Entscheidungen zu § 24 Abs. 2 StVO 1960

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Entscheidungen 1-7 von 7

TE UVS Tirol 2002/11/11 2002/22/100-1

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 02.11.2001 um 20.50 Uhr in Lienz, Kreuzungsbereich Schweizergasse-Gartengasse, Höhe Haus Schweizergasse Nr.1 als Lenker des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen M-xxxx das Fahrzeug verbotenerweise im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt. Der Berufungswerber habe dadurch die Bestimmung des § 24 Abs 1 lit d StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs 3 lit a S... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 11.11.2002

RS UVS Tirol 2002/11/11 2002/22/100-1

Rechtssatz: Die Bestimmung des § 24 Abs 1 lit d StVO normiert, dass das Halten und das Parken im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten ist.   Gemäß § 24 Abs 2 StVO gelten die in Abs 1 lit b bis n und Abs 3 lit d angeführten Verbote nicht, wenn sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt.   Im gegenständlichen Fall wurde der Berufungswerber deshalb angezeigt, weil er das von ihm gelenkte Fahrzeug zum... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Tirol | 11.11.2002

TE UVS Wien 1996/01/24 03/P/20/3723/95

Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Beschuldigten zur Last gelegt, sie habe am 19.3.1994 um 22.45 Uhr in Wien, K-straße - A-straße das Kfz BN-45 im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt, wodurch der übrige Fahrzeug- bzw Fußgängerverkehr behindert wurde und habe dadurch gegen die im
Spruch: genannte
Norm: verstoßen, weswegen über sie eine Geldstrafe von S 1.200,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheits... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 24.01.1996

RS UVS Wien 1996/01/24 03/P/20/3723/95

Beachte Behandlung vom VwGH abgelehnt Rechtssatz: Aus § 24 Abs 2 kann die Berufungswerberin nichts gewinnen, da selbst ein im 5-Meter-Bereich verordnetes Halte- und Parkverbot nichts anderes ergäbe, als daß eben an diesem Ort das Halten und Parken verboten ist. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 24.01.1996

RS UVS Wien 1996/01/24 03/P/20/3723/95

Beachte Behandlung vom VwGH abgelehnt Rechtssatz: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausführte, wird das Delikt des § 24 Abs 1 lit a oder § 24 Abs 1 lit d auch dann verletzt, wenn der entsprechende Verbotsbereich auch nur mit einem Teil des Fahrzeuges verstellt wird (siehe unter vielen VwGH 9.9.1983, 83/02/0148). Zum Einwand der Konkurrenz ist festzustellen, daß das Halten und Parken im Bereich der "5-Meter-Zone" schlechthin gesetzlich verboten und daher für sich allein ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 24.01.1996

RS UVS Wien 1995/12/13 03/25/4840/94

Rechtssatz: Die Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO dient dazu, eine Behinderung des Fließverkehrs hintanzuhalten. Als hauptsächlicher Regelungszweck der Bestimmung des § 24 Abs 1 lit e StVO erscheint hingegen der Zweck, den Benützern des Massenbeförderungsmittels ein ungehindertes und ungefährdetes Ein- und Aussteigen zu ermöglichen. Der Unwert des einen Deliktes nach § 24 Abs 1 lit e StVO ist daher von der Strafdrohung gegen das andere nach § 23 Abs 2 StVO nicht gänzlich miterfaßt. Es liegt s... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 13.12.1995

RS UVS Kärnten 1993/12/21 KUVS-1114/4/93

Rechtssatz: Das Erfordernis des § 24 Abs 2 lit d StVO ist dann erfüllt, wenn für den fließenden Verkehr eine Fahrbahnbreite von 5 Meter freibleibt (vgl Anm 13 zu § 24 StVO in Benes-Messiner, StVO, 8. Auflage, Manz-Verlag Wien 1989). Das liegt dann vor, wenn die Fahrbahn 6,90 Meter Breite aufweist, ein am rechten Fahrbahnrand parkender PKW mit den Maßen 174 cm von Außenkante zu Außenkante und unter Berücksichtigung der Außenspiegel eine Breite von 188,4 cm aufweist, somit im ungünstigsten F... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 21.12.1993

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