Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausführte, wird das Delikt des § 24 Abs 1 lit a oder § 24 Abs 1 lit d auch dann verletzt, wenn der entsprechende Verbotsbereich auch nur mit einem Teil des Fahrzeuges verstellt wird (siehe unter vielen VwGH 9.9.1983, 83/02/0148). Zum Einwand der Konkurrenz ist festzustellen, daß das Halten und Parken im Bereich der "5-Meter-Zone" schlechthin gesetzlich verboten und daher für sich allein schon strafbar ist. Das Bestehen allfälliger verordneter Halte- und Parkverbote kann hier außer Betracht bleiben. Nach VwGH vom 11.9.1981, 02/3186/79 ist überdies eine parallele Bestrafung nach § 24 Abs 1 lit d und § 9 Abs 7 StVO zulässig.