Norm: StVO §19 Abs7 BVII
Rechtssatz: Der Inhalt der Wartepflicht zerfällt in eine zeitliche Komponente, die besagt, wann der Wartepflichtige weiterfahren darf, und in eine örtliche Komponente, die besagt, bis zu welcher Stelle der Wartepflichtige vorfahren darf, um den Zeitpunkt des endgültigen Weiterfahrens abzuwarten. Entscheidungstexte 8 Ob 36/76 Entscheidungstext OGH 07.04... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs7 BVII
Rechtssatz:
Die Einfahrt in eine bevorrangte Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von neun km/h kann nicht als ein "Vortasten" gewertet werden.
Entscheidungstexte 8 Ob 29/75 Entscheidungstext OGH 12.03.1975 8 Ob 29/75 Veröff: ZVR 1975/214 S 300 8 Ob 159/78 Entscheidungstext OGH 11.10.197... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs6 BVIaStVO §19 Abs7 BVII
Rechtssatz:
Das Vorrollenlassen des zunächst stehenden Fahrzeugs am äußersten rechten Fahrbahnrand über eine Wegstrecke in der Größenordnung von einem Meter bis 2,30 Meter ist keinem der Fahrvorgänge im Sinne des § 19 Abs 7 StVO zuzuordnen. Das Vorrollenlassen des zunächst stehenden Fahrzeugs am äußersten rechten Fahrbahnrand über eine Wegstrecke in der Größenordnung von einem Meter bis 2,30... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs7 AIIa
Rechtssatz: Der Vorrang gibt das Recht, als Lenker eines Fahrzeuges als erster von zwei oder mehreren Fahrzeugen unbehindert über jene Fahrbahnfläche zu fahren, auf der eine Berührung der Fahrzeuge möglich wäre. Entscheidungstexte 2 Ob 216/73 Entscheidungstext OGH 17.01.1974 2 Ob 216/73 8 Ob 57/77 Entsche... mehr lesen...
Norm: StVO §3 B1hStVO §19 Abs7 BVII
Rechtssatz:
Wer den Vorrang eines anderen, für ihn sichtbaren Fahrzeuglenkers mißachtet, ihn dergestalt gefährdet oder behindert, kann sich schon begrifflich nicht zu seiner Entschuldigung auf den Vertrauensgrundsatz, nämlich darauf berufen, daß bei vorschriftsmäßigem Verhalten des Vorrangsberechtigten zur Einhaltung der Wartepflicht kein Anlaß bestanden hätte. Wenn der Wartepflichtige die Annäherun... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs7 BVIIStVO §19 Abs8 BVII
Rechtssatz:
Wer die Geschwindigkeit des Fahrzeuges, dem er den Vorrang eingeräumt hat, nicht mit Sicherheit abschätzen kann, darf sein Kraftfahrzeug erst wieder in Bewegung setzen, wenn das bevorrangte Fahrzeug die Kreuzung passiert hat.
Entscheidungstexte 2 Ob 269/71 Entscheidungstext OGH 18.05.1972 2 Ob 269/71 ... mehr lesen...
Norm: StVO §3 B1hStVO §19 Abs7 BVIIStVO §20 Abs1 IA11 ABGB §1324 ABGB § 1324 heute ABGB § 1324 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz: Der Wartepflichtige muß den bevorrangten Verkehr gehörig beobachten und sich auf ihn in seiner tatsächlichen Gestaltung - also selbst dann, wenn bevorrangte Fa... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs3 BIIIStVO §19 Abs7
Rechtssatz:
Spezifische Rechtswidrigkeit im Sinne der Schutznorm des § 19 Abs 3 und 7 StVO. Spezifische Rechtswidrigkeit im Sinne der Schutznorm des Paragraph 19, Absatz 3 und 7 StVO.
Entscheidungstexte 11 Os 191/71 Entscheidungstext OGH 15.11.1971 11 Os 191/71 Veröff: EvBl 1972/118 S 213 = VJ 1972/4 S 8 = RZ 1972,28 = ZVR 19... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIbStVO §16 Abs2 litcStVO §19 Abs6StVO §19 Abs7 ABGB § 1304 heute ABGB § 1304 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Gleichteiliges Verschulden zweier Personenkraftwagen - Lenker, von denen der eine bei der Ausfahrt aus einem Grundstück den Vorrang des anderen, im fließende... mehr lesen...
Norm: StVO §3 B1hStVO §19 Abs7 BVII
Rechtssatz:
Auf die Notwendigkeit eines nicht "unvermittelten" Bremsen des Fahrzeuges muß auch ein vorrangberechtigter Lenker eines Fahrzeuges gefaßt sein.
Entscheidungstexte 2 Ob 376/69 Entscheidungstext OGH 18.12.1969 2 Ob 376/69 Veröff: ZVR 1970/151 S 205 2 Ob 305/70 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs7 BVII
Rechtssatz: Eine Verletzung des § 19 Abs 7 StVO liegt nicht vor, wenn dem Vorrangberechtigten nur eine geringfügige Ermäßigung seiner Geschwindigkeit zugemutet wird. Eine Verletzung des Paragraph 19, Absatz 7, StVO liegt nicht vor, wenn dem Vorrangberechtigten nur eine geringfügige Ermäßigung seiner Geschwindigkeit zugemutet wird. Entscheidungstexte 11 Os 123... mehr lesen...
Norm: StVO §3 B1hStVO §19 Abs7StVO §20 Abs1 IBStVO §20 Abs1 IC. StVO §20 Abs2 II
Rechtssatz:
Kein Verschulden eines Personenkraftwagenfahrers, der im Ortsgebiet bei übersichtlicher, trockener, gerader Fahrbahn mit fünfzig km/h über eine geregelte Kreuzung fährt, auch wenn ein entgegenkommender Motorradfahrer seine Linksabbiegeabsicht nur durch Einordnen zu erkennen gibt, Anzeichen für eine Vorrangverletzung durch ihn aber noch nicht e... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs6 BVIdStVO §19 Abs7 BVII
Rechtssatz:
Der aus einer Hauseinfahrt oder Grundstückseinfahrt kommende Kraftfahrzeuglenker muß seine Fahrweise unter allen Umständen darauf einrichten, daß er selbst Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang, die sich nicht vorschriftsmäßig verhalten, weder zum unvermittelten Bremsen noch zum Ablenken ihres Fahrzeuges nötigt.
Entscheidungstexte 2... mehr lesen...
Norm: StVO §13 Abs3 IIIStVO §19 Abs7 BVII
Rechtssatz:
1.) Die Vorschrift des § 13 Abs 3 StVO kommt dann zur Anwendung, wenn der Lenker einen nicht eingesehenen Raum zu durchfahren hat oder wegen der Beschaffenheit der Hauseinfahrt oder Grundstückseinfahrt bzw des Fahrzeuges die Verkehrssituation nicht einwandfrei überblicken kann. 1.) Die Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 3, StVO kommt dann zur Anwendung, wenn der Lenker einen nich... mehr lesen...
Norm: StVO §13 Abs3 IIIStVO §19 Abs7
Rechtssatz:
Die Vorschrift des § 19 Abs 7 StVO kommt dann nicht zur vollen Auswirkung, wenn sich ein Fahrzeuglenker eines Einweisers bedient. Die Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 7, StVO kommt dann nicht zur vollen Auswirkung, wenn sich ein Fahrzeuglenker eines Einweisers bedient.
Entscheidungstexte 2 Ob 236/68 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIcStVO §19 Abs7 ABGB § 1304 heute ABGB § 1304 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Verschuldensteilung 3 : 1 zugunsten eines Personenkraftwagenfahrers, der in eine Vorrangstraße einzufahren beginnt, hiebei einen Motorradfahrer wahrnimmt und nicht sofort die Fahrbahn frei... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs7 BVII
Rechtssatz:
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen § 19 Abs 7 StVO vorliegt, können die besonderen örtlichen, vor allem die Sichtverhältnisse, nicht außer Betracht bleiben. Bei strenger wörtlicher Auslegung dieser Bestimmung würde ansonsten oft überhaupt keine Einfahrmöglichkeit bestehen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen Paragraph 19, Absatz 7, StVO vorliegt, können die besonde... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs6 BVIaStVO §19 Abs7 BVII
Rechtssatz:
Der Wartepflichtige ist verhalten, sein Fahrmanöver in Rechnung zu stellen und es mit den konkreten Gegebenheiten zu vergleichen, um beurteilen zu können, ob er den Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang durch das beabsichtigte Fahrmanöver behindern müßte.
Entscheidungstexte 2 Ob 28/66 Entscheidungstext OGH 31.03.1966 2... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIbStVO §19 Abs7 ABGB § 1304 heute ABGB § 1304 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Gleichteiliges Mitverschulden eines Personenkraftwagen - Fahrers, der mit weit überhöhter Geschwindigkeit auf einer Vorrangstraße im Ortsgebiet fährt, und eines Lastkraftwagen - Fahrers, d... mehr lesen...
Norm: StVO §3 B1hStVO §19 Abs7 BVII
Rechtssatz: Jeder Kraftfahrer darf darauf vertrauen, daß der Wartepflichtige ihm weder durch Kreuzen noch Einbiegen oder Einordnen zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges nötigen werde. Entscheidungstexte 2 Ob 132/64 Entscheidungstext OGH 21.05.1964 2 Ob 132/64 Veröff: ZVR 1964/263 S 318 = KJ 1965,90 ... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs5 BVStVO §19 Abs7 BV
Rechtssatz:
Ein Verkehrsteilnehmer darf ein Abbiegemanöver nach links nur dann durchführen, wenn er mit Sicherheit damit rechnen kann, dadurch einen im Vorrang befindlichen, seine Fahrtrichtung beibehaltenden Fahrzeuglenker weder zur Ablenkung noch zu einer unvermittelten Bremshandlung zu nötigen.
Entscheidungstexte 11 Os 245/63 Entsche... mehr lesen...
Norm: StVO §3 B1hStVO §19 Abs6 BVIIStVO §19 Abs7 BVII
Rechtssatz:
Beim Einbiegen von der Nebenfahrbahn zur Nachtzeit in die Hauptfahrbahn einer geradlinig verlaufenden und weithin übersichtlichen Straße, auf der die Annäherung eines Fahrzeuges durch dessen sich fortbewegende Lichtquelle auf weiteste Distanz unschwer wahrzunehmen ist, genügt es, wenn sich der Wartepflichtige vor dem Einbiegen durch einen Blick nach beiden Seiten die Üb... mehr lesen...