Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 1994 wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO Kosten für die von der Magistratsabteilung 48 am 25. November 1991 vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des an einem näher beschriebenen Ort verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges vorgeschrieben. In der Begründung: wurde unter anderem ausgeführt, an jenem Ort, von welch... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: B-VG Art89;StVO 1960 §43;StVO 1960 §44 Abs1;StVO 1960 §51 Abs3;StVO 1960 §52 Z13b;StVO 1960 §89 Abs2 litb;VwRallg;
Rechtssatz: Ein Halteverbot ist nicht ordnungsgemäß kundgemacht, wenn die Halteverbotstafel mit einem braunen, schräg über die Tafel geführten Klebestreifen versehen ist, auf welchem der zeitl... mehr lesen...
1) Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 9. Mai 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 19. Jänner 1989 von 10,25 bis 11,30 Uhr (und länger) in Graz, Kalchberggasse 3, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" - ausgenommen Ladetätigkeit - geparkt, ohne eine Ladetätigkeit durchzuführen. Wegen der Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a St... mehr lesen...
1) Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 26. Juli 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 9. März 1989 von 9,15 bis 10,05 Uhr (und länger) in Graz, Kalchberggasse 1, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" - ausgenommen Ladetätigkeit - geparkt, ohne eine Ladetätigkeit durchzuführen. Wegen der Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er habe am 14. Dezember 1988 von 15.32 Uhr bis 15.37 Uhr an der bezeichneten Straßenstelle als Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" gehalten. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 24 Abs. 1 lit. a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 50... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er habe am 28. November 1988 von 15.25 Uhr bis 15.29 Uhr an der bezeichneten Straßenstelle als Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" gehalten. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des S 24 Abs. 1 lit. a StVO verletzt. Gemäß 5 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 50... mehr lesen...
Beachte Die Beschwerdefälle 90/03/0107 und 90/03/0111 wurden am 19.9.1990 im gleichen Sinne erledigt; Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/03/0046 90/03/0047 90/03/0052 Rechtssatz: Die Zusätze " Anfang " und " Ende " können entweder auf eigenen Zusatztafeln oder im roten Rad des jeweiligen Verkehrszeichens angebracht werden. Im RIS seit 11.07.2001 mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: B-VG Art139 Abs3;StVO 1960 §24 Abs1 lita;StVO 1960 §51 Abs1 idF 1976/412;StVO 1960 §51 Abs3 idF 1976/412;StVO 1960 §52 lita Z13a idF 1976/412;StVO 1960 §52 lita Z13b idF 1976/412;StVO 1960 §54 Abs1 idF 1976/412;StVONov 06te Art2 Abs2;VStG §5 Abs1 idF 1987/516;VwGG §42 Abs2 Z1;VwRallg; Be... mehr lesen...