RS UVS Kärnten 1993/12/21 KUVS-1114/4/93

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Rechtssatz

Das Erfordernis des § 24 Abs 2 lit d StVO ist dann erfüllt, wenn für den fließenden Verkehr eine Fahrbahnbreite von 5 Meter freibleibt (vgl Anm 13 zu § 24 StVO in Benes-Messiner, StVO, 8. Auflage, Manz-Verlag Wien 1989). Das liegt dann vor, wenn die Fahrbahn 6,90 Meter Breite aufweist, ein am rechten Fahrbahnrand parkender PKW mit den Maßen 174 cm von Außenkante zu Außenkante und unter Berücksichtigung der Außenspiegel eine Breite von 188,4 cm aufweist, somit im ungünstigsten Fall 501,6 cm Fahrbahnbreite verbleibt (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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