in der Rechtsprechung für die Annahme eines gefährlichen Betriebes entwickelten Kriterien entspricht (siehe dazu Koziol, Haftpflichtrecht 2 II 576 f und die dort angeführte Judikatur).

Im übrigen trifft es durchaus zu, daß nach Lehre und Rechtsprechung jeder, der - wenn auch erlaubterweise - eine Gefahrenquelle schafft, dafür zu sorgen hat, daß daraus kein Schaden entsteht. Jeden, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt eines Personenkreises eröffnet oder auf seinem oder seiner Verfügung unterstehenden Grund einen Verkehr für Menschen unterhält, trifft eine Verkehrssicherungspflicht (siehe dazu Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz. 4 und 5 zu § 1294 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die gleichen Grundsätze haben für den zu gelten, der von dem seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden aus eine Gefahrenquelle auf einen der Öffentlichkeit zugänglichen Weg wirken läßt (SZ 37/97).

Im vorliegenden Fall kann aber, geht man von den getroffenen Feststellungen aus, eine Haftung der Viertbeklagten für die dem Kläger zugefügten Schäden auch nach diesen Gesichtspunkten nicht begründet werden. Der Transport des Aushubmaterials, bei dessen Durchführung der Kläger verletzt wurde, erfolgte nicht durch die Viertbeklagte, sondern auf Grund eines mit ihr geschlossenen Werkvertrages durch den Erstbeklagten mit einem vom Zweitbeklagten gelenkten LKW. Die Viertbeklagte stand zum Kläger in keinem vertraglichen Verhältnis. Ihr oblag, wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, lediglich die Beladung des LKW des Erstbeklagten; die Durchführung des Transportes im Rahmen des geschlossenen Werkvertrages war ausschließlich Sache des Erstbeklagten bzw. des Lenkers seines LKW.

Gemäß § 102 Abs 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst dann in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß die Beladung des von ihm zu lenkenden Kraftfahrzeuges den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Gemäß § 61 Abs 1 StVO ist die Ladung am Fahrzeug so zu verwahren, daß sein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften über eine verkehrssichere Verwahrung der Ladung trifft grundsätzlich den Fahrzeuglenker; er trägt die Verantwortung für die zivilrechtlichen Folgen gesetzwidriger Verwahrung, und zwar auch dann, wenn ein Dritter die Ladung verwahrt hat; in diesem Fall obliegt dem Lenker die Pflicht zur Kontrolle der verkehrssicheren Verwahrung (Dittrich-Veit-Schuchlenz StVO 3 Rdz.5 zu § 61 und die dort angeführte Judikatur).

Im vorliegenden Fall erfolgte nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Beladung des LKW des Erstbeklagten durch einen Dienstnehmer der Viertbeklagten nach den Anweisungen des Zweitbeklagten, des Lenkers des LKW des Erstbeklagten. Dabei hielten die Lenker der Lastkraftwagen, auf denen das Aushubmaterial abtransportiert wurde, nach Verlassen der Ladestelle in der Regel neuerlich an, besahen noch einmal die Ladung insbesondere im Bereich der Bordwände und putzten mit einer Schaufel allfälliges überhängendes Aushubmaterial ab.

Unter diesen Umständen kann aber der Viertbeklagten, selbst wenn man ihr ohne weiteres unterstellt, daß sie wissen mußte, daß bei Herabfallen von Aushubmaterial während des Transportes andere Straßenbenützer geschädigt werden konnten, eine Vernachlässigung von Aufsichtspflichten nicht angelastet werden. Der Transport des Aushubmaterials hatte auf Grund der mit den Transportunternehmern geschlossenen Werkverträge durch diese in deren Verantwortung zu erfolgen; die der Viertbeklagten in diesem Zusammenhang obliegende Tätigkeit war mit der Beladung der Lastkraftwagen beendet. Wenn sich der mit der Beladung der Lastkraftwagen betraute Dienstnehmer der Viertbeklagten bei dieser Arbeit den Anweisungen der LKW-Lenker fügte, so geschah damit nichts anderes, als daß die Personen, die auf Grund der oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen die Verantwortung dafür trugen, daß die Ladung verkehrssicher verwahrt wurde, die Art der Beladung ihrer Kraftfahrzeuge anordneten und daß der mit der Verladung beschäftigte Dienstnehmer der Viertbeklagten diese Anordnungen befolgte, wobei die Lenker der Lastkraftwagen in Fällen, in denen das Ladegut nicht vollkommen abrutschsicher auf die Ladefläche aufgebracht wurde (derartiges ist bei der Beladung eines LKW mit Aushubmaterial durch eine Arbeitsmaschine wohl unvermeidlich), noch nachträglich durch "Abputzen" mit einer Schaufel absturzgefährdetes Ladegut entfernten. Irgendwelche Umstände, aus denen sich ergeben könnte, daß die Lenker der Lastkraftwagen, mit denen das Aushubmaterial abtransportiert wurde, dieser ihrer Verpflichtung nicht oder nicht in gehörigem Ausmaß nachgekommen wären und dies der Viertbeklagten bekannt geworden wäre oder daß etwa ihr Dienstnehmer im Einverständnis mit den LKW-Lenkern auf eine nicht ordnungsgemäße Beladung der Fahrzeuge hingewirkt hätte, wurden nicht behauptet und sind nicht hervorgekommen. Unter diesen Umständen kann aber der Viertbeklagten, die die Anordnung über die Art der Beladung der Lastkraftwagen den dafür verantwortlichen Personen überließ, an deren Befähigung zu zweifeln sie keinen Anlaß hatte (vgl. JBl 1975,554; MietSlg. 27.221 ua.), nicht angelastet werden, daß sie es verabsäumt hätte, darüber hinaus selbst weitere Kontrollen zu veranlassen, ob die Beladung der Lastkraftwagen der Vorschrift des § 61 Abs 1 StVO entsprach. Es war daher, ohne daß auf die weiteren Revisionsausführungen einzugehen wäre, in Stattgebung der Revision der Viertbeklagten das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes in Ansehung des gegen sie gerichteten Klagebegehrens abzuändern.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E08644

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00012.86.0619.000

Dokumentnummer

JJT_19860619_OGH0002_0080OB00012_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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