TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/19 90/03/0167

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art139 Abs3;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §51 Abs1 idF 1976/412;
StVO 1960 §51 Abs3 idF 1976/412;
StVO 1960 §52 lita Z13a idF 1976/412;
StVO 1960 §52 lita Z13b idF 1976/412;
StVO 1960 §54 Abs1 idF 1976/412;
StVONov 06te Art2 Abs2;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516;
VStG §5 Abs2 idF 1987/516;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

N gegen Steiermärkische Landesregierung 1) vom 27. April 1990, Zl. 11-75 Su 1-89, 2) vom 27. April 1990, Zl. 11-75 Su 5-89,

3) vom 27. April 1990, Zl. 11-75 Su 4-89, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung.

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von je S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1) Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 9. Mai 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 19. Jänner 1989 von 10,25 bis 11,30 Uhr (und länger) in Graz, Kalchberggasse 3, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" - ausgenommen Ladetätigkeit - geparkt, ohne eine Ladetätigkeit durchzuführen. Wegen der Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt. In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer bestreite nicht, das Fahrzeug ohne Ladetätigkeit abgestellt zu haben, vertrete aber die Meinung, es sei das Halteverbot nicht vorschriftsmäßig kundgemacht, weil es nämlich mit Tafeln beschildert sei, auf denen die Bezeichnung Anfang und Ende im roten Rand der Verkehrstafeln angebracht sei. Solche Tafeln hätten aber nur bis 31. Dezember 1986 Gültigkeit gehabt. Seither seien nur mehr Verkehrszeichen zulässig, bei welchen der Anfang und das Ende der Halteverbotszone ausschließlich durch Zusatztafeln angezeigt werde. Diese Ansicht des Beschwerdeführers treffe nicht zu. Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO sei das Halten und Parken im Bereich der Vorschriftszeichen Halten und Parken verboten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 lit. a Z. 13b StVO verboten. Die letztgenannte Gesetzesstelle beinhalte das Vorschriftszeichen, es zeige mit der Zusatztafel "Anfang" den Beginn und mit der Zusatztafel "Ende" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten sei. Gemäß § 51 Abs. 3 StVO könnten bei den Vorschriftszeichen anstelle einer Zusatztafel die im § 54 StVO bezeichneten Angaben im roten Rand des Straßenverkehrszeichens einzeilig und leicht lesbar angebracht werden. Es sei daher gestattet, die Bezeichnungen "Anfang" und "Ende" im roten Rand anzubringen, wie dies gegenständlich geschehen sei. Das Verbot sei daher ordnungsgemäß kundgemacht.

In der rechtzeitig erhobenen Berufung, die sich als vervielfältigter Vordruck darstellt, in dem lediglich Datum und Zahl des erstinstanzlichen Bescheides eingefügt wurden, heißt es - nach rechtlichen Ausführungen dazu, daß §§ 51 Abs. 3 und 54 StVO nicht anzuwenden wären - im letzten Absatz, "es liegt somit, wie mir die Rechtsabteilung 11 schon schriftlich bestätigt hat, eine Kundmachung durch solche Verkehrszeichen vor, an die der Kraftfahrer seit 31. 12. 1986 nicht mehr gebunden ist. (Vgl. Art. II Abs. 2 BGBl. Nr. 412/1976.) Sie kann daher auch nicht zur Grundlage einer Bestrafung gemacht werden".

Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom 27. April 1990 wurde die Berufung abgewiesen. Der Beschwerdeführer behaupte neuerlich eine nicht ordnungsgemäße Kundmachung, weshalb er nicht bestraft werden könne. Die Bestimmungen der §§ 52 Z. 13b und 54 StVO sähen nicht vor, daß die Angaben "Anfang" und "Ende" in jedem Fall auf Zusatztafeln ersichtlich gemacht werden müssen. Gemäß § 51 Abs. 3 StVO können bei den Vorschriftszeichen die im § 54 StVO bezeichneten Angaben im roten Rand des Straßenverkehrszeichens einzeilig und leicht lesbar angebracht werden, wenn die Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Der erste Absatz der Beschreibung zum Zeichen nach § 52 lit. a Z. 13b StVO zeige lediglich auf, wie ein Halte- und Parkverbot, das für ein bestimmtes Straßenstück gelten soll, kundzumachen sei. Somit sei die Kundmachung des übertretenen Halteverbotes gemäß den allgemein geltenden Bestimmungen des § 51 Abs. 3 StVO als vorschriftsmäßig anzusehen, zumal in der Kundmachung in keiner Weise geltend gemacht werde, daß die gegenständlichen Angaben im roten Rand des Straßenverkehrszeichens nicht leicht lesbar angebracht gewesen seien. Es liege somit kein Kundmachungsfehler vor.

2) Mit dem nunmehr zweitangefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. April 1990 wurde der Beschwerdeführer wegen einer gleichgelagerten Tathandlung am selben Ort mit Tatzeit 27. Februar 1989, 16,20 bis 17,17 Uhr, einer Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Die Begründungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 7. Juni 1989 und im angefochtenen Bescheid stimmen im wesentlichen mit den Ausführungen in den zu 1) genannten Bescheiden überein. Auch die Berufung des Beschwerdeführers stimmte in Form und Inhalt mit der zu 1) genannten überein.

3) Mit dem nunmehr drittangefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. April 1990 wurde der Beschwerdeführer wegen einer gleichgelagerten Tathandlung in Graz, Raubergasse gegenüber Haus Nr. 19, mit Tatzeit 13. März 1989, 10,30 bis 11,00 Uhr, einer Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt. Die Begründungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 17. Juli 1989 und im angefochtenen Bescheid stimmen im wesentlichen mit den Ausführungen in den zu 1) genannten Bescheiden überein. Auch die Berufung des Beschwerdeführers stimmte in Form und Inhalt mit der zu 1) genannten überein.

Gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet sich die zu hg. Zl. 90/03/0167, gegen den zweitangefochtenen Bescheid die zu hg. Zl. 90/03/0168 und gegen den drittangefochtenen Bescheid die zu hg. Zl. 90/03/0169 protokollierte Beschwerde.

Mit den im wesentlichen gleichlautenden Beschwerden werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsstrafverfahren vorgelegt und in den von ihr erstatteten Gegenschriften beantragt, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen

Zusammenhanges zu verbinden und sodann über sie erwogen:

Für die Beschwerdefälle sind insbesondere folgende

Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung von Bedeutung:

"§ 24

(1) Das Halten und das Parken ist verboten:

a) im Bereich des Vorschriftszeichens 'Halten und Parken verboten' nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z. 13b, (Fassung 6. StVO-Novelle)

...

§ 51

(1) Die Vorschriftszeichen sind vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke durch ein gleiches Zeichen, unter dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift 'ENDE' anzubringen ist, kenntlich zu machen, sofern sich aus den Bestimmungen des § 52 nichts anderes ergibt. Innerhalb dieser Strecke ist das Zeichen zu wiederholen, wenn es sich die Verkehrssicherheit erfordert. ... (Fassung 10. StVO-Novelle)

(3) Bei den Vorschriftszeichen können an Stelle einer Zusatztafel die in § 54 bezeichneten Angaben im roten Rand des Straßenverkehrszeichens einzeilig und leicht lesbar angebracht werden, wenn die Erkennbarkeit des Zeichens nicht beeinträchtigt wird. (Fassung 6. StVO-Novelle)

§ 52

Die Vorschriftszeichen sind

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,

...

13a. 'PARKEN VERBOTEN' (Abbildung des Zeichens)

Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel 'ANFANG' den Beginn und mit der Zusatztafel 'ENDE' das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

Folgende unter dem Zeichen angebrachte Zusatztafeln zeigen an:

a) eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden, daß das Verbot während der angegebenen Stunden gilt;

...

Die Anbringung weiterer Angaben auf den unter lit. a bis c angeführten Zusatztafeln sowie die Anbringung von Zusatztafeln mit anderen Angaben ist unbeschadet des § 51 Abs. 3 zulässig. (Fassung 6. StVO-Novelle)

13b. 'HALTEN UND PARKEN VERBOTEN' (Abbildung des Zeichens)

Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel 'ANFANG' den Beginn und mit der Zusatztafel 'ENDE' das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

Eine Zusatztafel mit der Aufschrift 'AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE' zeigt an, daß das rasche Auf- oder Abladen geringerer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist.

Eine Zusatztafel mit der Aufschrift 'AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT' zeigt eine Ladezone an.

Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen

der Z. 13a sinngemäß. (Fassung 6. StVO-Novelle)

§ 54

(1) Unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden. (Stammfassung)"

Art. II Abs. 2 der 6. StVO-Novelle (BGBl. Nr. 412/1976) lautet:

"Die übrigen Straßenverkehrszeichen nach den bisher geltenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, die diesem Bundesgesetz nicht entsprechen, sind bei einem allfälligen Austausch, spätestens aber bis 31. Dezember 1986 durch die gleichartigen Straßenverkehrszeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Die bisher geltenden Zeichen sind bis zu deren Austausch zu beachten. Gleiches gilt für Bodenmarkierungen gemäß § 55 Abs. 4 sinngemäß."

Die §§ 51 Abs. 3 und 52 lit. a Z. 13 hatten in der Stammfassung (BGBl. Nr. 159/1960) folgenden Wortlaut:

"§ 51

(3) Bei den Verbotszeichen (§ 52) können an Stelle einer Zusatztafel die in § 54 bezeichneten Angaben im roten Rand des Straßenverkehrszeichens einzeilig und leicht lesbar angebracht werden, wenn die Erkennbarkeit des Zeichens nicht beeinträchtigt wird.

§ 52

Die Vorschriftszeichen sind

a) die Verbotszeichen (Z. 1 bis 14) ...

13. 'BESCHRÄNKUNG FÜR HALTEN ODER PARKEN' (Abbildung des Zeichens)

Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel 'ANFANG' den Beginn und mit der Zusatztafel 'ENDE' das Ende einer Strecke an, in dem das Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich diese Zeichen befinden. Folgende unter dem Zeichen angebrachte Zusatztafeln zeigen an:

a) die Zusatztafel mit der Aufschrift 'HALTEN VERBOTEN', daß auch das Halten verboten ist,

b) die Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden, daß das Verbot während der angegebenen Stunden gilt,

...

Die Anbringung weiterer Angaben auf den unter lit. a bis lit. h bezeichneten Zusatztafeln sowie die Anbringung von Zusatztafeln mit anderen Angaben ist unbeschadet des § 51 Abs. 3 zulässig."

Unbestritten ist, daß seit Jahren in den gegenständlich relevanten Bereichen durch Verordnung ein Halte- und Parkverbot zu bestimmten Tageszeiten (ausgenommen Ladetätigkeit) besteht.

Der Beschwerdeführer vertritt wie in den Verwaltungsstrafverfahren die Meinung, es liege keine ordnungsgemäße Kundmachung vor, da die Behörde wegen der Neufassung des § 52 lit. a Z. 13 durch die 6. StVO-Novelle gemäß Art. II Abs. 2 dieser Novelle verpflichtet gewesen wäre, die alten Verkehrszeichen durch neue zu ersetzen, nämlich Zusatztafeln für "Anfang" und "Ende" anzubringen. Die Zusatztafeln "Anfang" und "Ende" seien vom § 54 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 51 Abs. 3 StVO nicht erfaßt. Vielmehr stelle § 52 lit. a Z. 13b StVO eine Spezialnorm dar, weshalb die Bezeichnungen "Anfang" und "Ende" nicht im roten Rand des Verkehrszeichens nach Z. 13b angebracht werden könnten.

Mit dem Hinweis auf Art. II Abs. 2 der 6. StVO-Novelle ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da § 52 lit. a Z. 13 StVO in der Stammfassung hinsichtlich der Zusatztafeln, insbesondere bezüglich Anfang und Ende eine gleichlautende Regelung wie die nunmehr geltende Fassung des § 52 lit. a Z. 13a und b enthielt und auch im § 51 Abs. 3 durch die 6. StVO-Novelle nur das Wort und der Klammerausdruck "Verbotszeichen (§ 52)" durch das Wort "Vorschriftszeichen" ersetzt wurde, also diese Regelung für alle Vorschriftszeichen zu gelten hat. Die Z. 13 zählte schon nach der Stammfassung zu den Verbotszeichen. Zufolge Art. II Abs. 2 der 6. StVO-Novelle waren daher nur die Straßenverkehrszeichen, die durch diese Novelle ein neues Aussehen erhielten, bis 31. Dezember 1986 durch neue zu ersetzen. Während das Verbotszeichen nach Z. 13 vor der 6. StVO-Novelle nur einen Querbalken vorsah (und das Halten verboten auf einer Zusatztafel ersichtlich zu machen war), wurde durch die 6. StVO-Novelle nach Z. 13b ein eigenes Zeichen für Halten und Parken verboten geschaffen, nämlich mit zwei gekreuzten Balken. Solche (neuen) Verkehrszeichen waren aber, was unbestritten geblieben ist und sich auch aus den von der belangten Behörde vorgelegten Fotos ergibt, zur Tatzeit angebracht, allerdings mit den Worten "Anfang" und "Ende" im roten Rand und nicht auf einer eigenen Zusatztafel.

Maßgebend ist, ob im Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung in der Stammfassung und somit auch in der Folge (also ab dem Inkrafttreten der 6. Novelle), da sich die Rechtslage insoweit nicht geändert hat, die Bezeichnungen "Anfang" und "Ende" auch im roten Rand des jeweiligen Verkehrszeichens angebracht werden dürfen.

Bei § 51 Abs. 3 StVO handelt es sich um eine zu den Bestimmungen über die Vorschriftszeichen hinzutretende allgemeine, also für alle Zeichen geltende Regelung, die nur insoweit durch Abs. 1 eine Einschränkung erfährt, daß eben dann, wenn für die Bezeichnung "Ende" ein eigenes Vorschriftszeichen normiert ist, so z. B. nach Z. 10b für das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung, die Anbringung dieser speziellen Verkehrszeichen vorgeschrieben ist und nicht die Tafel nach Z. 10a mit dem Zusatz "Ende" versehen werden darf. Eine weitere in die gleiche Richtung gehende Bestimmung enthält § 54 Abs. 4 StVO. Die Erlaubnis, anstelle von Zusatztafeln Angaben in den roten Rand eines Vorschriftszeichens aufnehmen zu können, hat ihren Sinn und Zweck auch darin, die Anbringung mehrerer Zusatztafeln, wodurch der Platz unter den eigentlichen Straßenverkehrszeichen zu einer Beeinträchtigung der Straßenbenützer führen kann, zu verhindern. Aus § 54 Abs. 1 StVO läßt sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht ableiten, daß die Zusätze "Anfang" und "Ende" davon nicht erfaßt sein können. Vielmehr ergibt sich aus dem gesamten Gesetzeszusammenhang, daß diese Zusätze dazu zählen (vgl. auch Benes-Messiner, Straßenverkehrsordnung8, Anm. 5 zu § 51 StVO, S. 632, sowie Dittrich-Veit-Veit, Straßenverkehrsordnung, Anmerkung zu § 51 Abs. 3 StVO). Im übrigen verweist der letzte Absatz der Z. 13b auf Z. 13a des § 52 StVO. Der letzte Absatz der Z. 13a ist aber auch in dem Sinn zu verstehen, daß eben alle zu den Vorschriftszeichen hinzukommenden weiteren Angaben auch im roten Rand des Vorschriftszeichens angebracht werden können, soweit die Erkennbarkeit gewährleistet ist.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher die Meinung des Beschwerdeführers, es dürften die Zusätze "Anfang" und "Ende" nur mit Zusatztafeln kundgemacht werden, nicht zu teilen.

Die objektive Tatseite ist somit in allen Punkten eindeutig erfüllt.

Die Beschwerden erweisen sich allerdings aus folgenden Erwägungen als berechtigt:

Schon in allen Berufungen hat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Auskunft der belangten Behörde bezüglich der hier relevanten Frage einen das Verschulden ausschließenden Rechtsirrtum im Sinne des § 5 VStG geltend gemacht. Dieses Vorbringen stützte sich, wie sich dies aus den von der belangten Behörde selbst in den Verfahren Zlen. 90/03/0168 und 90/03/0169 (und 90/03/0106 betreffend einen anderen Beschwerdeführer) vorgelegten Unterlagen ergibt, auf eine Rechtsauskunft der zuständigen Abteilung 11 der Steiermärkischen Landesregierung, also der belangten Behörde, vom 2. Februar 1988 an das Kuratorium für Verkehrssicherheit, Zweigstelle Steiermark, in welcher auf Grund einer direkten Anfrage ausdrücklich bekanntgegeben wurde, daß Halteverbotsbereiche, die mit Verkehrszeichen ausgestattet sind, bei denen die Zusätze "Anfang" und "Ende" lediglich im roten Rand des Verkehrszeichens stehen, als nicht gehörig kundgemacht anzusehen sind. Die belangte Behörde hat die rechtliche Relevanz dieser Berufungsausführungen unter dem Blickwinkel eines mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 VStG - schließlich erging die Rechtsauskunft an das Kuratorium für Verkehrssicherheit, also an eine mit Verkehrsfragen befaßte Institution, von der aus eine weitere Verbreitung zu erwarten war (daß die Rechtsauskunft nicht an den Beschwerdeführer persönlich erfolgte, ist somit ohne Bedeutung) - nicht erkannt und jedwede Auseinandersetzung damit unterlassen. Dies belastete aber alle angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, welche der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des Beschwerdepunktes, nicht wegen der angezogenen Übertretungen bestraft zu werden, von Amts wegen wahrzunehmen hat. Daß Sachverhaltsumstände vorgelegen gewesen wären, die diese Rechtsauskunft der belangten Behörde vom 2. Februar 1988 als nicht mehr entsprechend hätten erscheinen lassen, etwa die Erteilung einer der genannten Rechtsauskunft der belangten Behörde anders lautenden Auffassung, und zwar VOR der Begehung der gegenständlichen Straftaten, wurde von der belangten Behörde nicht ins Treffen geführt, vielmehr wurde in den Gegenschriften zu den Verfahren Zlen. 90/03/0168 und 90/03/0169 ausdrücklich vorgebracht, die belangte Behörde sei erst zufolge einer Auskunft des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 16. Oktober 1989 (richtig: 12. Oktober 1989) von ihrer am 2. Februar 1988 gegenüber dem Kuratorium für Verkehrssicherheit und am 13. Juni 1988 dem Magistrat Graz gleich dokumentierten Rechtsansicht wieder abgewichen, und läßt sich auch diesbezüglich aus den vorgelegten Verwaltungsstrafakten nichts entnehmen.

Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030167.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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