RS OGH 1988/12/20 2Ob157/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1988
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Norm

StVO §26 Abs3

Rechtssatz

Wenn der Lenker eines Einsatzfahrzeuges den Ort des Einsatzes unter Zurücklegung eines nach den Umständen zumutbaren Umweges erreichen kann, darf er somit eine Einbahnstraße in der Gegenrichtung nicht befahren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0075096

Dokumentnummer

JJR_19881220_OGH0002_0020OB00157_8800000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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