Entscheidungsgründe: Am 31.1.1988 gegen 15.20 Uhr ereignete sich in Wien 12 im Bereich der Kreuzung E*****straße/L*****gasse ein Verkehrsunfall an dem der vom Kläger gehaltene und gelenkte Pkw VW Jetta und das vom Erstbeklagten gelenkte, von der zweitbeklagten Partei gehaltene und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherte Rettungsfahrzeug beteiligt waren. Der Kläger wurde bei diesem Unfall verletzt. Er begehrt ein Teilschmerzengeld in der Höhe von S 30.000,- sowie ... mehr lesen...
Norm: StVO §26 Abs3StVO §38 Abs5
Rechtssatz: Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges, der wegen Rotlichtes anhalten muss, darf erst dann in die Kreuzung einfahren, wenn er sich überzeugt hat, dass hiebei nicht Menschen gefährdet oder Sachen beschädigt werden; ein Vorrang gegenüber dem Querverkehr, für den grünes Licht gilt, kommt ihm nicht zu. Entscheidungstexte 2 Ob 30/93 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: StVO §26 Abs3
Rechtssatz:
Wenn der Lenker eines Einsatzfahrzeuges den Ort des Einsatzes unter Zurücklegung eines nach den Umständen zumutbaren Umweges erreichen kann, darf er somit eine Einbahnstraße in der Gegenrichtung nicht befahren.
Entscheidungstexte 2 Ob 157/88 Entscheidungstext OGH 20.12.1988 2 Ob 157/88 Veröff: ZVR 1990/18 S 76 ... mehr lesen...
Norm: StVO §12 Abs1 1StVO §26 Abs3
Rechtssatz:
Ein Fahrzeuglenker braucht mit dem Ausnahmefall des Befahrens der Einbahnstraße in der Gegenrichtung durch ein Einsatzfahrzeug nicht zu rechnen.
Entscheidungstexte 8 Ob 48/78 Entscheidungstext OGH 14.03.1978 8 Ob 48/78 Veröff: ZVR 1978/301 S 357 2 Ob 67/78 Ent... mehr lesen...