Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §45 Abs2;AVG §46;StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;StVO 1960 §99 Abs3 litb idF 1971/274 ;
Rechtssatz: Bei der Ablehnung des zum Nachweis, daß nicht durch ein Tun des Beschuldigten, sondern durch einen anderen Umstand der Sachschaden verursacht worden ist, gestellten Beweisantrages auf Vernehmung eines Zeugen mit der
Begründung: , dieser sei nicht v... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;StVO 1960 §99 Abs2 lita idF 1971/274 ;StVO 1960 §99 Abs3 idF 1971/274;VStG §44a lita;
Rechtssatz: Bezüglich einer Übertretung nach § 4 Abs 1 StVO bzw § 4 Abs 5 StVO ist die Tatzeit bei einer Angabe bis auf die Minute genau im Hinblick auf § 44 a lit a VStG so ausreichend zu beschreiben, daß der... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;AVG §45 Abs2;StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;StVO 1960 §99 Abs3 litb idF 1971/274 ;VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;
Rechtssatz: Ist es dem Beschuldigten im Verwaltungsverfahren gelungen, die Möglichkeit eines anderen Kausalverlaufes - nämlich eine Schadensherbeiführung durch Sturmeinwirkung - darzutun, darf die Beh mit einem bloßen ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;StVO 1960 §99 Abs3 litb idF 1971/274 ;VStG §44a lita;
Rechtssatz: Bei der Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO sind selbst geringfügige Beschädigungen tatbildlich (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0082). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990020017.X05 Im R... mehr lesen...
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenem Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 29. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig erkannt, er habe es am 21. März 1989 um 20.00 Uhr in Wien 12, Canalettogasse 9, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws und an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stehend unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle von dem Verkehrsunfall in Kenntnis zu ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. Mai 1986 erkannte die Wiener Landesregierung - unter teilweiser Neufassung des Spruches des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, vom 28. Mai 1985 - die Beschwerdeführerin schuldig, sie sei am 28. November 1984 um 08.55 Uhr in Wien XXI, Franz-Jonas-Platz nächst der Haltestelle der Straßenbahnlinie 31/5, als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw's an einem Verkehrsunfa... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid - in der Fassung des vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht angefochtenen Berichtigungsbescheides der belangten Behörde vom 27. Dezember 1989 - wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er habe am 23. Jänner 1988 um 04.05 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der bezeichneten Straßenstrecke in bestimmter Richtung gelenkt, wobei er a) ca. 500 m nach einer bestimmten Brücke bei Gegenverkehr nicht am rechten Fahrbahn... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. August 1988 wurden dem Beschwerdeführer vier als erwiesen angenommene Taten zum Vorwurf gemacht, wodurch er die Verwaltungsvorschriften der §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1, 4 Abs. 5 und 4 Abs. 1 lit. c der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) verletzt habe. Es wurden Geld- und Ersatzarreststrafen auf Grund der folgenden angewendeten Gesetzesbestimmungen (in der Reihenfolge der oben genannten verletzten Verwaltungsvorschriften) verhängt:... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl;
Rechtssatz: Ausf, daß die Tatortangabe Wien 21, Franz Jonas Platz nächst der Haltestelle der Straßenbahnlinie 31/5 (hier bei einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO) fallbezogen als ausreichend konkretisiert anzusehen ist. Schlagworte "Die als erwiesen angenomme... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Ein unnötiger Aufschub iSd § 4 Abs 5 StVO liegt schon dann vor, wenn der KFZ Lenker vom Unfallsort flüchtet und erst durch die Verfolgung und Anhaltung durch eine andere Person veranlaßt wird, sich mit dem Geschädigten über den Unfall auseinanderzusetzen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl;
Rechtssatz: Es ist nicht erforderlich, im
Spruch: eines Straferkenntnisses, mit dem eine Bestrafung ua nach § 4 Abs 1 lit a StVO und § 4 Abs 5 StVO ausgesprochen wird, die bei einem Unfall verursachten Schäden im einzelnen zu beschreiben (Hinweis E 28.6.1989, 88/02/0215, 021... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/02/0072 E 6. Juli 1984 VwSlg 11495 A/1984 RS 3 Stammrechtssatz Voraussetzung für die Anhaltepflicht nach § 4 Abs 1 lit a StVO und der Meldepflicht nach § 4 Abs 5 leg cit ist nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintritts eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen ode... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Auch der gegenseitige Identitätsnachweis muß ohne unnötigen Aufschub erfolgen. (Hinweis E 7.9.1988, 88/18/0222). Schlagworte Identitätsnachweis European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990180001.X08 Im RIS seit 04.07.2001 mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs1 litc;StVO 1960 §4 Abs2;StVO 1960 §4 Abs5;StVO 1960 §4;
Rechtssatz: Die Auffassung, hinsichtlich der Wahrnehmung eines Verkehrsunfalles sei von einer einem normalen Durchschnittsmenschen zumutbaren Aufmerksamkeitsleistung auszugehen, vermag der VwGH nicht als rechtswidrig zu erkennen. European Case Law Identif... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Zur Herstellung des Tatbestandes nach § 4 Abs 5 StVO genügt auch fahrlässiges Nichtwissen von der eingetretenen Beschädigung (Hinweis E 25.2.1983, 81/02/0038). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990180055.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl;
Rechtssatz: Es ist nicht erforderlich, daß im
Spruch: eines Straferkenntnisses, mit dem eine Bestrafung ua nach § 4 Abs 1 lit a StVO und § 4 Abs 5 StVO ausgesprochen wird, nähere Angaben über das beschädigte Fahrzeug enthalten sind. Es genügt, das wesentliche Tatbestandselem... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Jänner 1989 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO und nach § 4 Abs. 5 leg. cit. bestraft, weil er am 17. April 1988 gegen 15.15 Uhr mit seinem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der B 77 von A in Richtung B bei km n,nn einen entgegenkommenden ebenfalls dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gestreift und dadurch beschädigt habe und, obwohl sein... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Jänner 1988 wurde der Beschwerdeführer wegen einer am 19. Jänner 1987 gegen 10,50 Uhr in Salzburg begangenen Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO schuldig erkannt und bestraft. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit hg. Erkenntnis vom 9. November 1988, Zl. 88/03/0043, wurde der Bescheid vom 21. Jänner 1988 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorsc... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Die Tatsache, daß die Unfallbeteiligte die Möglichkeit hatte, den Namen und die Anschrift des Bfs vom Fahrzeug abzulesen und das Kennzeichen des Fahrzeuges zu notieren, stellt keinen Nachweis der Identität im Sinne des § 4 Abs 5 zweiter Satz StVO dar. Schlagworte Identitätsnachweis European Case Law Ide... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Der mit dem Verkehrsunfall unbestritten in ursächlichem Zusammenhang stehende Bf wird, unter der Voraussetzung, daß der im zweiten Satz des § 4 Abs 5 StVO geforderte Nachweis unterblieb, von der Verständigungspflicht nicht dadurch enthoben, daß der Unfall von der Zweitunfallbeteiligten der nächsten Sicherheitsdienstelle gemeldet wurde. ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §45 Abs2;AVG §46;StVO 1960 §4 Abs5;VwGG §41 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. Schlagworte Ablehnung eines Beweismittels
Beweismittel Zeugenbeweis
freie Beweiswürdigung European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990030034.X01 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/02/0064 E 23. Oktober 1986 RS 1 Stammrechtssatz Von einem Identitätsnachweis im Sinne des § 4 Abs 5 StVO 1960 kann nur dann gesprochen werden, wenn sich der Schädiger dem Geschädigten gegenüber mittels eines amtlichen, mit einem Lichtbild versehenen, Dokumentes ausweist, aus dem zweifelsfrei auf die Identität des Schäd... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer unter anderem schuldig erkannt, er habe es am 4. Mai 1988 um 18.15 Uhr an einem bestimmten Ort in Linz als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein Absperrgitter und ein Straßenverkehrszeichen, somit Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, beschädigt worden seien und mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusamme... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er sei am 13. Februar 1987 um 7.50 Uhr an einem näher beschriebenen Ort in Wien als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle davon zu verständigen. Der Besch... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 1989 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, am 14. März 1988 um 8.55 Uhr sei ihr Verhalten als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws an einem näher beschriebenen Ort insofern mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden, als sie mit diesem Fahrzeug gegen den von F.K. gelenkten Kombinationskraftwagen mit einem näher bezeichneten Kennzeichen gesto... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1983/174;
Rechtssatz: Eine Verständigung gemäß § 4 Abs 5 erster Satz StVO idF 1983/174 darf auch dann unterbleiben, wenn der Schädiger (dem Namen und der Anschrift nach) dem Geschädigten bekannt ist, weshalb anläßlich der auch hiebei zwischen ihnen erforderlichen persönlichen Kontaktnahme diese maßgeblichen Daten n... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §45 Abs2;AVG §58 Abs2;AVG §66 Abs4;StVO 1960 §4 Abs1 lita idF 1983/174;StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Hinsichtlich der Aussage des Zeugen, daß an seinem Fahrzeug erst beim gegenständlichen Vorfall eine Lackabsplitterung entstanden sei - wobei diese Aussage laut dem Beschuldigten we... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0245/64 E 9. Juli 1964 VwSlg 6410 A/1964 RS 1 Stammrechtssatz Durch Hinterlassung eines Zettels mit Namen und Adresse (Visitenkarte) des Beschädigers an dem beschädigten Wagen oder durch 3. Personen als Erfüllungsgehilfen kann der im § 4 Abs 5 StVO geforderte Nachweis der ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 litc;StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/03/0050 E 17. Juni 1987 RS 2 Stammrechtssatz Erfolgt nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden kein Nachweis nach § 4 Abs 5 letzter Satz StVO, so besteht Verständigungspflicht nach § 4 Abs 5 StVO, welche auch die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs 1 lit c StVO nach sich zieht; daher verantwortet der... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §21 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/03/0200 E 11. März 1987 RS 3 Stammrechtssatz Kommt ein Lenker seiner Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO nicht nach, so kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden. Es kommt daher eine bloße Ermahnung im Sinne des § 21 Abs 1 VStG mangels Vorliegen der gesetzlich... mehr lesen...