Norm
StVO §3 B1hRechtssatz
Jeder Kraftfahrer darf darauf vertrauen, daß der Wartepflichtige ihm weder durch Kreuzen noch Einbiegen oder Einordnen zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges nötigen werde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0073422Im RIS seit
21.05.1964Zuletzt aktualisiert am
08.08.2024