Norm: ABGB §1304 BIIbStVO §10 Abs2StVO §22 Abs1 ABGB § 1304 heute ABGB § 1304 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Unfall zwischen zwei Personenkraftwagen auf einer nur 2,2 Meter breiten eisglatten Straße. Beide Fahrzeuge treffen sich mit je ca fünfzehn bis zwanzig km/h Geschwindigkeit in... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbStVO §10 Abs2 ABGB § 1311 heute ABGB § 1311 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Die Vorschrift des § 10 Abs 2 StVO 1960 ist eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB, daher kein strenger Beweis des Kausalzusammenhanges erforderlich. Die Vorschrift des Paragraph 10, Abs... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIbStVO §10 Abs2 ABGB § 1304 heute ABGB § 1304 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Unfall im Begegnungsverkehr auf schmaler Straße: Kläger stürzt mit Personenkraftwagen über den rechten Straßenrand, ohne daß sich beide Autos berührten. Mitverschulden 3 : 1 zugunsten des ... mehr lesen...