Rechtssatz
Unfall zwischen zwei Personenkraftwagen auf einer nur 2,2 Meter breiten eisglatten Straße. Beide Fahrzeuge treffen sich mit je ca fünfzehn bis zwanzig km/h Geschwindigkeit in einer Kurve. Der Beklagte hat vorher gehupt und der Kläger nicht. Der bergauffahrende (zehn Prozent) Kläger gibt Gas, um eine Ausweichstelle zu erreichen; der (bergabfahrende) Beklagte bremst. Beide Fahrzeuge prallen mit geringer Restgeschwindigkeit aneinander. Verstoß beider Fahrzeuge gegen § 10 Abs 2 StVO. Der Kläger hätte außerdem hupen müssen (§ 22 Abs 1 StVO). Verschuldensteilung 1 : 3 zu Lasten des Klägers.Unfall zwischen zwei Personenkraftwagen auf einer nur 2,2 Meter breiten eisglatten Straße. Beide Fahrzeuge treffen sich mit je ca fünfzehn bis zwanzig km/h Geschwindigkeit in einer Kurve. Der Beklagte hat vorher gehupt und der Kläger nicht. Der bergauffahrende (zehn Prozent) Kläger gibt Gas, um eine Ausweichstelle zu erreichen; der (bergabfahrende) Beklagte bremst. Beide Fahrzeuge prallen mit geringer Restgeschwindigkeit aneinander. Verstoß beider Fahrzeuge gegen Paragraph 10, Absatz 2, StVO. Der Kläger hätte außerdem hupen müssen (Paragraph 22, Absatz eins, StVO). Verschuldensteilung 1 : 3 zu Lasten des Klägers.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Pkw Kfz, %European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0027362Dokumentnummer
JJR_19660610_OGH0002_0020OB00154_6600000_001